Verbraucher

Das ändert sich 2024 für Privatversicherte

Ob Pflegereform, Digitalisierung oder neue Beitragsbemessungsgrenze: Der Gesetzgeber hat 2023 einiges auf den Weg gebracht, das für Sie im neuen Jahr relevant sein könnte.
Dezember 2023
2024 wird mit einer Lupe genauer betrachtet

Versicherungspflichtgrenze steigt

Die Versicherungspflichtgrenze ist für privatversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Bedeutung. Nur wenn Ihr Einkommen darüber liegt, sind Sie versicherungsfrei und bleiben automatisch privat versichert. Die Versicherungspflichtgrenze liegt 2024 bei 69.300 Euro; sind Sie vor 2003 als abhängig Beschäftigte in die PKV gewechselt, gilt eine niedrigere Grenze von 62.100 Euro.

Maximale Arbeitgeberzuschüsse steigen

Ihr Arbeitgeber trägt die Hälfte Ihres Beitrags für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Zugleich ist der Arbeitgeberzuschuss 2024 begrenzt auf monatlich

  • 421,76 Euro zur privaten Krankenversicherung
  • 87,98 Euro zur privaten Pflegepflichtversicherung.

Liegt Ihr Arbeitgeberzuschuss unter diesen Grenzen, erhalten Sie auch für die PKV-Beiträge Ihrer Angehörigen einen Arbeitgeberzuschuss. Voraussetzung ist, dass diese kein eigenes oder lediglich ein geringes Einkommen haben. Die hierfür relevante Einkommensgrenze für die gesetzliche Familienversicherung erhöht sich 2024 auf 505 Euro. 

Neue gesetzliche Höchstbeiträge

Für die Pflegepflichtversicherung, den Standardtarif und den Basistarif hat der Gesetzgeber Höchstbeiträge festgelegt. Diese steigen 2024 auf monatlich 

  • 175,96 Euro in der Pflegepflichtversicherung
  • 755,56 Euro im Standardtarif und
  • 843,52 Euro im Basistarif.

 

Pflege: Mehr Leistungen in der ambulanten und stationären Pflege

Durch das sogenannte Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG), das im Juni 2023 beschlossen wurde, soll die Pflege in mehreren Schritten reformiert werden. Dabei werden Leistungen und Ansprüche verbessert. 

Demnach erhöhen sich ab 1. Januar 2024 die Erstattungsbeiträge, wenn Sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. So sind im Pflegegrad 2 statt bisher 724 Euro bis zu 761 Euro Kostenerstattung pro Monat möglich. Im Pflegegrad 5 bedeutet die Erhöhung einen Erstattungsanspruch von bis zu 2.200 monatlich statt bisher 2.095 Euro. 

Auch das Pflegegeld erhöht sich beispielsweise in Pflegegrad 2 von bislang 316 Euro auf 332 Euro und in Pflegegrad 4 von 728 Euro auf 765 Euro monatlich. 

Im Bereich der vollstationären Pflege werden Sie weiter beim Eigenanteil entlastet. Sie erhalten in Pflegegrad 2 bis 5 zusätzliche Leistungen durch einen Leistungszuschlag aus der Pflegeversicherung. Im Einzelnen belaufen sich diese Zuschläge auf:

  • 15 % statt 5 % im ersten Jahr
  • 30 % statt 25 % im zweiten Jahr
  • 50 % statt 45 % im dritten Jahr 
  • 75 % statt 70 % ab dem vierten Jahr.

Einen Überblick über alle Änderungen des PUEG bekommen Sie unter: www.pflegeberatung.de

Digitalisierung in der PKV

Erste private Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten bereits die Nutzung der elektronischen Patientenakte oder andere digitale Anwendungen, wie eine E-Rezept-App, an. 2024 werden weitere Unternehmen hinzukommen und ihre Versicherten zu den Angeboten informieren:

Krankenversichertennummer

Damit Sie digitale Anwendungen für Ihre Gesundheit nutzen können, brauchen Sie eine Krankenversichertennummer (KVNR). Mit Ihrer Zustimmung ermittelt Ihr Versicherer diese für Sie. Mehr zur KVNR

Elektronisches Rezept (E-Rezept)

Das E-Rezept bringt Ihnen einen erheblichen Komfortgewinn. Sie können Rezepte digital erhalten und in Apotheken einlösen sowie Kostenbelege einfacher bei Ihrer Krankenversicherung einreichen. Ihre private Krankenversicherung kann E-Rezept und elektronische Patientenakte zukünftig gemeinsam in einer App anbieten. Unabhängig davon werden ab 2025 die E-Rezept-Daten automatisch in die elektronische Patientenakte übermittelt, was den Überblick über Verordnungen zusätzlich erleichtern wird. Mehr zum E-Rezept

Elektronische Patientenakte (ePA)

Die ePA ist ein sicherer digitaler Speicher, in dem Sie Ihre Gesundheitsdaten wie z. B. Arztbriefe und Berichte sicher aufbewahren und mit Ärztinnen und Ärzten teilen können. Per App behalten Sie einfach den Überblick und entscheiden selbst, wer auf welche Daten zugreifen darf. Am 14. Dezember 2023 hat der Bundestag das Digital-Gesetz beschlossen. Als Kernelement dieses Gesetzes wird die elektronische Patientenakte ab 2025 ein umfangreiches Update erhalten. Dieses soll zur flächendeckenden Nutzung der Anwendung im Gesundheitssystem beitragen.

Online Check-in: Ein sicherer Startpunkt für Ihren Arztbesuch

Der Online Check-in schafft die Grundlage für reibungslose Abläufe in der Arztpraxis. Sie können Ihre persönlichen Daten sicher und schnell übermitteln, was die Voraussetzung für Services wie das E-Rezept oder das Einstellen von Dokumenten in Ihre ePA bildet. Mehr zum Online Check-in

Mammographie-Screening bis 75 Jahre

Frauen ab 50 Jahre können alle zwei Jahre ein Mammographie-Screening in Anspruch nehmen. Bisher gilt dieses Früherkennungsangebot für Frauen bis 69 Jahre, zum 1. Juli 2024 wird die Grenze auf 75 Jahre hochgesetzt. Auch Privatversicherte können gesetzlich eingeführte Vorsorgeuntersuchungen nutzen, so dass die Anhebung der Altersgrenze auch für sie von Bedeutung ist. 

Anders als für Frauen bis 69 Jahre wird es zunächst keine Einladung für ältere Frauen geben. Das bedeutet, dass Sie sich selbst an die Zentrale Stelle in Ihrem Bundesland wenden müssen, da dort die Termine für Mammographie-Screenings verwaltet werden. Sie finden die Zentralen Stellen über www.mammo-programm.de/de/termin.