Digitale Services

Digitalisierung: Was Privatversicherte jetzt tun müssen

Um digitale Angebote nutzen zu können, brauchen Sie eine Krankenversichertennummer. Wir erläutern, warum Ihre PKV dafür Ihre Rentenversicherungsnummer benötigt, und andere wichtige Aspekte.
August 2023
Frau mit Brief am Laptop

Grundlage für digitale Angebote im Gesundheitswesen ist die Telematikinfrastruktur (TI). Sie benötigen deshalb einen Zugang zur TI, wenn Sie beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA) oder das elektronische Rezept (E-Rezept) nutzen möchten. Um diesen Zugang zu bekommen, brauchen Sie eine Krankenversichertennummer (KVNR).

Sie selbst müssen sich nicht aktiv darum kümmern, eine KVNR zu erhalten: Ihre private Krankenversicherung wird Sie anschreiben, um den Prozess anzustoßen. Sie selbst müssen dann lediglich das Formular ausfüllen, dass Ihre PKV Ihnen übermittelt.

KVNR für das Implantateregister

Künftig sollen bestimmte Implantate an ein zentrales Register gemeldet werden, damit Probleme ggf. früher erkannt und Betroffene schneller informiert werden können. Auch hierfür ist die Krankenversichertennummer (KVNR) wichtig: Nur mit dieser Nummer ist es möglich, Personen eindeutig zu identifizieren und die Daten pseudonymisiert zu speichern.

Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zum Implantateregister Deutschland

Was genau ist die Krankenversichertennummer (KVNR)?

Die KVNR von Privatversicherten besteht aus zehn Ziffern und ist grundsätzlich ein Leben lang gültig. Sie dient dazu, eine Patientin oder einen Patienten eindeutig zu identifizieren, und zwar unabhängig davon, ob die Person gesetzlich oder privat versichert ist. Nur so ist die Nutzung digitaler Angebote möglich.

Bitte beachten Sie: Die KVNR ist nicht identisch mit Ihrer Versicherungsnummer bzw. Vertragsnummer, die Sie von Ihrer PKV erhalten haben, und hat eine andere Funktion.

Die KVNR wird nicht von Ihrem privaten Krankenversicherer erstellt, sondern er beantragt die Nummer für Sie bei einer zentralen Stelle: der sog. Vertrauensstelle Krankenversichertennummer. Die Vertrauensstelle ist für die KVNR sowohl von gesetzlich als auch privatversicherten Personen zuständig. 

Warum will die PKV für mich eine Krankenversichertennummer (KVNR) beantragen, wenn ich schon eine habe?

Wer bis vor Kurzem gesetzlich versichert war oder die Krankenversicherung wechselt, hat in der Regel bereits eine KVNR. Auch in diesem Fall wird die PKV für Sie aber eine KVNR beantragen und Ihr Einverständnis dafür erbitten. Die privaten Krankenversicherungen dürfen die KVNR nämlich nicht bei ihren Versicherten erfragen und aus deren Selbstauskunft übernehmen. Es muss stets gesichert sein, dass eine KVNR nicht mehrfach vergeben wird. Dazu prüft die Vertrauensstelle in ihrem Verzeichnis, ob es für einen Versicherten bereits eine KVNR gibt. Im Zweifel findet dann ein KVNR-Clearing statt, in das die PKV und ggf. auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eingebunden werden.

Auch wenn die KVNR letztlich die gleiche bleibt, muss sie deshalb bei einem Versicherungswechsel erneut ermittelt werden.

Warum benötigt die PKV meine Rentenversicherungsnummer?

Die einmal pro Person vergebene Rentenversicherungsnummer ist die Basis für die Erstellung der Krankenversichertennummer (KVNR). Die Eindeutigkeit und lebenslange Gültigkeit der KVNR wird über die Zuordnung zur Rentenversicherungsnummer sichergestellt.

Mit Ihrer Zustimmung fragt Ihre PKV Ihre persönliche Rentenversicherungsnummer bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ab und leitet sie an die Vertrauensstelle weiter. Diese pseudonymisiert die Rentenversicherungsnummer und speichert das Pseudonym zusammen mit der für Sie erstellten KVNR.

Haben Sie noch keine Rentenversicherungsnummer, veranlasst Ihre private Krankenversicherung die Erstellung der Nummer. Das gilt auch, wenn Sie verbeamtet sind.

Ablauf der Beantragung einer Krankenversichertennummer (KVNR)

  1. Ihre PKV bittet um Ihre Zustimmung und Daten zur Erstellung der KVNR.
  2. Mit Ihrem Einverständnis übermittelt die PKV Ihre Daten an die Deutsche Rentenversicherung und erfragt Ihre Rentenversicherungsnummer.
  3. Ihre PKV sendet die erhaltene Rentenversicherungsnummer an die Vertrauensstelle.
  4. Die Vertrauensstelle erstellt Ihre KVNR und übermittelt diese an Ihre PKV.

Welche Folgen hat es, wenn ich der Beantragung meiner KVNR nicht zustimme oder später mein Einverständnis zurückziehe?

Wenn Sie die Beantragung einer KVNR ablehnen, können Sie keine digitalen Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte nutzen. Sollten Sie Implantate erhalten müssen, die meldepflichtig sind, wird dann vorab erst eine KVNR beantragt werden müssen. Dadurch kann sich die Einsetzung des Implantats erkennbar verzögern.

Widerrufen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihr Einverständnis, darf Ihre KVNR grundsätzlich nicht mehr für die digitalen Angebote genutzt werden.

Das benötigt die PKV von Ihnen zur Beantragung der KVNR

Um Ihre Rentenversicherungsnummer bei der DRV abfragen zu können und die Erzeugung Ihrer KVNR beauftragen zu können, benötigt die private Krankenversicherung zwingend Ihre korrekten Daten, eine datenschutzrechtliche Einwilligung und eine Entbindung von der Schweigepflicht. Dies ist notwendig, wenn z. B. für das KVNR-Clearing ein Datenaustausch zwischen PKV-Unternehmen oder mit der GKV notwendig ist.

Wie sieht es bei der KVNR mit dem Datenschutz aus?

Dem Datenschutz wird auch bei den Abläufen rund um die Krankenversichertennummer ein hoher Stellenwert eingeräumt. Ohne Ihre Einwilligung findet keine Weitergabe von Daten statt.

Der Datenaustausch zwischen der PKV, GKV, der Deutschen Rentenversicherung und der Vertrauensstelle erfolgt ausschließlich verschlüsselt. Ihre KVNR ermöglicht zudem keine Rückschlüsse auf Ihre Rentenversicherungsnummer: Die Vertrauensstelle pseudonymisiert die Rentenversicherungsnummer und nutzt ein sicheres technisches Verfahren, um die KVNR zu erstellen.

Was ist die gesetzliche Grundlage der KVNR für Privatversicherte?

Die gesetzliche Grundlage für die KVNR sind insbesondere § 290 SGB V und § 362 SGB V.

In § 290 SGB V „Krankenversichertennummer“ ist festgelegt, wie Aufbau und Vergabeverfahren zu regeln sind. Außerdem ist hier geregelt, dass die Vertrauensstelle ein Verzeichnis der Krankenversichertennummern zu führen hat und die Nummer bei digitalen Services zur eindeutigen Identifikation der Versicherten verwendet werden darf.

Mit § 362 SGB V werden Regelungen zur Digitalisierung der Gesundheitsversorgung für gesetzlich Versicherte soweit anwendbar auf andere Personenkreise, darunter insbesondere Privatversicherte, erweitert.

Weitere Informationen, insbesondere zu den unternehmensindividuellen Abläufen und Fragen, bieten auch die einzelnen privaten Krankenversicherungen.