Lexikon
Pflegegrad
Seit 2017 wird die Schwere der Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegraden angegeben.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Für die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeitüvorliegt, werden die folgenden sechs Bereiche betrachtet:
1. Mobilität – Wie selbstständig kann sich die betroffene Person noch bewegen?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten – Wie gut findet sich die betroffene Person in ihrem Alltag zurecht? Kann sie Entscheidungen treffen, sich mitteilen?
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen – Verhält sich die betroffene Person auffällig und ggf. aggressiv gegenüber sich selbst oder ihrer Umwelt?
4. Selbstversorgung – Inwieweit kommt die betroffene Person mit der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Vergleichbarem zurecht?
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – Inwieweit ist eine Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, wie Verbandswechsel, notwendig?
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte – Wie gut kann die betroffene Person noch ihren Tagesablauf planen und Kontakte pflegen?