Wahlleistung Unterkunft

Im Krankenhaus können Sie eine Unterbringung im Zwei- oder auch Einbettzimmer vereinbaren – verbunden mit höherem Komfort und besserem Service.

Mit einer Vereinbarung über die Wahlleistung Unterkunft können Sie Ihren Krankenhausaufenthalt angenehmer gestalten und die Rahmenbedingungen für Ihre Genesung verbessern: durch mehr Ruhe und bessere nicht-medizinische Versorgung. Nahezu alle Krankenhäuser in Deutschland bieten diese Möglichkeit, wobei es in der Ausgestaltung erkennbare Unterschiede gibt.

Hinweis: Die hier beschriebenen Regelungen gelten nicht nur für Privatpatientinnen und Privatpatienten sowie gesetzlich Versicherte mit privater Zusatzversicherung, sondern auch für Menschen ohne entsprechenden Versicherungsschutz, die den Zuschlag für ihr Einbettzimmer oder Zweibettzimmer im Krankenhaus selbst zahlen.

Grundvoraussetzungen für die Wahlleistung Unterkunft

Wenn Sie im Krankenhaus die Wahlleistung Unterkunft vereinbaren, bedeutet das grundsätzlich für Sie:

  • Sie sind im Zweibettzimmer oder nach Wunsch auch im Einbettzimmer untergebracht.
  • Sie genießen besonderen Komfort im Vergleich zur Regelunterbringung.

Mittlerweile stellen in vielen Krankenhäusern Zweibettzimmer die Regelleistung dar. Drei- und Vierbettzimmer sind seltener und werden zum Teil nur bei starker Auslastung eingerichtet. Werden Sie auf eine Station aufgenommen, auf der Zweibettzimmer die Regel darstellen, gilt Folgendes:

  • Die Unterbringung in einem Zimmer mit Zwei-Personen-Belegung kann nicht als Wahlleistung Zweibettzimmer angeboten werden.
  • Die Wahlleistung Unterkunft ist dennoch auch im Doppelzimmer möglich – in Form eines Komfortzuschlags. Voraussetzung ist, dass Ihr Zimmer besser ausgestattet ist, Sie einen besseren Service genießen und/oder eine bessere Verpflegung erhalten als bei herkömmlichen Doppelzimmern in der gleichen Abteilung.
  • Für die Wahlleistung Einbettzimmer ist es ohne Bedeutung, ob Zwei- oder Mehrbettzimmer die Regelleistung sind.

Ist hingegen eine Zimmerbelegung mit mindestens drei Personen die Regel, kann die Wahlleistung allein darin bestehen, dass Ihnen ein Zweibettzimmer zur Verfügung gestellt wird.

Wahlleistung Chefarzt

Außer der Wahlleistung Unterkunft können Sie im Krankenhaus auch wahlärztliche Leistungen vereinbaren, die in der Regel von den Chefärztinnen und Chefärzten übernommen werden. Die Wahlleistung Unterkunft darf nicht an die wahlärztliche Leistung gebunden sein, d.h. Sie können, müssen aber nicht beide Wahlleistungsangebote kombinieren.

Informationen zur Chefarztbehandlung

Besonderer Komfort: Was bedeutet das?

Meistens werden Wahlleistungspatientinnen und -patienten neben der Bereitstellung von Ein- und Zweibettzimmern eine bessere Zimmerausstattung und Extra-Service geboten. Hier unterscheiden sich die Krankenhäuser zum Teil deutlich, was auch Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Zimmerzuschläge – genauer: der Komfortzuschläge – hat.

Informationen zur Abrechnung der Wahlleistung Unterkunft

Die Krankenhäuser können in fünf verschiedenen Bereichen besonderen Komfort bieten. Damit ein Komfortelement als Bestandteil der Wahlleistung anerkannt wird, muss es in seiner Ausgestaltung allein den Wahlleistungspatientinnen und -patienten vorbehalten sein.

1. Sanitärzone
Separates WC und Dusche sind das Minimum. Sie können aber auch Badezimmer vorfinden, die Hotelstandard erreichen: mit Regendusche und Handtuchwärmer, Föhn, Kosmetikspiegel, ausreichend Ablagen und Stauraum.

2. Sonstige Ausstattung
Was erwartet Sie Besonderes im Krankenzimmer? Das können neben kostenfreiem WLAN und eigenen Fernsehgeräten mit Flachbildschirmen auch kostenloses Pay-TV wie Sky und ein digitales Zeitschriftenangebot sein. Zudem können z. B. nette Besucherecken und Verdunkelungsvorhänge eine angenehme Atmosphäre schaffen. Regelmäßig zum Angebot gehören auch Kühlschränke in Form von Minibars, die beispielsweise im Kleiderschrank untergebracht sind.

3. Größe und Lage des Zimmers
In diesen Bereich zählen auch Angebote außerhalb des eigenen Zimmers, wie besondere Aufenthaltsräume oder eine Patientenküche. Verfügt Ihr Zimmer über einen möblierten Balkon, ist auch dies als besonderer Komfort anzusehen.

4. Verpflegung
Üblicherweise können Sie auch im Regelzimmer zwischen verschiedenen Essensangeboten wählen (Käse/Wurst, Vollkorn-/Feinbrot, Fleischgericht/vegetarisch). Für Wahlleistungspatientinnen und -patienten kann aber die Qualität der Produkte höherwertig und die Auswahl deutlich erweitert sein. So sind zwischen den Mahlzeiten auch zusätzliche Getränkeangebote, Kaffee und Kuchen möglich.

5. Service
Auch hier bieten sich dem Krankenhaus viele Gestaltungsmöglichkeiten: von der Tageszeitung über die Abfrage persönlicher Wünsche bis hin zum Service für Ihre persönliche Wäsche (mit Abholung, Wäsche und Rückgabe).

Welche Komfortelemente Ihnen mit der Wahlleistung Unterkunft geboten werden, muss Ihnen vor Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung mitgeteilt werden.

Vereinbarung mit dem Krankenhaus über die Wahlleistung Unterkunft

Sie erhalten die Wahlleistung Unterkunft nur, wenn Sie mit dem Krankenhaus eine entsprechende schriftliche Vereinbarung treffen. Dies können Sie bereits vor oder direkt zu Beginn Ihres Krankenhausaufenthaltes machen. So sind Sie von Anfang an komfortabel untergebracht. Sie können sich aber auch erst später, im Laufe der stationären Behandlung, für die Wahlleistung entscheiden und genießen sie dann nur einen Teil Ihrer Zeit im Krankenhaus.

Wahlleistungsvereinbarung durch eine dritte Person

Ihre Angehörigen oder andere Personen dürfen für Sie einen Vertrag über die Wahlleistung Unterkunft nur dann unterschreiben, sofern sie eine Vollmacht haben. Dies gilt auch, wenn Sie bei Ihrer stationären Aufnahme nicht ansprechbar sind oder aus anderen Gründen nicht selbst unterschreiben können.

Die Wahlleistungsvereinbarung gilt bis zum Ende Ihres Klinikaufenthalts. Möchten Sie sie vorab beenden, können Sie die Vereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Das heißt: Auch wenn Sie nicht absehen können, wie lange Sie stationär behandelt werden müssen, und keine entsprechende private (Zusatz-)Versicherung haben, müssen Sie keine unabsehbaren Kosten fürchten.

Einen Anspruch auf die Wahlleistung haben Sie nur, wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Ob und wem die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer angeboten wird bzw. werden kann, liegt in der Entscheidung des Krankenhauses.