Versicherungspflicht im Studium

Privat krankenversichert als Studentin oder Student

Zu Beginn eines Studiums können Sie sich für eine gesetzliche oder auch private Krankenversicherung entscheiden. Wie es funktioniert und was es zu beachten gilt.
Juli 2026

Wenn Sie in Deutschland studieren, müssen Sie krankenversichert sein. In der Regel müssen Sie sich zu Beginn entscheiden, ob Sie die gesetzliche (GKV) oder eine private Krankenversicherung (PKV) wählen. Bei der PKV können Sie aus einer Tarifvielfalt wählen; auch spezielle Ausbildungstarife hat sie im Angebot. Die Entscheidung für das jeweilige Versicherungssystem gilt zunächst nur für das Studium.

Die wichtigsten Informationen zum Versicherungsschutz während des Studiums

Die private Krankenversicherung bietet einen umfassenden, individuell anpassbaren Versicherungsschutz – von der günstigen Grundabsicherung bis zum Spitzenschutz mit Chefarztbehandlung sowie Einbettzimmer im Krankenhaus und beispielsweise umfassender Erstattung bei Heilpraktikerbehandlung. Diese Auswahl steht auch Ihnen offen. Zusätzlich bieten viele PKV-Unternehmen spezielle Tarife für Studentinnen und Studenten an.

Im Allgemeinen gilt für diese speziellen Ausbildungstarife:

  • Es können sich nur Studierende und andere Personen in Ausbildung versichern sowie deren Familienmitglieder, die unterhaltsberechtigt sind. Die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit sind nachzuweisen (z.B. durch eine Studienbescheinigung).
  • Sie bieten einen zeitlich begrenzten Versicherungsschutz – bis zum Ende des Studiums oder der Ausbildung und in der Regel längstens bis zum 39. Lebensjahr.
  • Der Beitrag ist günstiger als in vergleichbaren Tarifen, da aufgrund der zeitlichen Begrenzung keine Alterungsrückstellungen gebildet werden.

Ist Ihre Mutter und/oder Ihr Vater privat krankenversichert, kann dies vor allem hinsichtlich Ihres Beitrags Bedeutung haben:

Arbeitgeberzuschuss

Beihilfe

Auslandsaufenthalt während des Studiums

Ihr PKV-Schutz gilt in Europa zeitlich unbegrenzt. Für Aufenthalte außerhalb Europas sind Sie nach den Musterbedingungen der PKV mindestens einen Monat lang versichert. Die meisten Versicherungsunternehmen bieten aber für eine längere Dauer Versicherungsschutz – bei Studententarifen zum Teil deutlich länger (z. B. bis zu 12 Monate). Wie lang der Zeitraum konkret ist, können Sie ihren individuellen Tarifbedingungen entnehmen. Obwohl deswegen bei Auslandsaufenthalten eine spezielle Auslandsreisekrankenversicherung nicht immer zwingend notwendig ist, könnte sie dennoch sinnvoll sein. In diesem Fall sollten Sie zusätzlich eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Diese garantiert ihnen gegen einen geringen Beitrag, dass Sie nach Ihrer Rückkehr in ihren alten Tarif zurückkommen - ohne erneute Gesundheitsprüfung. Insbesondere bei geplanten längeren Auslandsaufenthalten wie einem Auslandssemester ist es deshalb ratsam, dass Sie sich frühzeitig informieren und von Ihrem Versicherer beraten lassen.

Der Weg zur privaten Krankenversicherung während des Studiums

Am besten machen Sie sich beizeiten vor der Aufnahme Ihres Studiums oder Ihrer Ausbildung Gedanken darüber, wie Sie sich während dieser Lebensphase krankenversichern möchten.

Sind Sie bereits über Ihre Eltern privat krankenversichert, ist die Entscheidung zu treffen, ob Sie in Ihrem bisherigen Tarif versichert bleiben möchten oder in einen Studententarif wechseln.

Wenn Sie bisher gesetzlich krankenversichert waren, sollten Sie mehr Vorlaufzeit einplanen. Denn neben der grundsätzlichen Entscheidung für die private Krankenversicherung steht auch die Entscheidung für ein Versicherungsunternehmen und einen bestimmten Tarif an.

In jedem Fall gilt Folgendes:

Befreiung von der Versicherungspflicht im Studium

Die Immatrikulation an einer deutschen Hochschule löst in der Regel Versicherungspflicht in der GKV aus. Von dieser Versicherungspflicht als Student oder Studentin können Sie sich innerhalb von drei Monaten befreien lassen – auch rückwirkend, so dass Sie von Beginn des Studiums an privat krankenversichert sein können. Die Befreiung wird von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Befreiungsantrags gesetzlich krankenversichert sind, wenden Sie sich dafür an Ihre gesetzliche Krankenkasse. Waren sie früher einmal gesetzlich krankenversichert, ist die damalige Kasse zuständig. Waren Sie noch nie gesetzlich krankenversichert, können Sie sich an eine beliebige Krankenkasse wenden.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt für die gesamte Studienzeit.

Für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht als Studentin oder Student benötigen Sie 

  • einen Versicherungsnachweis Ihrer privaten Krankenversicherung
  • die Zulassungs- oder Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule

Den Krankenversicherungsnachweis der PKV und den Befreiungsbescheid der gesetzlichen Krankenkasse wiederum benötigt die Universität für die Immatrikulation.

Beispielhaft kann der Prozess über den Nachweis Ihrer Krankenversicherung gegenüber der Universität wie folgt ablaufen:

Sie bitten Ihre PKV um eine Bescheinigung, dass sie dort privat kranken- und pflegeversichert sind oder ab einem benannten Datum sein werden. Diese Bescheinigung übergeben Sie der Universität, wenn Sie sich dort einschreiben. Die Universität benötig dann noch den Nachweis, dass Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind. Dafür erhalten Sie von der Hochschule einen Nachweis, dass Sie dort studieren werden. Mit dem Nachweis der Universität und dem Nachweis der privaten Krankenversicherung wenden Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse und stellen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Diesem Antrag gibt die Kasse statt und übersendet der Universität eine entsprechende Bescheinigung.

Außer im Studium können sich junge Menschen in diesen Situationen von der Versicherungspflicht befreien lassen:
  • bei Ausübung eines unbezahlten Praktikums, das in der Studien- oder Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist
  • bei Beschäftigung zur Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
  • als Auszubildende oder Auszubildender des Zweiten Bildungsweges in einem Ausbildungsabschnitt, der nach dem BAföG förderfähig ist.

Hier gelten die gleichen Fristen wie für Studierende.

Wer wird nicht versicherungspflichtig als Student oder Studentin?

Sind Sie über einen Elternteil oder durch Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einem Mitglied der GKV beitragsfrei familienversichert, werden Sie durch Aufnahme eines Studiums nicht versicherungspflichtig. Stattdessen bleibt die Familienversicherung bestehen, wenn Ihr Einkommen unter 565 Euro im Monat (2026) liegt. Über die Eltern ist dies grundsätzlich nur bis zum Alter von 25 Jahren möglich (gegebenenfalls verlängert um Zeiten eines Freiwilligendienstes/Wehrdienstes).

Studierende, die eine Waisenrente erhalten oder hauptberuflich erwerbstätig sind, müssen sich als Rentenempfängerin oder -empfänger, als Arbeitnehmende oder Selbstständige krankenversichern.

Späterer Wechsel in die PKV während des Studiums

Sind Sie zunächst beitragsfrei familienversichert in der GKV und erreichen die Altersgrenze für eine Familienversicherung, bevor Sie Ihr Studium beendet haben, werden Sie als Studentin oder Student versicherungspflichtig. Sie können dann gegen Beitrag gesetzlich versichert bleiben oder innerhalb von drei Monaten einen Befreiungsantrag stellen und sich privat krankenversichern.

Mit Vollendung des 30. Lebensjahres endet grundsätzlich die gesetzliche Versicherungspflicht als Studentin oder Student. Darüber hinaus bleiben Sie nur dann versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen – etwa die Geburt eines Kindes oder eine längere Erkrankung. Nach Ende der Versicherungspflicht ist ggf. eine freiwillige Versicherung in der GKV wie auch der Abschluss einer privaten Krankenversicherung möglich.

Ihre Krankenversicherung nach dem Studium

Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet spätestens mit Abschluss des Studiums. Wechseln Sie in ein Arbeitsverhältnis mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro), müssen Sie sich gesetzlich krankenversichern. Sie haben aber die Möglichkeit, sich durch eine Anwartschaft mit geringem Beitrag bei Ihrem Versicherer eine leichtere Rückkehr in die PKV zu sichern: Durch eine Anwartschaft ist bei erneuter Versicherung keine Gesundheitsprüfung notwendig.

Wenn Sie nach dem Studium bereits im ersten Job ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze haben, können Sie sich (weiterhin) privat krankenversichern. Das Gleiche gilt, wenn Sie einen Anspruch auf Beihilfe erlangen, z. B. im Referendariat für ein Lehramt. Waren Sie während des Studiums privat krankenversichert und machen sich direkt nach Ihrem Abschluss selbstständig, sind Sie allein der PKV zugeordnet. Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist nicht möglich.

Krankenversicherung für ausländische Studierende

Auch wer aus dem Ausland zum Studium nach Deutschland kommt, ist versicherungspflichtig. Dabei gelten die gleichen Regelungen wie oben beschrieben. Sie können sich also sowohl gesetzlich als auch privat krankenversichern.

Wenn Sie allerdings an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs teilnehmen, sind Sie nicht als Student oder Studentin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach aufenthaltsrechtlichen Vorgaben müssen Sie in der Regel trotzdem einen Krankenversicherungsschutz nachweisen. Dafür können Sie bei einem PKV-Unternehmen einen Tarif für einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland abschließen.