Psychotherapeut
In der Regel umfasst der private Krankenversicherungsschutz etwa 50 Sitzungen Psychotherapie im Jahr. In einigen Tarifen gilt, dass Sie beispielsweise nur fünf Probesitzungen oder die ersten 20 Therapiestunden ohne Rücksprache mit Ihrer PKV in Anspruch nehmen können. Für weitere Behandlungstermine bis zur tariflich vereinbarten Höchstmenge ist dann eine vorherige Leistungszusage durch Ihre private Krankenversicherung erforderlich.
Auch über die 50 Sitzungen hinaus bieten manche PKV-Tarife Versicherungsschutz, wenn weitere psychotherapeutische Behandlungen medizinisch notwendig sind. Vor Weiterführung oder Neuaufnahme einer Psychotherapie müssen Sie dann aber erneut die schriftliche Zusage Ihrer Krankenversicherung einholen.
In der PKV gibt es kein regelhaftes oder standardisiertes Antragsverfahren für die Psychotherapie.
Versicherungsschutz für Psychotherapie früher und heute
In früheren Jahren war Psychotherapie in einem geringeren Maße Bestandteil des Versicherungsschutzes, weshalb sie auch nicht in den Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK) aufgeführt ist. Eine nachträgliche Ausweitung des Versicherungsschutzes in bestehenden Tarifen ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Möchten Sie Ihren Versicherungsschutz aufstocken, können Sie Ihren Krankenversicherer auf einen Tarifwechsel ansprechen.
Welche psychotherapeutischen Angebote können Privatversicherte nutzen?
Meistens werden psychotherapeutische Behandlungen ambulant durchgeführt. In schweren bzw. akuten Fällen ist auch eine stationäre Psychotherapie möglich. Die Tarifbedingungen der privaten Krankenversicherungen enthalten fast ausschließlich Regelungen zur ambulanten Psychotherapie. Ist eine psychotherapeutische Behandlung in einer Klinik medizinisch notwendig, erstattet die PKV auch diese Kosten.
Online-Psychotherapie
Videosprechstunden oder E-Mails können eine Psychotherapie unterstützen. Die PKV unterstützt diese Angebote.
Wenn Sie eine Psychotherapie benötigen, haben Sie grundsätzlich die Wahl zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Nur in wenigen Tarifen ist die Kostenerstattung auf die ärztliche Psychotherapie beschränkt. Einige Tarife erstatten zudem auch die Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Heilpraktiker oder eine Heilpraktikerin.
Ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Damit Ärztinnen und Ärzte Psychotherapie anbieten können, müssen sie eine entsprechende Facharzt-Weiterbildung vorweisen für
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und –Psychotherapie
Auch eine Ärztin oder ein Arzt mit der Zusatzweiterbildung „Psychotherapie“ darf Sie psychotherapeutisch behandeln.
Wer die Approbation als Psychotherapeut oder Psychotherapeutin erwerben kann, ist im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geregelt. Eine weitere Zulassung zur Behandlung von Privatversicherten ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich in einzelnen Tarifen ist eine Eintragung im Arztregister Bedingung für die Kostenerstattung durch die PKV.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutinnen und -therapeuten
Psychologinnen und Psychologen benötigen ebenfalls eine entsprechende Ausbildung, damit sie psychotherapeutisch tätig sein dürfen. Erst nach bestandener Prüfung erhalten sie die Approbation und dürfen sich Psychologischer Psychotherapeut bzw. Psychologische Psychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichen Psychotherapeutin nennen.
Anders als ihre ärztlichen Kolleginnen und Kollegen dürfen Psychologinnen und Psychologen im Rahmen der Psychotherapie keine Medikamente verschreiben. Sie können deshalb psychische Erkrankungen nicht mit einer Arzneimitteltherapie (Pharmakotherapie) behandeln.
Psychologe, Psychiater, Psychotherapeut
Die vom PKV-Verband gegründete Stiftung Gesundheitswissen erklärt die Unterschiede zwischen den Berufsgruppen und wofür sie zuständig sind.
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen Psychotherapie zwar anbieten, wenn sie dafür eine behördliche Genehmigung haben. Sie erhalten jedoch keine Approbation. Ihre Bezeichnung ist Heilpraktiker für Psychotherapie.
Kostenerstattung von Psychotherapie durch die PKV
Für die Berechnung einer Psychotherapie sind zwei Gebührenordnungen relevant: die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die GOP gilt nur für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten. Anders als die GOÄ enthält die GOP allerdings kein Gebührenverzeichnis, sondern verweist auf das Gebührenverzeichnis der GOÄ. Deshalb wird Ihnen eine Psychotherapie letztlich immer nach GOÄ in Rechnung gestellt. Nicht-ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürfen allerdings nur auf die Abschnitte B (Grundleistungen und Allgemeine Leistungen) und G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) des Gebührenverzeichnisses der GOÄ zugreifen. Die Positionen anderer Abschnitte dürfen sie nicht berechnen. Die privaten Krankenversicherer erstatten die psychotherapeutischen Leistungen, die Ihnen gemäß GOÄ berechnet werden. Dabei kann je nach Tarif auch eine prozentuale Erstattung der Gebühren vorgesehen sein.
Ausnahme: Psychotherapie durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
Sind Sie in psychotherapeutischer Behandlung bei einem Heilpraktiker oder einer Heilpraktikerin, gelten die GOÄ und die GOP nicht. Die privaten Krankenversicherungen erstatten Heilpraktiker-Leistungen üblicherweise mit Bezug auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).