Versicherungspflichtgrenze steigt zum 1. Januar 2024 deutlich
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Die Versicherungspflichtgrenze soll zum Jahr 2024 auf 69.300 Euro angehoben werden (2023: 66.600 Euro). Dies sieht laut Medienmeldungen der Entwurf Rechengrößenverordnung aus dem Bundesarbeitsministerium vor. Damit wird die Versicherungspflichtgrenze voraussichtlich um 4,1 Prozent steigen.
Liegt die neue Versicherungspflichtgrenze über Ihrem jährlichen Gesamteinkommen, werden Sie zum 1. Januar 2024 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Versicherungspflichtgrenze für langjährig Privatversicherte
Wenn Sie bereits Ende 2002 als abhängig Beschäftigte privat krankenversichert waren, gilt für Sie eine niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Diese ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze und soll 2024 62.100 Euro betragen (2023: 59.850 Euro).
Was Privatversicherte bei Eintritt der Versicherungspflicht tun können
Wenn Sie versicherungspflichtig werden, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie in die GKV wechseln müssen und alle Ihre erworbenen Anrechte und Vorteile aus Ihrer privaten Krankenversicherung verlieren.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
Werden Sie allein dadurch versicherungspflichtig, dass die Versicherungspflichtgrenze angehoben wird, können Sie sich von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Dazu müssen Sie bis spätestens Ende März einen Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Die Befreiung ist grundsätzlich unwiderruflich. Das bedeutet: Solange Sie abhängig beschäftigt sind, gilt die Befreiung und Sie sind unabhängig von Ihrem Einkommen weiterhin privat versichert. Nur durch einen anderen Tatbestand, z.B. den Bezug von Arbeitslosengeld, werden Sie erneut versicherungspflichtig in der GKV.
Beispiel
Ihr Gesamteinkommen liegt 2024 bei 69.000 Euro – und damit über der Versicherungspflichtgrenze von 2023, aber unter der von 2024. Deshalb können Sie sich von der eintretenden Versicherungspflicht befreien lassen.
Wenn Versicherungspflicht in der GKV entsteht, bieten viele private Krankenversicherer die Möglichkeit, vom Vollversicherungstarif in eine Zusatzversicherung zu wechseln. Bei einem Tarifwechsel gibt es keine Risikoprüfung, sofern keine besseren Leistungen als im Ursprungstarif geboten werden. Außerdem werden Ihnen Ihre Alterungsrückstellungen anerkannt, was beitragsmindernde Wirkung hat. Fragen Sie Ihre private Krankenversicherung, ob in Ihrem Tarif solch eine Option besteht.
Wenn Sie damit rechnen, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die PKV zurückkehren zu können, können Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung eine Anwartschaftsversicherung beantragen. Endet Ihre Versicherungspflicht, können Sie ohne Gesundheitsprüfung in Ihren alten Tarif zurückkehren. Wählen Sie eine – etwas teurere – große Anwartschaft, werden in der Zwischenzeit weiterhin Alterungsrückstellungen gebildet. Bei Wiederaufleben Ihres Versicherungsschutzes zahlen Sie dann einen Beitrag, als wären Sie nie anders versichert gewesen.
Versicherungspflichtgrenze gleich Jahresarbeitsentgeltgrenze?
In Gesetzestexten wird der Begriff Jahresarbeitsentgeltgrenze verwendet. Allerdings gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen: die höhere, reguläre Grenze und die niedrigere für langjährig Privatversicherte. Letztere ist zudem mit der Beitragsbemessungsgrenze identisch. Bei Verwendung des Begriffs „Versicherungspflichtgrenze“ ist in der Regel die höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze gemeint.
Was folgt noch mit der Anhebung der Versicherungspflichtgrenze?
Die Rechengrößenverordnung des Arbeitsministeriums legt nicht nur die Versicherungspflichtgrenzen für die Krankenversicherung fest, sondern zugleich auch die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für privat Krankenversicherte in folgenden Punkten von Bedeutung:
- maximaler Arbeitgeberzuschusses
- Höchstbeitrag im Standardtarif
- Höchstbeitrag im Basistarif
- die Höchstbeiträge in der Pflegepflichtversicherung
Da der Beitragssatz der GKV sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV für 2024 noch nicht bekannt sind, stehen der maximale Arbeitgeberzuschuss sowie die Höchstbeiträge im Standard- und Basistarif noch nicht fest.
Der Höchstbeitrag zur Pflegepflichtversicherung wird bei Umsetzung des Entwurfs aus dem Arbeitsministerium 2024 175,95 Euro betragen (2023: 169,58 Euro). Zuletzt war der Höchstbeitrag durch die Beitragssatzerhöhung der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 gestiegen
Bedeutung der Versicherungspflichtgrenze für abhängig beschäftigte GKV-Versicherte
Wenn Sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, sind Sie versicherungspflichtig in der GKV – es sei denn, Ihr Einkommen übersteigt die Versicherungspflichtgrenze. Dann sind Sie versicherungsfrei und können sich privat krankenversichern.
Bei erstmaligem Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze hängt von den Umständen ab, wann Sie versicherungsfrei werden und sich privat versichern können.
Einen politischen Blick auf die Versicherungspflichtgrenze wirft das Redaktionsteam der Verbands-Website pkv.de.