Wahlleistung Chefarzt

Bei einer wahlärztlichen Vereinbarung darf Sie grundsätzlich nur der Chefarzt oder die Chefärztin behandeln. Allerdings gibt es von dieser Regel auch Ausnahmen.

Wer in Deutschland stationär behandelt werden muss, erhält grundsätzlich allgemeine Krankenhausleistungen mit medizinischer Betreuung durch die diensthabenden Ärztinnen und Ärzte. Darüber hinaus können Sie aber auch eine wahlärztliche Behandlung, die sogenannte Chefarztbehandlung, vereinbaren.

Was ist eine Chefarztbehandlung – und wie bekomme ich sie?

Chefärztlich oder wahlärztlich?

Der korrekte Begriff für Chefarztbehandlung ist „wahlärztliche Leistung“, denn sie muss nicht zwingend durch den Chefarzt oder die Chefärztin erfolgen. Es kommt vielmehr darauf an, welche Ärztin oder Arzt vom Krankenhaus die Berechtigung erhalten hat, ärztliche Leistungen während einer Krankenhausbehandlung gesondert in Rechnung zu stellen. Diese sogenannte Liquidationsberechtigung ergeht üblicherweise an die erfahrensten und angesehensten Fachkräfte im Krankenhaus – in der Regel die Chefärztinnen und Chefärzte.

Eine Chefarztbehandlung ist eine ärztliche Wahlleistung, die Sie für Ihren Krankenhausaufenthalt zusätzlich abschließen können. Ohne wahlärztliche Vereinbarung bestimmt das Krankenhaus, welche Ärztin oder welcher Arzt Sie behandelt. Maßgeblich sind hier der Dienstplan und die fachliche Eignung. Mit der „Wahlleistung Chefarzt“ liegt die Entscheidung über erforderliche und sinnvolle medizinische Maßnahmen in einer Hand. Zudem sichern Sie sich die Behandlung durch bestimmte hochqualifizierte und erfahrene Spezialisten und Spezialistinnen des Krankenhauses. Die wahlärztlichen Leistungen werden Ihnen gesondert in Rechnung gestellt.

Die Vereinbarung über die Chefarztbehandlung bezieht sich nicht nur auf die Chefärztin bzw. den Chefarzt eines Fachgebietes. Vielmehr erstreckt sie sich auf alle liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzte des Krankenhauses. Muss während Ihres Krankenhausaufenthaltes auf andere Fachgebiete zurückgegriffen werden, werden Sie auch hier wahlärztlich behandelt (sogenannte interne Wahlarztkette). Wenn Sie beispielsweise operiert werden, wird nicht nur die Operation selbst, sondern auch die Anästhesie von einem Chefarzt oder einer Chefärztin durchgeführt.

Unter bestimmten Bedingungen kann sogar eine Fachärztin bzw. ein Facharzt hinzugezogen werden, die bzw. der nicht im Krankenhaus tätig ist (sogenannte externe Wahlarztkette). Auch in diesem Fall erhalten Sie eine gesonderte Rechnung für diese ärztliche Leistung.

Die wahlärztliche Behandlung muss vor Behandlungsbeginn schriftlich vereinbart werden. Üblicherweise erfolgt dies bei der Anmeldung zur stationären Aufnahme im Krankenhaus. Sie können sie grundsätzlich auch später hinzubuchen, jedoch nur für noch ausstehende medizinische Behandlungen. Ebenso können Sie die Chefarztbehandlung während Ihres Klinikaufenthaltes auch wieder kündigen und müssen sie nicht bis zu Ihrer Entlassung in Anspruch nehmen.

Wahlärztliche Leistungen werden wie ambulante Arztbehandlungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt. Zusätzlich gelten hier besondere Regelungen.

Zur Themenseite Chefarztrechnung

Wann und von wem darf sich der Chefarzt vertreten lassen?

Um Missverständnissen vorzubeugen: Wenn Sie eine wahlärztliche Vereinbarung treffen, darf grundsätzlich nur die liquidationsberechtigte Ärztin oder der liquidationsberechtigte Arzt Ihre Behandlung durchführen. Sie haben sich schließlich für die wahlärztliche Leistung entschieden, um von dieser bestimmten Person behandelt zu werden. Das Krankenhaus hält deshalb auch den Namen der behandelnden Person – oder bei mehreren Leistungsbereichen die Namen der behandelnden Personen – schriftlich fest.

Jedoch kann jeder Mensch einmal verhindert sein – sei es durch Krankheit, Urlaub oder andere Umstände. Wenn der von Ihnen gewählte liquidationsberechtigte Mediziner vertreten werden soll, geht das nur über eine vorher bestimmte Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die bzw. der Ihnen namentlich bekannt sein muss. Zudem muss die Vertretung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt des gleichen Fachbereichs erfolgen. In der Regel ist dies eine Oberärztin oder ein Oberarzt. Darüber hinaus ist für die Vertretung der wahlärztlichen Leistung wichtig, ob es sich um eine vorhersehbare oder eine unvorhersehbare Verhinderung handelt. 

Zur möglichen Delegation von einzelnen Behandlungsmaßnahmen an anwesende Dritte siehe Welche Leistungen muss der Chefarzt selbst erbringen?

Unvorhersehbare Verhinderung

Für eine wahlärztliche Vertretung bei einer unvorhersehbaren Verhinderung gelten folgende Rahmenbedingungen:

  • Die Verhinderung tritt unerwartet ein und war deshalb noch nicht absehbar, als die Wahlleistungsvereinbarung getroffen wurde. Nicht absehbar ist z. B. die plötzliche Erkrankung eines Chefarztes oder die Notfallbehandlung einer anderen Patientin.
  • Sie müssen einer Vertretung im Verhinderungsfall zugestimmt haben.
  • Sie sollten vorab – soweit möglich – informiert werden, dass die wahlärztliche Behandlung durch den Vertreter bzw. die Vertreterin durchgeführt wird. 
  • Die Vertretung erfolgt nicht durch beliebige diensthabende Ärztinnen und Ärzte, sondern allein durch den vorher benannten sogenannten ständigen Vertreter. Dies ist in der Regel eine Oberärztin oder ein Oberarzt. Wurde vorab niemand benannt, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Individualvereinbarung über die Behandlung durch einen anderen qualifizierten Arzt oder eine solche Ärztin (bspw. eine Oberärztin). 

Sind die genannten Bedingungen nicht erfüllt, gibt es zwei Optionen: Die Behandlung wird verschoben oder aber als reguläre Krankenhausleistung durchgeführt und nicht gesondert abgerechnet.

Liegt bei Ihnen ein akuter Notfall vor, dürfen Sie ohne Rücksprache durch einen anderen qualifizierten Arzt oder eine andere Ärztin behandelt werden. Dies darf dann jedoch nicht als wahlärztliche Leistung extra in Rechnung gestellt werden.

Vorhersehbare Verhinderung

Um eine vorhersehbare Verhinderung handelt es sich, wenn bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung bereits feststeht, dass Sie nicht vom liquidationsberechtigten Chefarzt oder der Chefärztin behandelt werden können. Es spielt dabei keine Rolle, was der Grund für die Verhinderung ist (Urlaub, Krankheit, Teilnahme an einem Fachkongress oder anderes): Eine wahlärztliche Behandlung ist in diesem Fall nicht möglich – es sei denn, Sie möchten sich bewusst vom namentlich genannten Stellvertreter oder der Stellvertreterin behandeln lassen und stimmen einer Individualvereinbarung zu. Damit Sie hier eine überlegte Entscheidung treffen können, muss das Krankenhaus Sie möglichst früh sowohl über die Verhinderung informieren als auch über Ihre Optionen: Verschieben der Behandlung, wahlärztliche Behandlung durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin, Behandlung durch geeignetes Fachpersonal unter Verzicht auf wahlärztliche Behandlung.

Welche Leistungen muss der Chefarzt selbst erbringen?

Bei einer wahlärztlichen Vereinbarung ist die Chefärztin oder der Chefarzt bzw. die benannte ständige Vertretungskraft zur „persönlichen Leistungserbringung“ verpflichtet. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder einzelne Behandlungsschritt durch diese eine Person erfolgen muss. Vielmehr gilt diese Beschränkung nur für die Kernleistungen. Darüber hinaus gibt es delegationsfähige Leistungen, die auch durch eine dritte qualifizierte Ärztin oder einen Arzt erbracht und dennoch – mit Abzügen – als Wahlleistung abgerechnet werden können. Die Leistungen müssen aber unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung des Chefarztes bzw. der Chefärztin erfolgen. Dafür muss der Chefarzt / die Chefärztin ständig erreichbar und in der Lage sein, unverzüglich persönlich einwirken zu können. Es genügt beispielsweise nicht, dass er oder sie telefonisch kontaktiert und einbezogen werden kann. 

Welches genau die Kernleistungen sind, ergibt sich für jedes Fachgebiet gesondert. Abgrenzende Listen hierüber gibt es leider nicht. Sie sind im Allgemeinen aber das, was tatsächlich den Kern der Behandlung ausmacht.

Beispiel für Kernleistungen und Delegationsleistungen

Sie benötigen einen Herzschrittmacher. Aufgabe des behandelnden Chefarztes ist es, die eigentliche operative Leistung durchzuführen und Ihnen das Implantat einzusetzen. Das Vernähen nach der Operation delegiert er an eine qualifizierte Kollegin. Dabei weist er sie fachlich an und übernimmt die Aufsicht.

Vor der OP führt die Chefärztin der Anästhesie das Vorgespräch mit Ihnen sowie die Voruntersuchung durch. Sie leitet die Anästhesie ein und aus. Jedoch überwacht sie die Narkose nicht während der gesamten Operation, sondern delegiert diese Aufgabe an einen jungen Assistenzarzt. Sie selbst kümmert sich zwischendurch um einen weiteren Patienten, bleibt dabei aber jederzeit persönlich verfügbar.

Sämtliche aufgezählten Leistungen sind als wahlärztliche Leistungen anzusehen.

Darüber hinaus gibt es Leistungen, die man als ärztliche Krankenhausroutine bezeichnen kann – etwa das Anlegen von Verbänden, Blutabnahme und tägliche Visiten. Diese dürfen zwar delegiert werden, ihre gesonderte Abrechnung ist dann aber nicht erlaubt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ). Zu dieser Art Leistungen gehören beispielsweise auch Beratungen und Untersuchungen innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme und vor Entlassung aus dem Krankenhaus.

Durch diese Regelung der Delegation können Chefärzte und Chefärztinnen sich besser auf ihre Kernaufgaben konzentrieren. Zugleich wird Ihre Rechnung nicht dadurch in die Höhe geschraubt, dass Sie z. B. einen täglichen Verbandswechsel besonders honorieren. Nimmt der zuständige Chefarzt selbst allerdings den Verbandswechsel oder die Visite vor, kann er diese Leistungen selbstverständlich auch abrechnen.

Wenn Sie eine wahlärztliche Vereinbarung getroffen haben, sehen Sie also nicht zwangsläufig täglich den Chefarzt. Vielmehr übernimmt er diejenigen Aufgaben, die für Ihre Behandlung maßgeblich sind bzw. bei denen eine besondere Expertise gewünscht ist. Diese Leistungen vergüten Sie ihm extra.

Zusammengefasst

  • Kernleistungen muss zwingend der Chefarzt oder die Chefärztin erbringen. Eine Vertretung ist grundsätzlich nur durch den ständigen Vertreter bzw. die ständige Vertreterin möglich – und auch nur mit Ihrer Zustimmung.
  • Delegationsfähige Leistungen können durch dritte qualifizierte Ärztinnen und Ärzte ausgeführt werden. Dies ist auch ohne Individualvereinbarung möglich. Sie können aber nur – mit Abzügen – als wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden, wenn der Chefarzt oder die Chefärztin jederzeit verfügbar ist.
  • Wenn die Chefärztin bzw. der Chefarzt ärztliche Routineaufgaben an Kolleginnen und Kollegen abtritt, dürfen diese nicht extra in Rechnung gestellt werden.