Arztrechnung

Für Arztrechnungen gibt es genaue Vorgaben. Damit es für Sie kein Buch mit sieben Siegeln ist, erläutern wir Ihnen die Grundlagen.

Als Privatversicherte sind Sie direkte Vertragspartner Ihrer Ärztinnen und Ärzte. Daraus folgt: Sie erhalten nach der Arztbehandlung eine Rechnung, die Sie begleichen müssen. Ob und wann Sie die Rechnung zur Kostenerstattung an Ihre private Krankenversicherung weiterleiten, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang. Arztrechnungen: Welche Fristen gibt es in der PKV?

Haben Sie mit Ihrer PKV einen Selbstbehalt vereinbart oder erwarten Sie eine Beitragsrückerstattung, ist es zunächst sogar erforderlich oder sinnvoll, dass Sie die Rechnung überweisen, ohne Ihre Krankenversicherung einzubeziehen. Umso wichtiger ist es deshalb, dass Sie Ihre Arztrechnung nachvollziehen und möglichst selbstständig prüfen können. Wir helfen Ihnen dabei.

Die hier abgebildeten Informationen gelten auch,

  • wenn Sie nach einer Krankenhausbehandlung für eine vereinbarte wahlärztliche Leistung (Chefarztbehandlung) oder eine Belegarzt-Behandlung eine Rechnung erhalten. Die Summe muss dann allerdings um 25 bzw. 15 Prozent gemindert sein. Weitere Informationen zur Chefarztrechnung
  • wenn Sie gesetzlich versichert sind und IGeL-Leistungen in Anspruch nehmen, also Gesundheitsleistungen, die Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt.

Wie ist eine private Arztrechnung aufgebaut?

Wie ärztliche Leistungen abgerechnet werden können, ist durch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorgegeben. Das betrifft sowohl die Art und Weise, wie die Rechnungsbeträge zustande kommen, als auch den grundsätzlichen Aufbau und Inhalt der Arztrechnung. Auch bei alternativen Therapieformen können Ärztinnen und Ärzte nach der GOÄ abrechnen. In zahlreichen PKV-Tarifen ist dies Voraussetzung für die Erstattung solcher Leistungen.

Damit die Arztrechnung nachvollziehbar ist, muss sie bestimmte Elemente enthalten, die Sie unten erläutert finden. Die Bezeichnung der einzelnen Elemente ist dabei nicht vorgegeben. So können Sie zum Beispiel unter den Überschriften „GOÄ-Nr.“, „Gebührenposition“ oder „Ziffer“ den gleichen Inhalt finden.

Vorgeschriebene Elemente der Arztrechnung

Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin muss in jedem Fall auf der Rechnung angeben, an welchem Tag Sie die Leistung erhalten haben. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. Besonders wichtig ist die Angabe zur Klärung der Frage, welches Versicherungsjahr für die Erstattung der Kosten herangezogen wird. Manche Leistungen dürfen zudem nur einmal pro Kalendertag abgerechnet werden. Ebenso kann z. B. nur durch Datumsangabe die Rechtmäßigkeit von Wochenendzuschlägen nachvollzogen werden.

Jede ärztliche Leistung ist in der GOÄ mit einer Nummer, einer so genannten Gebührenposition, hinterlegt. Diese Nummer muss in der Arztrechnung neben der zugehörigen Leistungsbeschreibung aufgeführt sein.

Ist die Nummer mit „A“, „a“ oder „analog“ gekennzeichnet, steht die erbrachte Leistung nicht in der GOÄ. Stattdessen greift Ihr Arzt oder Ihre Ärztin für die Abrechnung auf eine vergleichbare Leistung zurück. Weitere Erläuterungen bietet Ihnen unser Artikel „Warum nutzen Ärzte Analogabrechnungen?“.

Auf der Rechnung beschreibt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin neben jeder GOÄ-Nummer die erbrachte Leistung, z. B. „telefonische Beratung“ oder „Untersuchung, symptombezogen“. Ist für die berechnete Leistung eine Mindestdauer vorgeschrieben, muss diese hier ebenfalls genannt werden. Die Formulierung der Leistungsbeschreibung ist durch die Gebührenordnung für Ärzte vorgegeben.

Häufig ist auf Arztrechnungen vermerkt, wie oft die Leistungen am genannten Tag erbracht wurden. Diese Angabe ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Sollte eine Leistung mehrfach durchgeführt worden sein, kann sie stattdessen auch entsprechend mehrfach in der Rechnung aufgelistet werden.

Die Gebührenordnung für Ärzte sieht vor, dass es nicht nur einen Grundpreis für jede Leistung (Einfachsatz) gibt. Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand kann der Einfachsatz gesteigert werden – was in der Regel heute auch der Fall ist. In der Arztrechnung ist der Steigerungssatz jeder einzelnen Leistung anzugeben. Üblicherweise wird er unter dem Begriff „Faktor“ gelistet.

In welchem Maße gesteigert werden darf, das heißt, wie hoch Regelhöchstsatz und Höchstsatz sein dürfen, hängt davon ab, welchem Abschnitt des Gebührenverzeichnisses die Leistung zugeordnet ist.

Auf Ihrer Arztrechnung muss für jede einzelne Leistung der berechnete Betrag angegeben werden.

Ihre Ärztinnen und Ärzte können nicht nur ihre ärztlichen Leistungen in Rechnung stellen. Erhalten Sie beispielsweise direkt im Rahmen der Behandlung ein von der Praxis vorfinanziertes Medikament, kann dies als Auslage abgerechnet werden. Bei Hausbesuchen sind Wegegelder vorgesehen. Diese und andere Kosten müssen auf der Arztrechnung gesondert ausgewiesen sein.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - Basiswissen zum Verständnis der Arztrechnung

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung. Seit den frühen 1980er Jahren hat der Gesetzgeber nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Aus diesem Grund setzen sich PKV und Ärzteschaft seit Jahren gemeinsam für eine neue Gebührenordnung ein.

In den zwölf Paragrafen der GOÄ ist geregelt, wie Arztbehandlungen abgerechnet werden können. Ergänzt wird dieser Teil durch ein umfangreiches Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen. Dieses Verzeichnis ist in 16 Kapitel unterteilt. Hier spiegeln sich die Behandlungsbereiche (z. B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ oder „Augenheilkunde“) und Leistungsarten (z. B. Laboratoriumsuntersuchungen und Strahlendiagnostik) wieder. Was Ihr Arzt oder Ihre Ärztin abrechnen darf, hängt auch davon ab, welchem Abschnitt die Leistung zuzuordnen ist. Modernere Behandlungsmethoden sind oft nicht im Leistungsverzeichnis zu finden. Die Abrechnung muss in diesen Fällen über sogenannte Analogziffern erfolgen.

GOÄ zum Nachlesen

Der PKV-Verband hat eine Kurzfassung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit Angaben in Euro erstellt. Die vollständigen Leistungsbeschreibungen finden Sie im Gesetzestext, der die Leistungen jedoch in DM angibt.

GOÄ-Kurzfassung (PDF)             GOÄ-Gesetzestext

Die wichtigsten Grundbegriffe im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung nach GOÄ 

Jeder ärztlichen Leistung im Gebührenverzeichnis der GOÄ ist eine bestimmte Punktzahl zugeteilt. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Aufwand der Leistung ab: Aufwendigere Leistungen werden mit höheren, weniger aufwendige Leistungen mit niedrigeren Punktzahlen bewertet. Die Punktzahl wird auf der Arztrechnung nicht angezeigt.

Der Punktwert ist ein einheitlicher Wert, der mit 5,82873 Cent angesetzt ist. Zusammen mit der Punktzahl bildet er den Grundpreis der jeweiligen Leistung. Auf Ihrer Arztrechnung wird der Punktwert nicht angegeben.

Das Produkt aus Punktzahl und Punktwert (0,0582873 Euro) ergibt den einfachen Gebührensatz. Er ist die Grundlage zur Berechnung ärztlicher Leistungen.

Beispiel: Eine Blutabnahme kann mit der GOÄ-Nr. 250 „Blutentnahme, Vene“ abgerechnet werden. 
Der GOÄ-Nr. 250 ist der Punktwert 40 zugeordnet. Ihr Einfachsatz beträgt deshalb 40 x 0,0582873 € = 2,33 €.

In der Regel stellen Ärztinnen und Ärzte allerdings nicht den Einfachsatz, sondern einen gesteigerten Gebührensatz in Rechnung.

Ursprünglich ist dies der Satz, bis zu dem der einfache Gebührensatz in der Regel maximal gesteigert werden kann. Die meisten ärztlichen Leistungen werden heute allerdings zum Regelhöchstsatz abgerechnet. Mit welchem Steigerungsfaktor der Regelhöchstsatz gebildet wird, hängt davon ab, in welchem Abschnitt des Gebührenverzeichnisses die Leistung zu finden ist:

Art der Leistung

GOÄ-Kapitel

Regelhöchstsatz

persönliche ärztliche Leistungen

B-D,
F-L,
N und P
2,3-facher Gebührensatz
medizinisch-technische Leistungen A (Gebühren in besonderen Fällen)
E (Physikalisch-Medizinische Leistungen)
O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin,
Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie)
1,8-facher Gebührensatz
Laboratoriumsuntersuchungen M 1,15-facher Gebührensatz

Medizinisch-technische Leistungen haben normalerweise einen hohen Sachkostenanteil oder werden vom Arzt nicht regelhaft selbst erbracht.

In Ausnahmefällen darf der Regelhöchstsatz bis zum Höchstsatz überschritten werden. Voraussetzung ist, dass

  • die Leistungserbringung besonders schwierig oder zeitaufwendig war oder
  • die Leistung unter besonderen Umständen ausgeführt wurde, die sich deutlich von den üblichen Umständen unterschieden (z. B. weil die Leistung an einem anderen, ungünstigen Ort erfolgte).

Zudem müssen Sie schriftlich eine verständliche und nachvollziehbare Begründung erhalten, warum die betreffende(n) Leistung(en) über dem Regelhöchstsatz berechnet wurde(n).

Der Höchstsatz für eine Leistung hängt davon ab, in welchem Abschnitt des Gebührenverzeichnisses sie zu finden ist:

Art der Leistung

GOÄ-Kapitel

Höchstsatz

persönliche ärztliche Leistungen

B-D,
F-L,
N und P
3,5-facher Gebührensatz

medizinisch-technische Leistungen

A (Gebühren in besonderen Fällen)
E (Physikalisch-Medizinische Leistungen)
O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin,
Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie)

2,5-facher Gebührensatz

Laboratoriumsuntersuchungen

M 1,3-facher Gebührensatz

Die Gebühren und Steigerungssätze der GOÄ sind verbindlich. Dennoch haben Ärztinnen und Ärzte grundsätzlich die Möglichkeit, einen höheren Steigerungssatz anzusetzen und dadurch auch die Höchstsätze der GOÄ zu überschreiten.

Zulässig ist eine derart erhöhte Abrechnung nur, wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin vor der Leistungserbringung schriftlich mit Ihnen persönlich eine abweichende Vereinbarung trifft. In dieser Vereinbarung müssen die GOÄ-Nummer, die Leistungsbeschreibung, der vereinbarte Steigerungssatz und der Betrag aufgeführt sein. Außerdem muss sie den Hinweis enthalten, dass die Kostenträger (vor allem PKV und Beihilfe) die Arztrechnung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten. Weitere Erklärungen, die über das Wesentliche hinausgehen, darf die Honorarvereinbarung nicht enthalten.

Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt muss Ihnen eine Kopie der Honorarvereinbarung aushändigen. Zusätzlich können Sie verlangen, dass Ihnen eine nähere medizinische Begründung für die höhere Vergütung geschrieben wird.

Für diese Leistungen sind Honorarvereinbarungen nicht zulässig:

  • Abbruch einer Schwangerschaft
  • Notfall- und akute Schmerzbehandlung
  • Leistungen des Kapitels A (Gebühren in besonderen Fällen) der GOÄ
  • Leistungen des Kapitels E (Physikalisch-Medizinische Leistungen) der GOÄ
  • Leistungen des Kapitels M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ 
  • Leistungen des Kapitels O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der GOÄ

Analogleistungen / Analogziffern: Abrechnung von Leistungen, die nicht in der GOÄ aufgeführt sind

Enthält Ihre Arztrechnung eine mit „a“ oder „A“ gekennzeichnete Gebührenziffer oder den Begriff „entsprechend“ oder „analog“, ist diese Leistung analog abgerechnet worden. Was bedeutet das? Der größte Teil der GOÄ stammt noch aus den 1980er Jahren. Modernere Behandlungsmethoden sind deshalb oft nicht in den Gebührenpositionen abgebildet. Sie können aber als sogenannte Analogleistungen abgerechnet werden. Grundlage hierfür ist § 6 Abs. 2 GOÄ.

Voraussetzungen für eine Analogabrechnung sind:

  • Die ärztliche Leistung muss selbstständigen Charakter haben.
  • Die Gebührenposition, die für die Analogabrechnung gewählt wird, muss eine Leistung abbilden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist.

Weitere Informationen zur Analogabrechnung, zum Beispiel wie sie auf einer Arztrechnung abgebildet sein muss, erhalten Sie unter Warum nutzen Ärzte Analogabrechnungen? 

Welche Analogziffern für welche Leistungen herangezogen werden können, ist nicht gesetzlich festgelegt. Der PKV-Verband beschäftigt sich regelmäßig mit neuen Behandlungsmethoden und erläutert in seiner Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen, wie diese Leistungen nach seiner Auffassung abgerechnet werden können.

Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen von PKV-Verband, Bundesärztekammer und Beihilfekostenträgern

Zu einzelnen Leistungsbereichen, die nicht in der GOÄ abgebildet sind, haben sich die Kostenträger PKV und Beihilfe mit der Bundesärztekammer darüber geeinigt, welche Gebührenziffern und Analogziffern bei der Arztrechnung herangezogen werden können.

Ärztliche Beratung zur Organ- und Gewebespende

Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. 1a TPG (Transplantationsgesetz)
Dauer mindestens 10 Minuten

Die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig.

Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz

Anleitung und Aufklärung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement 

Die Leistung ist einmal zum Beginn der Behandlung berechnungsfähig.

Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und den dazu veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten, einschließlich der entsprechenden Dokumentation,
je beteiligtem Arzt 

Die Leistung nach Nr. 60 GOÄ ist nicht berechnungsfähig, wenn die Ärzte demselben ärztlichen telemedizinischen Zentrum (TMZ) angehören.

Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels kardialer Aggregate telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz, 
je Kalendertag 

Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, kann sie an diesen Tagen auch über dem Regelhöchstsatz berechnet werden.

Beim Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz mittels kardialer Aggregate können als Nutzungspauschale Kosten in Höhe von 100 Euro pro Quartal für den Transmitter als Auslagen separat berechnet werden. Die Auslagen von 100 EUR je Quartal dürfen die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen. Die tatsächlichen Auslagen sind auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nachzuweisen.

Darüberhinausgehende Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten), können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten. (analog Nr. 551 GOÄ)

Datenerfassung, Analyse und Sichtung von ggf. auftretenden Warnmeldungen (Datenmanagement) mittels externer Messgeräte telemetrisch übertragener Daten im Rahmen eines Telemonitorings bei chronischer Herzinsuffizienz,
je Kalendertag

Wird die Leistung auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen durchgeführt, kann sie an diesen Tagen auch über dem Regelhöchstsatz berechnet werden.

Die Kosten für die Nutzung von Geräten und Anwendungen (Sachkosten) können nicht separat berechnet werden, sondern sind mit der Gebühr für die ärztliche Leistung abgegolten.

Zu telemedizinischen Leistungen (Video-Sprechstunden) gibt es keine gemeinsame Abrechnungsempfehlung. Allerdings stimmt der PKV-Verband den von der BÄK empfohlenen Gebührenziffern und Analogziffern zu.

Video-Sprechstunden

Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde)

Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail 
(Chat und SMS ausgeschlossen)

Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte

Visuelle symptomatische klinische Untersuchung mittels Videoübertragung
(z. B. Videosprechstunde)

Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts

Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans

Verordnung und ggf. Einweisung in Funktionen bzw. Handhabung sowie Kontrolle der Messungen zu digitalen Gesundheitsanwendungen

Telemetrische Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers, eines Kardioverters bzw. Defibrillators und/oder eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT), wenn die Daten über eine größere räumliche Entfernung übertragen werden (z. B. aus der häuslichen Umgebung des Patienten heraus)

Damit die Abrechnung nachvollziehbar ist, muss in der Rechnung eindeutig formuliert sein, dass die Leistungen telemedizinisch erbracht wurden. Gibt es für die Leistung eine vorgeschriebene Mindestdauer, ist diese ebenfalls anzugeben.

Wie kann ich meine private Arztrechnung prüfen?

Unser Service:

Nutzen Sie auch unser Serviceangebot, mit dem Sie Ihre Arztrechnung formal prüfen können.

Arztrechnungsprüfer

Sie sollten eine Arztrechnung – so wie jede andere Rechnung auch – zunächst prüfen und nur zahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch korrekt ist. Trifft das nicht zu, können Sie auf einer Korrektur der Rechnung bestehen.

Bei Ihrer Prüfung sollten Sie folgende Fragen beachten:

Sind alle Angaben vorhanden, die notwendig sind, damit Sie die Arztrechnung nachvollziehen können? Das sind 

  • das Datum der Leistungserbringung
  • die Nummer und Bezeichnung der Leistung
  • der Betrag
  • der Steigerungssatz
  • bei stationärer Behandlung der Minderungsbetrag (Hinweis: Wenn Sie in der Notfallambulanz waren, muss die Arztrechnung jedoch nicht gemindert werden.)
  • evtl. die Art der Entschädigung und/oder Auslage.

Wurden die abgerechneten Leistungen erbracht?

Ärztinnen und Ärzte dürfen nur Gebühren für eigene Leistungen berechnen. Hierunter fallen aber nicht nur Leistungen, die sie selbst erbracht haben, sondern auch sogenannte Delegationsleistungen: Manche Leistungen kann auch eine andere kompetente Fachkraft ausführen – allerdings nur unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung des abrechnenden Arztes bzw. der abrechnenden Ärztin. Die Verantwortung für eine delegierte Leistung liegt beim Arzt oder der Ärztin.

Können Sie die Rechnung und die darin gewählten Steigerungssätze nachvollziehen?

In privatärztlichen Rechnungen ist heute üblicherweise der Regelhöchstsatz zu finden, d. h. bei persönlichen ärztlichen Leistungen der 2,3-fache Gebührensatz. Damit ist die Vergütung meistens deutlich höher als für die Behandlung gesetzlich Versicherter. Dieser Umstand sollte durch besonderen Service gerechtfertigt sein – etwa durch Qualität und Dauer des persönlichen Arzt-Patienten-Gesprächs.

Wenn Sie Fragen zur Rechnung oder Einwände haben, sollten Sie zunächst Ihren Arzt oder Ihre Ärztin ansprechen. Besteht weiterhin Klärungsbedarf, können Sie sich auch an Ihre private Krankenversicherung wenden. Das gilt ebenso, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sogenannte Analogziffern anwendet.

Begleichen Sie eine Arztrechnung im Zweifelsfall nicht, bevor Sie sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung eingereicht und von dort eine (Zusage der) Kostenerstattung erhalten haben. In den Unternehmen sitzen Profis, die die Rechnung eingehend prüfen und ggf. nach Rücksprache mit Ihnen oder auch Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer Ärztin eine sachlich abgewogene Entscheidung fällen.