Lexikon

Arbeitgeberzuschuss

Privatversicherte erhalten einen Zuschuss ihres Arbeitgebers zum Krankenversicherungsbeitrag.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungen ihrer PKV der Art nach denen der GKV entsprechen (siehe § 11 SGB V). Dies trifft grundsätzlich auf alle Krankheitsvollversicherungen der im PKV-Verband organisierten Versicherungsunternehmen zu.

Auch zum Versicherungsbeitrag der Angehörigen zahlen die Arbeitgeber einen Zuschuss, wenn sie bei gesetzlicher Krankenversicherung des Arbeitnehmers familienversichert wären.

Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung ist auf die Hälfte des Betrages begrenzt, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung und ggf. die seiner Angehörigen tatsächlich aufzuwenden hat. Außerdem beträgt der Zuschuss maximal die Hälfte des allgemeinen Höchstbeitrages zur Gesetzlichen Krankenversicherung, der sich aus der  Beitragsbemessungsgrenze und dem allgemeinen Beitragssatz der GKV ergibt. Außerdem wird noch der Durchschnittswert der Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen zur Hälfte hinzugerechnet, wodurch der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung 2024 maximal 421,76 Euro beträgt.

Auch zur Pflegeversicherung erhalten Versicherte einen Arbeitgeberzuschuss, der auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags begrenzt ist. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird berechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz zu sozialen Pflegeversicherung für Versicherte mit Kindern. Die Hälfte davon ergibt für 2024 einen Wert von 87,98 Euro.

Erreicht das Einkommen des Versicherten nicht die Beitragsbemessungsgrenze, so wird nur das gezahlte Arbeitsentgelt als Grundlage für die Berechnung der Arbeitgeberzuschüsse genommen.

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zu den PKV-Beiträgen des Arbeitnehmers sind nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zur Leistung eines Zuschusses verpflichtet ist.

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