Berechnung der Wahlleistung Unterkunft

Die Preise für eine Unterbringung im Zwei- oder Einbettzimmer können nicht frei gestaltet werden. Die Krankenhäuser müssen bestimmten Vorgaben folgen.

Für einen stationären Aufenthalt können Sie mit dem Krankenhaus die Wahlleistung Unterkunft vereinbaren. Sie liegen dann im Ein- oder Zweibettzimmer mit weiterem Komfort und Service. Das Krankenhaus berechnet Ihnen für diese Leistung pro Tag einen Zuschlag.

Der Zuschlag für die Wahlleistung Einbettzimmer oder Zweibettzimmer muss in einem angemessenen Verhältnis zum Angebot stehen. Auf der Grundlage dieser und weiterer rechtlicher Vorgaben haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) zur Preisfindung bei den Zimmerzuschlägen eine Gemeinsame Empfehlung entwickelt.

Gemeinsame Empfehlung von DKG und PKV-Verband

Die „Gemeinsame Empfehlung zur Bemessung der Entgelte für eine Wahlleistung Unterkunft“ [PDF] basiert auf einem BGH-Urteil zur Angemessenheit von Zimmerzuschlägen. Die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Angemessenheit liegt bei den Krankenhäusern, der PKV-Verband hat hier ein Klagerecht. Deshalb liegt es im Interesse der PKV wie auch der Krankenhäuser, tatsächlich Vereinbarungen gemäß der Gemeinsamen Empfehlung zu treffen. 

Wie werden die Preise für Ein- und Zweibettzimmer bemessen?

Reservierung

Auf Wunsch kann Ihnen das Krankenhaus für bis zu vier Tage ein Einbettzimmer reservieren oder freihalten (z. B. weil Sie im Kreißsaal oder auf der Intensivstation sind). Dafür darf es einen um 25 % geminderten Zimmerzuschlag berechnen.

Der Preis für die Wahlleistung Unterkunft setzt sich nach der Gemeinsamen Empfehlung von DKG und PKV-Verband aus zwei Bestandteilen zusammen: Basispreis und Komfortzuschlag. Der angemessene Zimmerzuschlag für die Wahlleistung Unterkunft ergibt sich aus der Summe von Basispreis und Komfortzuschlag. Beachten Sie, dass sich die Zuschläge auch innerhalb einer Abteilung je nach Zimmerkategorie unterscheiden können.

Für den Tag Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus müssen Sie keinen Zuschlag für die Wahlleistung Unterkunft mehr zahlen. Der Tag Ihrer Aufnahme kann hingegen in Rechnung gestellt werden, sofern Sie die Wahlleistungsvereinbarung direkt unterzeichnet haben.

Basispreis

Der Basispreis wird für die Inanspruchnahme des Zwei- oder Einbettzimmers berechnet. Er stellt den Vorteil der Allein- oder Zuzweitnutzung eines Zimmers dar. Würden Sie etwa in einem Einbettzimmer ohne weiteren Komfort untergebracht, müssten Sie nur den Basispreis zahlen.

Die Höhe des Basispreises ist je Krankenhaus individuell und beruht auf einer rechtlichen Berechnungsgrundlage.

Ist die Regelleistung auf einer Krankenhausstation die Unterbringung im Zweibettzimmer, darf nur ein Basispreis für die Wahlleistung Einbettzimmer erhoben werden. Der Zuschlag für das Einbettzimmer ist in diesem Fall geringer, als wenn Mehrbettzimmer die Regel darstellen. Der Basispreis für das Zweibettzimmer entfällt.

Komfortzuschläge

Die Komfortzuschläge bestehen aus fünf Leistungsabschnitten mit insgesamt 30 definierten Komfortelementen: 

  1. Sanitärzone
  2. sonstige Ausstattung (z. B. kostenfreies WLAN, Kühlschrank)
  3. Größe und Lage
  4. Verpflegung
  5. Service (z. B. Tageszeitung)

Weitere allgemeine Informationen über die Komfortzuschläge sowie grundsätzlich über die Wahlleistung Unterkunft erhalten Sie unter
Krankenhausbehandlung > Wahlleistung Unterkunft.

Ein Komfortelement darf nur dann in den Preis für die Wahlleistung Unterkunft einfließen, wenn es ein Zusatzangebot zur Regelleistung des Krankenhauses darstellt. Haben alle Patientinnen und Patienten beispielsweise freien WLAN-Zugang, wird dieses Element bei der Preisbestimmung nicht berücksichtigt.

Das Krankenhaus ist verpflichtet, Sie vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung über die einzelnen Leistungen zu unterrichten. Dabei muss Ihnen das konkrete Leistungsspektrum inklusive der Beschreibungen verdeutlicht werden (z. B. Sanitärzone mit separatem, nur vom Krankenzimmer zu erreichendem WC).

Jedem der oben genannten fünf Leistungsabschnitte ist eine Preisspanne zugeordnet. Die Preisempfehlungen für die einzelnen Komfortelemente werden jährlich der Preisentwicklung angepasst.

Sind bei einzelnen Komfortelementen die Leistungen höher als in der Gemeinsamen Empfehlung als Standard definiert, können sie nur mit Zustimmung des PKV-Verbandes berechnet werden.

Leistungen, die nicht in den fünf Abschnitten der Komfortzuschläge berücksichtigt sind, können nicht über die Wahlleistung Unterkunft finanziert werden. Sie können hierüber aber gesonderte Vereinbarungen mit dem Krankenhaus treffen (z. B. über die Inanspruchnahme eines PKW-Parkplatzes während Ihres Krankenhausaufenthalts).

Vereinbarung zwischen PKV und Krankenhaus über Zimmerzuschläge

Wenn ein Krankenhaus die Preise für seine Ein- und Zweibettzimmer berechnet hat, nimmt der PKV-Verband eine Prüfung vor. Dies geschieht jährlich. Ziel ist eine stets aktuelle Vereinbarung mit dem jeweiligen Krankenhaus über die Angemessenheit seiner Zimmerzuschläge. Stimmen Klinik und PKV-Verband bei ihrer Einschätzung nicht überein, verhandeln sie nach. Veränderungen im Angebot der Wahlleistung Unterkunft, z. B. die Streichung einzelner Serviceleistungen, betreffen entgeltrelevante Vereinbarungsinhalte. Sie sind deshalb durch das Krankenhaus unaufgefordert dem PKV-Verband mitzuteilen.

Ihre private Krankenversicherung akzeptiert die Preise für die Wahlleistung Unterkunft, wenn zwischen PKV-Verband und Krankenhaus eine Vereinbarung darüber besteht. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie sich im Zweifel an Ihre PKV wenden um zu klären, inwieweit diese die Kosten für das gewünschte Einbettzimmer oder Zweibettzimmer erstattet.

Zimmerzuschläge in einzelnen Krankenhäusern

Wenn Sie wissen möchten, wie hoch die Preise für Zwei- und Einbettzimmer in einem bestimmten Krankenhaus sind, ob es darüber eine Vereinbarung gibt und welcher Komfort Ihnen bei der Wahlleistung Unterkunft geboten wird, nutzen Sie unsere Krankenhaussuche.

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