Das ändert sich 2025 für Privatversicherte
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Im kommenden Jahr werden die meisten gesetzlichen Krankenkassen ihre Zusatzbeitragssätze anheben. Diese Mehrkosten kommen zu den höheren Beiträgen hinzu, die viele gesetzlich Versicherte wegen der höheren Beitragsbemessungsgrenze ohnehin schon zahlen müssen. Auch viele Privatversicherte haben von ihrer PKV Post erhalten, die eine notwendige Beitragserhöhung ankündigt. Es gibt im neuen Jahr aber noch weitere – oft positive – Änderungen, die bisher weniger Beachtung fanden.
Versicherungspflichtgrenze und Geringfügigkeitsgrenze 2025
Als abhängig Beschäftigte müssen Sie ab 1. Januar 2025 ein deutlich höheres Einkommen haben, um privat krankenversichert bleiben oder in die PKV wechseln zu können: Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 73.800 Euro/Jahr angehoben. Wichtig zu wissen: Wenn Sie bereits privatversichert sind und von der neuen Grenze „eingeholt“ werden, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und in der PKV bleiben.
Haben Sie allerdings nur ein geringes Einkommen aus einem Minijob, können Sie im nächsten Jahr auch mit leicht höherem Verdienst in der PKV bleiben: Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro im Monat.
Höherer Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung möglich
Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt 2025 auf monatlich 471,32 Euro und liegt damit fast 50 Euro über dem maximalen Arbeitgeberzuschuss 2024 (421,76 Euro).
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Hälfte Ihres tatsächlichen PKV-Beitrags – bis zur genannten Grenze von 471,32 Euro. Wenn Sie dieses Maximum nicht ausschöpfen, können Sie einen Zuschuss für Ihre Familienangehörigen erhalten. Zum Beispiel dann, wenn das Familienmitglied keiner Beschäftigung nachgeht und nur ein geringes Einkommen hat (z. B. aus Kapitalerträgen). Hier gilt ab dem 1. Januar 2025 eine Grenze von 535 Euro im Monat (zuvor 505 Euro). Bei geringfügiger Beschäftigung darf das Einkommen höher sein, da dann die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten ist: 556 Euro (2025).
Auch der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung wird sich erhöhen. Durch den Koalitionsbruch ist aber noch in der Schwebe, ob und in welchem Maße sich der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung und damit auch der Arbeitgeberzuschuss ändert. Von Bundesgesundheitsminister Lauterbach geplant, aber noch nicht beschlossen, ist eine Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte. Wird dies so umgesetzt, steigt der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung auf 99,23 Euro.
Neue Höchstbeiträge in den Sozialtarifen der PKV
Für den Basistarif wie auch den Standardtarif hat der Gesetzgeber Höchstbeiträge definiert. Diese steigen zum 1. Januar 2025:
Der Höchstbeitrag im Standardtarif liegt 2025 bei 804,82 Euro. Sind Sie als Ehepaar im Standardtarif versichert, zahlen Sie zusammen nicht den doppelten Beitrag, sondern nur 150 Prozent: 1.207,23 Euro. Durch die Rahmenbedingungen im Standardtarif zahlen allerdings die wenigsten Versicherten im Standardtarif den Höchstbeitrag.
Versicherte im Basistarif müssen 2025 maximal 942,64 Euro zahlen. Bei sozialer Hilfebedürftigkeit reduziert sich der Beitrag im Basistarif auf die Hälfte des Höchstbeitrags, zusätzlich kann der Sozialhilfeträger den Beitrag bezuschussen. Durch die Erhöhung des Höchstbeitrags im Basistarif kann auch der Zuschuss des Sozialhilfeträgers steigen.
Weitere Informationen zu den Sozialtarifen und den Zuschüssen der Sozialhilfeträger zum PKV-Beitrag finden Sie in unserer Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage.
Erhöhung der Leistungen in der Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung steigen die Leistungen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Das gilt unabhängig davon, wie und wo die Pflege erfolgt: ob zu Hause, in einer betreuten Wohngruppe oder in einer Pflegeeinrichtung. Auch für andere Maßnahmen wie Kurzzeitpflege oder Wohnungsumbau erhalten Pflegebedürftige entsprechend mehr Geld.
Ebenfalls ab Anfang 2025 gilt ein geändertes Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis der Privaten Pflegeversicherung. Darin enthalten sind neue Produktarten, etwa Pflegehilfsmittel zur Kommunikation oder Treppenraupen. Zudem wurden redaktionelle Änderungen zur besseren Übersichtlichkeit des Verzeichnisses vorgenommen. Das neue Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis erhalten Sie in den nächsten Wochen von Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.
Zum 1. Juli 2025 werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (AVB/PPV) geändert. Insbesondere werden gemäß dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) die bisher separaten Leistungsbeträge für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammengeführt zu einem „Gemeinsamen Jahresbetrag“ für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Wie über das Pflege-/Hilfsmittelverzeichnis werden Sie auch vorab durch ihre PKV über die neuen AVB/PPV informiert.
- Eine Übersicht über die wichtigsten Änderungen durch das PUEG (bereits erfolgte und kommende) bietet Pflegeberatung.de
Änderungen im ambulanten und stationären Bereich
Ab 2025 gilt ein EU-weites Amalgamverbot. Nur wenn es medizinisch notwendig ist, darf das Material noch für Zahnfüllungen verwendet werden. Für Privatversicherte hat das Verbot eine geringere Bedeutung, da bei ihnen in der Regel Komposite (Materialmix mit Kunststoffanteil) statt Amalgam für Füllungen verwendet werden.
Zum 1. Januar 2025 tritt das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) in Kraft. Demnach sollen künftig ambulante Untersuchungen auch in Krankenhäusern durchgeführt werden können, z. B. wenn im ländlichen Gebiet Facharztsitze nicht besetzt sind. So soll für die Patientinnen und Patienten eine wohnortnahe Versorgung ermöglicht werden. Als Privatversicherte konnten Sie sich allerdings schon bisher ambulant im Krankenhaus behandeln lassen.
Das KHVVG sieht zudem vor, dass die Krankenhausleistungen in Leistungsgruppen eingeteilt werden. Für diese gelten bundeseinheitliche Qualitätskriterien. Letztlich sollen die Krankenhäuser nur die Leistungen anbieten können, bei denen sie die Voraussetzungen (z.B. Personal, Ausstattung) erfüllen. In Konsequenz kann das für Sie bedeuten, dass Sie für bestimmte Behandlungen künftig ein anderes Krankenhaus aufsuchen müssen als bisher.
Elektronische Patientenakte: Die ePA für alle
Ab 2025 gibt es die ePA für alle. Die elektronische Patientenakte erhält damit einige Neuerungen wie eine Medikationsliste, die automatisch aus dem E-Rezept heraus erstellt wird. Während die Nutzung der ePA für die GKV, gesetzlich Versicherte sowie die sie behandelnden Leistungserbringer verpflichtend wird, können die PKV-Unternehmen und Sie als Privatversicherte frei entscheiden, ob sie die ePA anbieten bzw. verwenden wollen. Ob Ihre PKV elektronische Patientenakten ausgibt, erfahren Sie direkt dort.
Das eRezept für Privatversicherte wird flächendeckend eingeführt
Die kontinuierliche Einführung des eRezepts wird die Abläufe vereinfachen: Rezepte können digital über eine App verwaltet und direkt an Apotheken übermittelt werden. Auch das eRezept ist für Sie nicht verpflichtend. Papierrezepte sind weiterhin möglich.
KVNR: Auch 2025 müssen Privatversicherte selbst handeln
Leider wurde 2024 keine gesetzliche Regelung getroffen, durch die Privatversicherten einfacher eine Krankenversichertennummer (KVNR) zugewiesen werden könnte. Der Gesetzgeber sieht weiterhin keine automatische Vergabe an Privatversicherte vor. Wenn Sie noch keine KVNR erhalten haben und an der Digitalisierung im Gesundheitssystem teilhaben wollen, gilt deshalb: Sie müssen zunächst ein Formular ausfüllen, das Ihre PKV Ihnen bereits übersendet hat oder demnächst übersenden wird.