Das ändert sich 2026 für Privatversicherte
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Die ePA erhält neue Funktionen
Immer mehr private Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten die ePA (elektronische Patientenakte) an. Mitte 2026 soll die ePA mehr Funktionen bekommen. Unter anderem soll der digital gestützte Medikationsprozess erweitert werden. Bisher werden die Daten aus E-Rezepten automatisch in die elektronische Medikationsliste der ePA aufgenommen. Künftig können Ärztinnen und Ärzte in dieser Medikationsliste auch Arzneimittel ergänzen, die ohne Rezept eingenommen werden oder nicht elektronisch verschrieben werden können. Zudem können sie einen elektronischen Medikationsplan als Übersicht über die Arzneimitteltherapie anlegen. Gemeinsam sollen die elektronische Medikationsliste und der elektronische Medikationsplan zu einer sicheren Einnahme von Arzneimitteln beitragen.
Sowohl die ePA als auch das E-Rezept bleiben in der Privaten Krankenversicherung grundsätzlich freiwillig. Technisch basiert die PKV-ePA auf den gleichen Standards wie die GKV-ePA.
Änderungen in der Pflegepflichtversicherung
Pflegebedürftige müssen regelmäßig einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen, wenn sie ausschließlich Pflegegeld beziehen. Pflegegeld erhält, wer die eigene Pflege zu Hause selbst organisiert, zum Beispiel durch Familienmitglieder. Bisher war für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 4 oder 5 eine vierteljährliche Beratung in ihrem eigenen Zuhause vorgeschrieben. Dies soll sich ab 2026 ändern. Für diese Personengruppe wird dann eine Beratung nur noch einmal im Halbjahr Pflicht sein, wie auch für Pflegegeldbezieher mit Pflegegrad 2 oder 3. Bei Pflegegrad 4 und 5 bleibt aber weiterhin die Möglichkeit bestehen, vierteljährlich einen Beratungsbesuch zu erhalten.
Zudem werden gemeinschaftliche Wohnformen gestärkt. In dieser speziellen Wohnform besteht für Pflegebedürftige ein Anspruch auf einen pauschalen monatlichen Zuschuss in Höhe von 450 Euro zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. Weitere Leistungen, an deren Kosten sich die Pflegeversicherung beteiligt, können zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Diese und weitere Änderungen der Pflegeversicherung ergeben sich aus dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, das noch endgültig beschlossen werden muss. Sie werden zum 1. April 2026 in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung aufgenommen, ein Anspruch darauf wird aber bereits ab Einführung der gesetzlichen Regelung (voraussichtlich: 1. Januar 2026) bestehen.
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Diese neuen Grenzen gelten 2026 für Privatversicherte
Wer abhängig beschäftigt ist, muss 2026 ein höheres Arbeitsentgelt haben, um privat krankenversichert bleiben oder in die PKV wechseln zu können: Die Versicherungspflichtgrenze wird auf 77.400 Euro/Jahr erhöht, für langjährig Versicherte auf 69.750 Euro. Wichtig zu wissen: Wenn Sie bereits privatversichert sind und von der neuen Grenze „eingeholt“ werden, können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen und in der PKV bleiben.
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2026 ebenfalls. Wenn Sie privat versichert sind, können Sie dies nun bis zu einem monatlichen Verdienst von 603 Euro (2025: 556 Euro) bleiben.
Auch die Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit von Familienmitgliedern bei der Beihilfe steigt. So sehen beispielsweise die Bundesbeihilfe und die Beihilfe des Landes Bayern eine Einkommensgrenze von 22.648 Euro/Jahr (2025: 21.832 Euro) vor. Für Angehörige mit einem Einkommen unterhalb dieser Grenze (z. B. aus Miet- und Kapitaleinnahmen) ist eine beihilfekonforme private Krankenversicherung möglich.
Im Standardtarif, einem Sozialtarif der PKV, gilt für unter 65-Jährige eine Einkommensgrenze, die mit der Beitragsbemessungsgrenze der GKV identisch ist. Versicherte dürfen 2026 maximal ein jährliches Gesamteinkommen von 69.750 Euro (2025: 66.150 Euro) haben, damit sie sich im Standardtarif versichern können.
Diese Zuschüsse gibt es 2026 zum PKV-Beitrag
Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen die Hälfte Ihres Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung als Zuschuss. Zugleich ist der Zuschuss gesetzlich begrenzt. Für 2026 gilt ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung von 508,59 Euro (2025: 471,32 Euro). Der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung beträgt maximal 104,63 Euro (2025: 99,23 Euro).
Haben Sie z. B. durch Teilzeittätigkeit ein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 69.750 Euro), wird Ihr individueller maximaler Arbeitgeberzuschuss auf Grundlage Ihres tatsächlichen monatlichen Einkommens, des allgemeinen Beitragssatzes der GKV (14,6 Prozent) und des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkassen (2,9 Prozent) berechnet. Bei einem monatlichen Verdienst von 2.000 Euro würde Ihr Arbeitgeber deshalb bis zu 350 Euro Zuschuss zahlen.
Wenn Sie den maximalen Arbeitgeberzuschuss nicht ausschöpfen, können Sie einen Zuschuss zum PKV-Beitrag Ihrer Familienangehörigen erhalten. Das gilt dann, wenn Ihr Familienmitglied beispielsweise keiner Beschäftigung nachgeht und nur ein geringes Einkommen hat (z. B. aus Kapitalerträgen). Dieses Einkommen darf 2026 565 Euro im Monat (bisher: 535 Euro) nicht überschreiten. Ist Ihr Familienmitglied geringfügig beschäftigt, darf das Einkommen höher sein, da dann die Geringfügigkeitsgrenze zu beachten ist (2026: 603 Euro).
Arbeitgeberzuschuss bei Rentenbezug
Wenn Sie eine gesetzliche (Teil-)Rente beziehen und dennoch weiterhin oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze abhängig beschäftigt sind, haben Sie grundsätzlich auch einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zu Ihrem PKV-Beitrag. Der Zuschuss ist abhängig von Ihrem PKV-Beitrag sowie Ihrem Arbeitsentgelt – entsprechend dem Zuschuss bei Teilzeitkräften. Zugleich können Sie einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers erhalten. Die Höhe des Zuschusses wird anhand der Höhe Ihrer Rente ermittelt. Diese Regelung wird nach jetzigem Stand auch gelten, wenn Sie die geplante Aktivrente in Anspruch nehmen. Bitte beachten Sie aber, dass es grundsätzlich von Seiten Ihres Arbeitgebers und des Rentenversicherungsträgers eine Einzelfallprüfung geben sollte.
Digitale Übermittlung statt Papierbescheinigung für den Arbeitgeberzuschuss und die Lohnsteuer
Ab 2026 erhalten Sie grundsätzlich von Ihrer PKV keine Papierbescheinigungen mehr, mit denen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn Ihren PKV-Beitrag nachweisen. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Sie nicht mehr aktiv werden müssen, damit Sie einen Arbeitgeberzuschuss erhalten bzw. Ihr Beitrag bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird. Stattdessen übermitteln die PKV-Unternehmen die entsprechenden Beitragswerte an das Bundeszentralamt, das sie wiederum den Arbeitgeber als ELStAM zur Verfügung stellt.
Neue Höchstbeiträge in den Sozialtarifen der PKV
Im Basistarif und im Standardtarif müssen Versicherte nicht mehr als die vom Gesetzgeber festgelegten Höchstbeiträge zahlen. Diese steigen zum 1. Januar 2026:
Im Basistarif liegt der Höchstbeitrag 2026 bei 1.017,18 Euro. Bei sozialer Hilfebedürftigkeit reduziert sich der Beitrag im Basistarif auf die Hälfte des Höchstbeitrags, zusätzlich kann der Sozialhilfeträger den Beitrag bezuschussen. Durch die Erhöhung des Höchstbeitrags im Basistarif kann auch der Zuschuss des Sozialhilfeträgers steigen.
Im Standardtarif sind 2026 maximal 848,62 Euro zu zahlen. Sind Sie als Ehepaar im Standardtarif versichert, liegt Ihr gemeinsamer Beitrag bei maximal 150 Prozent des Höchstbeitrags: 1.272,93 Euro. Durch die Rahmenbedingungen im Standardtarif zahlen allerdings die wenigsten Versicherten im Standardtarif den Höchstbeitrag.
Ab Januar 2026 gelten im Standardtarif darüber hinaus ein geändertes Heilmittelverzeichnis sowie Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen. Die Vergütungen vieler Leistungen wurden erhöht, zudem wurden Leistungen konkretisiert und neu hinzugefügt.
- Weitere Informationen zu den Sozialtarifen und den Zuschüssen der Sozialhilfeträger zum PKV-Beitrag finden Sie in unserer Broschüre Alternativen in jeder Lebenslage [PDF].