Pflegereform

So wirkt sich die neue Pflegereform auf Ihre private Pflegepflichtversicherung aus

Der Bundestag hat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Es sieht unter anderem höhere Pflegebeiträge ab Juli 2023 vor. Das hat auch Folgen für Ihre private Pflegepflichtversicherung.
Juni 2023

Die im Vorfeld heftig umstrittene Pflegereform wurde im Mai vom Bundestag verabschiedet. Mit dem Gesetz soll die Finanzierungsgrundlage der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) stabilisiert werden. Dazu werden die SPV-Beiträge zum 1. Juli 2023 angehoben. Zudem sieht es Leistungsverbesserungen in zwei Schritten zum Januar 2024 und zum Januar 2025 vor. 

Beiträge ab dem 1. Juli 2023

Höchstbeitrag

Wenn Sie mindestens fünf Jahre privat pflegeversichert sind, zahlen Sie maximal den Höchstbeitrag, den Sie auch in der Sozialen Pflegeversicherung zahlen müssten. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach SGB II bzw. SGB XII kann dieser Beitrag noch weiter begrenzt werden. Wenden Sie sich dazu an Ihren Versicherer.

Der Beitragssatz in der SPV wird zum 1. Juli um 0,35 Punkte auf 3,4 Prozent angehoben. Damit ändert sich auch der Höchstbeitrag in der PPV auf 169,58 Euro monatlich für Personen ohne Beihilfeanspruch. Im ersten Halbjahr 2023 lag er bei 152,12 Euro.  Für Privatversicherte, deren Beitrag auf den Höchstbeitrag gedeckelt ist, müssen daher die Beiträge angeglichen werden. Der individuelle Beitrag steigt damit um maximal 17,46 Euro.

Für Personen mit Beihilfeanspruch steigt der Höchstbeitrag auf 67,83 Euro.

Auch der maximale Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung ändert sich ab Juli 2023 entsprechend. Künftig bekommen Sie statt 76,06 nun 84,79 Euro.

Stärkung der häuslichen Pflege

Zum 1. Januar 2024 werden das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungsbeträge um jeweils fünf Prozent erhöht. Auch Geld- und Sachleistungen werden zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert. 

Weiterhin wird der Anspruch auf das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld ausgeweitet. Ab 1. Januar 2024 können Sie pro Kalenderjahr Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch nehmen.

Die wichtigsten Fragen zur Pflegereform beantwortet aktuell das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website.