Studentenjobs

Privatversichert im Studium: Welche Jobs sind möglich?

Wer gegen Bezahlung arbeitet, muss sich ab einer bestimmten Einkommensgrenze gegen Beitrag gesetzlich versichern. Was gilt hier für privatversicherte Studierende?
Juli 2024

Früher oder später gehen wohl alle Studierenden einem Job nach – sei es während des Semesters oder in den Ferien, als Praktikum, Aushilfsjob oder als Werkstudentin oder Werkstudent. Unter anderem stellt sich für Sie als Privatversicherte dann die Frage: Wie sieht es mit meiner privaten Krankenversicherung (PKV) aus? Bleibt sie unverändert erhalten? Verliere ich meinen Status als Studentin und Student und muss als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln?

Wie Sie sich grundsätzlich während des Studiums privat krankenversichern können und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Minijob und Ferienjob spielen bei der Krankenversicherung keine Rolle

Wenn Sie studieren und nebenher nur ein paar Stunden jobben, ist die Frage nach einer möglichen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung schnell beantwortet: Ein Gesamtverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 538 Euro im Monat (ab 1. Januar 2025: 556 Euro) hat keine Auswirkungen auf die Krankenversicherung. Sie bleiben wie bisher privat versichert.

Während der Semesterferien spielt das Einkommen durch einen Nebenjob keine Rolle in Bezug auf den Verbleib in der privaten Krankenversicherung. Wichtig ist, dass es sich um eine befristete Anstellung handelt. Wenn Sie in den Semesterferien maximal 3 Monate bzw. 70 Tage im Jahr arbeiten, bleiben Sie von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und privat krankenversichert.

Das sollten Sie als Werkstudentin oder Werkstudent beachten

Was aber gilt bei einem Job, bei dem Sie über der Geringfügigkeitsgrenze verdienen und/oder in den Semesterferien mehr als 70 Tage im Jahr arbeiten? Studierende mit einem Arbeitsvertrag jenseits der 538-Euro-Verdienstgrenze gelten als „Werkstudenten“. Das sogenannte Werkstudentenprivileg bewirkt, dass Sie nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin versicherungspflichtig in der GKV werden – und zwar unabhängig davon, wie viel Sie verdienen. Sie bleiben weiterhin privat krankenversichert. Auch Ihr Beitrag zur Krankenversicherung ändert sich nicht.

Das Studium muss überwiegen

Als Werkstudent oder Werkstudentin gelten Sie nur, wenn Sie sich überwiegend Ihrem Studium widmen. Die Faustregel lautet, dass Sie während des Semesters nicht mehr als 20 Stunden in der Woche arbeiten dürfen. An Wochenenden, in Abend- und Nachtstunden sowie in den Semesterferien dürfen Sie diese Grenze überschreiten. Allerdings muss der Zeitraum, in dem Sie mehr arbeiten, befristet sein und darf höchstens 26 Wochen innerhalb eines Jahres betragen. Im Zweifelsfall sollten Sie die Frage, ob das Werkstudentenprivileg für Sie gilt, mit einer gesetzlichen Krankenkasse klären.

Der Arbeitgeberzuschuss Ihrer Eltern zu Ihrer PKV könnte wegfallen

Privatversicherte Angestellte erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ihrer Angehörigen, die bei gesetzlicher Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert wären. Das gilt auch für studierende Kinder sowie studierende Ehepartnerinnen und Ehepartner. Hierfür darf das Einkommen des oder der Studierenden aber nicht über der Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV liegen. Diese Grenze ist gegenwärtig niedriger als die Geringfügigkeitsgrenze und liegt 2024 bei 505 Euro im Monat. Sollte ein Familienangehöriger für Sie einen Arbeitgeberzuschuss bekommen, gilt deshalb: Sobald Ihr Einkommen aus Arbeit und anderen Quellen (z. B. Aktienfonds) über diesem Betrag liegt, entfällt dieser Arbeitgeberzuschuss.

Als Werkstudentin oder Werkstudent erhalten Sie von Ihrem eigenen Arbeitgeber keinen Zuschuss zu Ihrem Krankenversicherungsbeitrag.

Krankenversicherung, wenn der Job das Studium überwiegt

Arbeiten Sie neben dem Studium mehr als zulässig, verlieren Sie das Werkstudentenprivileg. Befinden Sie sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, sind Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr Arbeitgeber meldet Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse an, ein Teil Ihres Gehaltes wird als Beitrag direkt an diese Kasse abgeführt. Eine automatische Beendigung Ihrer privaten Krankenversicherung erfolgt nicht, sondern Sie müssen selbst kündigen. Dafür müssen Sie der PKV eine Versicherungsbescheinigung Ihrer neuen gesetzlichen Krankenkasse vorlegen. Da in Deutschland eine Pflicht zur Versicherung besteht, darf die PKV eine Kündigung nämlich nur mit einem solchen Nachversicherungs-Nachweis annehmen. Die Kündigung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten auch rückwirkend möglich.

Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihre PKV zu kündigen, wenn Sie in die GKV wechseln müssen. Sie müssen dann für beide Versicherungen Beiträge zahlen, dürfen aber im Krankheitsfall nicht beide Versicherungen für dieselbe Leistung beanspruchen. Deshalb müssen Sie in jedem Fall Ihre PKV informieren, wenn Sie versicherungspflichtig geworden sind.

Beenden Sie Ihre Beschäftigung noch während Ihres Studiums oder werden Sie wieder als Werkstudentin oder -student anerkannt, endet Ihre Versicherungspflicht in der GKV. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student ist wieder wirksam und Sie können in die PKV zurückwechseln. Ihre private Krankenversicherung berechnet Ihren Beitrag auf Grundlage Ihres aktuellen Gesundheitszustandes und Alters. Sofern Sie zu Beginn der Versicherungspflicht mit einer Rückkehr in die PKV rechnen, sollten Sie über eine Anwartschaft nachdenken und Ihre private Krankenversicherung nach den Möglichkeiten und Konditionen fragen. Ob eine freiwillige Weiterversicherung in der GKV möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bei Interesse sollten Sie sich deshalb direkt an die gesetzliche Krankenkasse wenden.

Selbstständigkeit neben dem Studium

Sind Sie privatversichert und neben Ihrem Studium selbstständig tätig, gibt es mit Blick auf Ihre Tätigkeit keine zeitlichen Beschränkungen. Für Ihre private Krankenversicherung ist der Umfang Ihrer Tätigkeit in diesem Fall grundsätzlich nicht von Bedeutung. Eine Ausnahme kann dann bestehen, wenn Sie einen Studententarif abgeschlossen haben, für den Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen. Die entsprechenden Informationen können Sie Ihrem Versicherungsvertrag entnehmen oder auch bei Ihrer PKV erfragen.