Finanzielle Absicherung

Privates Krankentagegeld: Das sollten Sie wissen

Das finanzielle Risiko durch den Verdienstausfall bei einer längeren Krankheit kann sehr hoch sein. Umso wichtiger ist es, dass Sie immer eine passende private Krankentagegeldversicherung haben.
Februar 2023
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Bei einer Erkrankung oder einem Unfall denken Sie sicher auch erst einmal daran, wieder gesund zu werden. Sind Sie erwerbstätig, ist aber auch wichtig, dass Sie weiterhin ein Einkommen haben. Das ist bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in den ersten Wochen über die Lohnfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber gesichert. Sind Sie hingegen selbstständig, reduziert sich Ihr Einkommen möglicherweise bereits ab dem ersten Krankheitstag und entfällt im Zweifelsfall komplett.

Entsprechend dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bietet die PKV für den Verdienstausfall infolge einer Krankheit oder eines Unfalls eine private Krankentagegeldversicherung an. Wenn Sie privat krankenversichert sind, sollten Sie einen solchen existenzsichernden Tarif abgeschlossen haben. Ist dies nicht der Fall, holen Sie es unbedingt nach. Wir erläutern Ihnen, worauf Sie achten sollten und was Sie regelmäßig prüfen sollten.

Privates Krankentagegeld für gesetzlich Versicherte

Das Krankengeld der GKV gleicht den Verdienstausfall grundsätzlich nicht komplett aus. Die Krankenkasse berücksichtigt für die Berechnung des Krankengeldes zudem nur das Einkommen bis zur Beitragsbemessungs- grenze. Dadurch ist Ihr finanzieller Verlust noch größer, wenn Sie darüber verdienen. Sie können aber über eine Zusatzversicherung ein privates Krankentagegeld abschließen, um die Lücke zu schließen. Die Informationen in diesem Artikel gelten auch in diesem Fall.

Sind Sie selbstständig tätig, können Sie einen günstigeren GKV-Schutz ohne Krankengeld wählen. Sie können dann Einkommensverluste komplett über ein privates Krankentagegeld absichern.

Wie hoch ist Ihr privates Krankentagegeld?

Bei gesetzlich Versicherten ist die Höhe ihres Krankengeldes festgelegt: 70 Prozent des Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 Prozent des Nettoeinkommens, wobei das Einkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

In der PKV können Sie hingegen die Höhe Ihres Krankentagegeldes zu Versicherungsbeginn mit Ihrem Versicherungsunternehmen fast frei vereinbaren. „Fast frei“, weil die Höhe auf Ihr Nettoeinkommen begrenzt ist. Relevant ist dabei das durchschnittliche Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate vor Antragstellung. Bei Selbstständigen wird in der Regel der Gewinn aus zwölf Monaten abzüglich Steuern als Grundlage für das Krankentagegeld herangezogen. Die genaueren Konditionen können Sie in den Tarifunterlagen nachlesen. Im Zweifel fragen Sie direkt beim Krankenversicherungsunternehmen nach. Das empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Sie ein schwankendes Einkommen haben.

Ob Sie bei Arbeitsunfähigkeit Ihr volles Nettoeinkommen beibehalten oder sich auf einen geringeren Betrag beschränken – das bleibt allein Ihnen überlassen. Dabei ist Ihr Krankentagegeld nicht in Stein gemeißelt, sondern die Auszahlungssumme kann auch geändert werden.

Änderung des Krankentagegeldes

Eine Erhöhung des Krankentagegeldes stellt eine Leistungsausweitung dar, für die eine Gesundheitsprüfung erfolgt. Hat sich Ihr Gesundheitsrisiko im Vergleich zum Versicherungsbeginn verschlechtert, wäre dann ein Risikozuschlag für das hinzukommende Krankentagegeld zu zahlen. Allerdings: Die meisten privaten Krankenversicherungen bieten ihren Versicherten in regelmäßigen Abständen eine Erhöhung des Krankentagegeldes an. Wenn Sie bestimmte Voraussetzungen (z. B. Fristen) erfüllen, entfällt in der Regel die Gesundheitsprüfung und damit auch der Risikozuschlag. Üblicherweise verzichten die Versicherer zudem auf die Gesundheitsprüfung, wenn Sie den Antrag nach einer Gehaltserhöhung innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist stellen.

Üblicherweise verzichten die Versicherer zudem auf die Gesundheitsprüfung, wenn Sie bei einer Gehaltserhöhung das Krankentagegeld anpassen lassen möchten und den Antrag innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist stellen. Prüfen Sie deshalb bei einer anstehenden Gehaltserhöhung Ihren aktuellen Bedarf an regelmäßigem Einkommen und gleichen Sie diesen mit Ihrem Krankentagegeld ab.

Eine Reduzierung des Krankentagegeldes ist jederzeit ohne Weiteres möglich.

Einkommensverringerung und Krankentagegeld

Wenn Ihr Einkommen dauerhaft sinkt – beispielsweise durch einen Jobwechsel –, müssen Sie dies Ihrem Versicherer mitteilen. Liegt Ihr neues Einkommen unter dem versicherten Krankentagegeld, müssen Sie für dieses dann auch einen niedrigeren Betrag vereinbaren. Schließlich darf Ihr Krankentagegeld das Nettoeinkommen nicht übersteigen.

Haben Sie Ihre Krankenversicherung nicht informiert und erfährt diese von der Verringerung Ihres Einkommens, darf sie das Krankentagegeld kürzen, auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt Krankentagegeld beziehen. Ihr Beitrag verringert sich dann entsprechend.

Besonderheit Basistarif

Im Basistarif, einem Sozialtarif der PKV, ist das Krankentagegeld Teil des Krankenversicherungsschutzes. Die Versicherten müssen keine zusätzliche Krankentagegeldversicherung abschließen. Darüber hinaus gilt:

  • Das Krankentagegeld beträgt höchstens 70 Prozent des Brutto-Arbeitseinkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens
  • Das Krankentagegeld wird innerhalb von drei Jahren höchstens 78 Wochen gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit jeweils wegen derselben Krankheit besteht.

Weitere Informationen dazu können Sie den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Basistarif (AVB/BT) (PDF) entnehmen.

Ab wann erhalten Sie Krankentagegeld?

Bei Vertragsabschluss können Sie den Auszahlungsbeginn des Krankentagegeldes mitbestimmen. Üblicherweise haben Sie die Wahl zwischen verschiedenen Karenzzeiten von wenigen Tagen bis zu mehreren Monaten. Karenzzeit nennt man die Zeit zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und dem ersten Tag der Krankentagegeldleistung.

Die meisten Arbeitgeber zahlen im Krankheitsfall noch sechs Wochen lang das Gehalt unverändert weiter (Lohnfortzahlung). Deshalb haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Regel ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit versichert. Sie können aber selbstverständlich auch einen späteren Start wählen. Nicht möglich ist lediglich, dass Sie gleichzeitig Lohn und Krankentagegeld erhalten. Bei Selbstständigen fällt das Einkommen häufig bereits mit Beginn einer Krankheit weg. Deshalb kann hier die Krankentagegeldzahlung schon früher einsetzen, z. B. ab dem 4. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Individuelle Entscheidung

Die Entscheidung über den Auszahlungsbeginn sollte jeder und jede Versicherte in Abhängigkeit von der eigenen finanziellen Situation treffen: Wie lange komme ich ohne Einkommen über die Runden? Und wie oft? Im Zweifel ist ein etwas höherer Versicherungsbeitrag wegen früherer Krankentagegeld-Zahlung vermutlich besser zu schultern als mehrere kurze oder längere Phasen ohne Einkommen. Grundsätzlich ist es übrigens auch möglich, die Karenzzeit zu ändern. Fragen Sie hierzu Ihren Versicherer.

Krankentagegeld im Mutterschutz

Schwangere Frau auf der Straße

Die PKV zahlt ein Krankentagegeld auch während der Mutterschutzzeiten. Insbesondere für Selbstständige ist dies wichtig, da sie kein Mutterschaftsgeld erhalten. Weitere Informationen zum Krankentagegeld und anderen wichtigen Fragen finden Sie in unserem Artikel PKV-versichert und schwanger: Was sollte ich beachten?

Wann sollten Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit melden?

Wenn Sie erkranken, sollten Sie zeitnah eine Arztpraxis aufsuchen, denn die privaten Krankenversicherer erkennen keine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an: Die Karenzzeit, nach deren Ablauf Krankentagegeld gezahlt wird, beginnt erst an dem Tag, an dem ein Arzt oder eine Ärztin Ihre Arbeitsunfähigkeit schriftlich festgestellt hat.

Beispiel: Sie sind selbstständig und haben ein Krankentagegeld mit einer Karenzzeit von 21 Tagen vereinbart. Nachdem Sie erkrankt sind, kümmern Sie sich erst am 10. Tag um eine ärztliche Bescheinigung. In diesem Fall erhalten Sie Ihr Krankentagegeld nicht ab dem 22. Tag, sondern erst ab dem 32. Tag Ihrer Erkrankung.

Innerhalb welcher Frist Sie Ihren Versicherer über Ihre Erkrankung informieren müssen, ist in Ihren Versicherungsbedingungen festgelegt. Meistens ist diese Frist identisch mit der Karenzzeit. Erstreckt sich Ihre Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum, fordert Ihre Versicherung Sie zu regelmäßigen Nachweisen durch ärztliche Atteste auf.

Wie lange zahlt Ihnen Ihre PKV Krankentagegeld?

Das private Krankentagegeld wird anders als das Krankengeld in der GKV zeitlich unbegrenzt gezahlt (Ausnahme: Basistarif). Erst wenn Sie nicht mehr vollständig arbeitsunfähig sind, beendet die Versicherung die Auszahlung. Hierfür kann es zwei Gründe geben:

  • Sie sind so weit genesen, dass Sie zumindest teilweise wieder arbeiten können.
  • Ihr Gesundheitszustand wird sich absehbar nicht mehr verbessern. Die Zahlung des Krankentagegeldes setzt voraus, dass Sie vorübergehend nicht in der Lage sind, Ihrem Beruf nachzugehen. Stellt Ihr Arzt fest, dass Sie dauerhaft erwerbsunfähig sind, ist zu prüfen, ob Sie dadurch berufsunfähig sind. Für die Absicherung dieses Risikos empfiehlt sich der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wenn es einmal zu Problemen mit Ihrem Krankentagegeldversicherer kommen sollte, können Sie sich an die kostenlose Schlichtungsstelle der PKV, den Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung, wenden.

Zum PKV-Ombudsmann

Ist ein Wiedereinstieg in Teilzeit mit Krankentagegeld möglich?

Gemäß den Musterbedingungen leistet die Krankentagegeldversicherung nur bei 100-prozentiger Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile sehen aber immer mehr Tarife auch eine Teilzahlung des Tagegeldes vor, wenn Sie wieder eingeschränkt arbeiten können und stufenweise Ihre Arbeitszeit erhöhen. Auf diese Weise soll die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben unterstützt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie deshalb immer bei Ihrem Versicherer nachfragen.

Warum sollten Sie bei Arbeitsunfähigkeit an Ihre Rente denken?

Sobald Sie bei Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung mehr erhalten, sind Sie nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit Ihnen aber auch diese Zeiten bei der Rente angerechnet werden, können Sie sich für bis zu 18 Monate pflichtversichern – vorausgesetzt, Sie waren zuletzt mindestens ein Jahr lang rentenversicherungspflichtig.

Für die Weiterführung der Rentenversicherung müssen Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen. Dies sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit tun, damit Sie lückenlos rentenversichert sind. Bei späterer Antragstellung sind Sie erst ab dem Tag nach Antragseingang wieder versicherungspflichtig.

Die Beiträge für die Rentenversicherung können Sie mit Ihrem Krankentagegeld finanzieren.

Wissenswertes über den Beitrag zur Krankentagegeldversicherung

Die Höhe Ihres Beitrages für die Krankentagegeldversicherung ist abhängig von

  • der Höhe des Krankentagegeldes
  • dem Auszahlungsbeginn
  • Ihrem Alter bei Abschluss der Versicherung
  • Ihrem Gesundheitszustand bei Abschluss der Versicherung.

Vorerkrankungen können das kalkulatorische Risiko erhöhen, dass Sie die Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen müssen. Das Versicherungsunternehmen kann dann einen Risikozuschlag erheben.

Erkranken Sie nach Abschluss der Versicherung, hat das keine Auswirkung auf Ihren Beitrag – egal, wie häufig Sie ggf. Krankentagegeld erhalten. Ist eine Erkrankung, derentwegen sie einen Risikozuschlag zahlen, ausgeheilt, können Sie bei Ihrem Versicherer beantragen, dass er diesen überprüft.

Wird das Krankentagegeld angehoben oder gesenkt, ändert sich entsprechend auch Ihr Beitrag. Bietet Ihr Versicherer eine Anhebung an oder beantragen Sie diese selbst wegen einer Gehaltserhöhung, verzichten viele PKV-Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist auf eine Gesundheitsprüfung.

Zahlen Sie immer Ihren Beitrag. Wenn Sie Ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, ist Ihre Versicherung auch nicht zur Leistung verpflichtet, d. h. Sie erhalten kein Krankentagegeld. Zudem kann Ihnen der Versicherer bei weiterem Zahlungsverzug kündigen.

Das sollten Sie bei einem Berufswechsel oder Jobwechsel beachten

Die Zahlung des Krankentagegeldes ist an die von Ihnen angegebene Tätigkeit gebunden. Deshalb müssen Sie Ihren Versicherer informieren, wenn Sie einen Berufswechsel vornehmen. Dies gilt auch, wenn Sie weiterhin die gleiche Tätigkeit ausüben, aber von der Selbstständigkeit in ein Angestelltenverhältnis wechseln oder umgekehrt. Da sich mit einem Jobwechsel in der Regel auch das Einkommen ändert, bietet es sich an, der Krankenversicherung beide Sachverhalte zugleich mitzuteilen. So vermeiden Sie im Zweifelsfall Konflikte.

Arbeitslosigkeit und Krankentagegeld

Während der Krankentagegeldzahlung sind Sie übrigens als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin beitragspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Sie müssen sich darum aber nicht kümmern: Ihre Versicherung zahlt für Sie den Beitrag direkt an die Bundesagentur für Arbeit.