Ärztliche Versorgung

Belegarzt im Krankenhaus: Was gilt für Privatversicherte?

Bei einer geplanten stationären Behandlung können Sie statt eines Krankenhausarztes auch einen externen Arzt wählen. Was das für Sie bedeutet und wie die Arztrechnung aussehen muss.
Juli 2026

Wenn Sie eine Operation nicht ambulant durchführen lassen können oder wollen, müssen Sie dafür nicht zwangsläufig auf die im Krankenhaus tätigen Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen: Sie können sich auch belegärztlich im Krankenhaus behandeln lassen. Das ist sowohl stationär als auch teilstationär möglich.

Belegarztbehandlung und private Krankenzusatzversicherung

Eine belegärztliche Behandlung ist keine Chefarztbehandlung. Zusatzversicherungen für wahlärztliche Behandlung im Krankenhaus umfassen diese Leistung deshalb grundsätzlich nicht. Sollte Ihr Tarif von dieser Regel abweichen, können Sie dies den Tarifunterlagen entnehmen. Im Zweifel wenden Sie sich an Ihren Versicherer.

Was ist ein Belegarzt bzw. eine Belegärztin?

Belegärztinnen und Belegärzte sind nicht im Krankenhaus angestellt, sondern grundsätzlich ambulant in einer Praxis tätig. Sie behandeln lediglich zusätzlich Patientinnen und Patienten im Krankenhaus. Dafür nutzen sie die Räume und Ausstattung der Klinik und können auch deren Personal einbeziehen. Hinsichtlich Pflege und Service besteht für Sie als Patient oder Patientin deshalb kein Unterschied zur üblichen stationären Behandlung. Lediglich für die wesentliche medizinische Behandlung ist allein der Belegarzt bzw. die Belegärztin zuständig, mit dem bzw. der Sie den Behandlungsvertrag geschlossen haben. Er oder sie ist zudem dafür verantwortlich, dass Sie rund um die Uhr – ggf. auch durch Klinikpersonal – ärztlich versorgt werden können.

Sie können sich nicht in jedem beliebigen Krankenhaus von der Belegärztin oder dem Belegarzt Ihres Vertrauens behandeln lassen:

  • Die Klinik muss eine Abteilung haben, die zur Fachrichtung der belegärztlichen Behandlung passt. Daher können Sie beispielsweise in einem Krankenhaus ohne HNO-Abteilung nicht Ihre Nasenscheidewand begradigen lassen.
  • Die Ärztin oder der Arzt muss einen Belegarztvertrag mit dem Krankenhaus geschlossen haben.

Ob Sie bereits vorher in Behandlung bei der Belegärztin bzw. dem Belegarzt sind oder nicht, spielt hingegen keine Rolle. Sie können auch von Ihrer Arztpraxis an die passenden Spezialisten verwiesen worden sein.

Es handelt sich nicht um eine belegärztliche Behandlung, wenn Ihr behandelnder Arzt oder Ihre Ärztin nicht niedergelassen, sondern in einem anderen Krankenhaus angestellt ist.

Wann bietet sich eine Behandlung durch einen Belegarzt an?

Wenn eine Operation oder anderweitige stationäre Behandlung notwendig und belegärztlich möglich ist, weist Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie in der Regel darauf hin. Sie können ihn oder sie um eine fachliche Einschätzung bitten, um Ihre Entscheidung zu treffen. Ob Sie sich im Krankenhaus durch die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte oder aber einen Belegarzt bzw. Belegärztin behandeln lassen, ist letztlich Ihre freie Entscheidung.

Folgende Gründe können für eine Behandlung durch einen Belegarzt oder eine Belegärztin sprechen:

Kontinuität
Zusätzlich zur Operation können Sie vorab und im Nachhinein ambulant von ein und derselben Person betreut werden. Unnötige Mehrfachuntersuchungen und mögliche Informationsverluste werden vermieden, denn Sie erhalten alles aus einer Hand.

Fachliche Expertise
Üblicherweise werden Sie im Krankenhaus von den diensthabenden Ärztinnen und Ärzten behandelt (Ausnahme: Sie haben sich für die Wahlleistung Chefarzt entschieden). Bei einem Belegarzt oder einer Belegärztin können Sie sich vorab der fachlichen Eignung und Erfahrung vergewissern. Vor allem Letztere trägt bei manchen Eingriffen nicht unwesentlich zum Erfolg bei (z.B. bei einer Konisation, dem Ausschneiden von Krebsvorstufen aus Muttermund und Gebärmutterhals).

In diesen Fachgebieten sind häufig Belegärztinnen und Belegärzte tätig:
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Augenheilkunde, Orthopädie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Urologie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe. In der Geburtshilfe können Sie zudem auch eine Beleghebamme wählen, wenn die von Ihnen gewählte Klinik mit Beleghebammen arbeitet.

Wie rechnet ein Belegarzt ab und welche Kosten erstattet die PKV?

Nach erfolgter Behandlung erhalten Sie vom Belegarzt oder der Belegärztin eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Da im ärztlichen Honorar Sachkosten für die Praxisausstattung enthalten sind, werden die Gebühren pauschal um 15 Prozent reduziert. Von dieser Minderungspflicht sind lediglich der Zuschlag für die Belegarztvisite je Tag (Buchstabe J Abschnitt B V. der GOÄ), die Entschädigung für Wegegeld (bis zu 25 km) und Reisen (mehr als 25 km) sowie der Ersatz von Auslagen ausgenommen.

Sachkosten, Unterbringung, Verpflegung und ähnliche Leistungen werden nicht vom Belegarzt oder der Belegärztin, sondern vom Krankenhaus über Fallpauschalen (DRG) abgerechnet. Das erfolgt in der Regel direkt zwischen Krankenhaus und PKV, sodass Sie nicht involviert sind. Zudem kann der Belegarzt oder die Belegärztin die eigene Abrechnung an das Krankenhaus übertragen. In diesem Fall erhalten Sie eine Rechnung über die ärztlichen Leistungen durch das Krankenhaus. Auch diese Rechnung muss um 15 Prozent gemindert sein und sollte einen Hinweis enthalten, dass die Abrechnung im Auftrag des Belegarztes oder der Belegärztin erstellt wurde. 

Die belegärztliche Behandlung ist grundsätzlich in Ihrem privaten Krankenversicherungsschutz enthalten. Das gilt auch für Tarife ohne die Wahlleistung Chefarzt. Sollte es in Ihren Tarifbedingungen keinen Hinweis darauf geben, empfiehlt es sich aber, vorab bei Ihrer PKV nachzufragen. Die PKV erstattet die Behandlungskosten für Belegärztinnen und Belegärzte, sofern die Abrechnung nach GOÄ und den oben genannten Regeln erfolgt.

Besonderheit: Abrechnung von Hybrid-DRG-Leistungen durch Belegärzte

Manche Leistungen, die ein Krankenhaus sowohl ambulant als auch stationär anbieten kann, werden über sogenannte Hybrid-DRG abgerechnet. Die Hybrid-DRG wurden 2024 eingeführt, der Katalog der Leistungen wird sukzessive erweitert. Wenn Sie für eine Behandlung ins Krankenhaus gehen, die als Hybrid-DRG abgerechnet werden kann, gilt Folgendes:

  • Wird das Krankenhaus in die Behandlung einbezogen, rechnet nur dieses die Behandlung über die Hybrid-DRG ab. Ihr Belegarzt bzw. Ihre Belegärztin darf Ihnen keine Rechnung stellen.
  • Wird das Krankenhaus nicht in die Behandlung einbezogen, sondern stellt nur Ressourcen wie den OP-Saal zur Verfügung, erhalten Sie eine Abrechnung aller Leistungen ausschließlich von Ihrem Belegarzt bzw. Ihrer Belegärztin. Die Rechnung erfolgt nach den Vorgaben der GOÄ und muss in diesem Fall nicht gemindert werden.