Gebührenordnung für Ärzte

Wann ist eine Arztrechnung mit höheren Gebührensätzen möglich?

Ärztinnen und Ärzte weichen gelegentlich von den Regelsätzen ab oder wollen mit Privatversicherten eine Honorarvereinbarung treffen. Dies geht aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
April 2023
Schemenhafte Person am Schreibtisch mit Stethoskop

Wenn Sie privatversichert sind oder als Selbstzahler bzw. Selbstzahlerin in ärztlicher Behandlung sind, erhalten Sie später eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Lesen Sie hier die Grundlagen zum Verständnis von Arztrechnungen nach.

Abrechnung der zahnärztlichen Behandlung

Für Zahnarztrechnung gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. Grundlage ist hier die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).

Ihre Ärztin bzw. Ihr Arzt ist dabei nicht an feste Preise gebunden, sondern hat einen gewissen Spielraum, wie hoch sie oder er den Preis für die einzelnen Leistungen ansetzt. Jedoch gelten nach oben Grenzen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden dürfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Abrechnung über dem Regelsatz oder nach Abschluss einer Honorarvereinbarung erfolgt.

Wie hoch ist bei einer Arztrechnung der Regelsatz?

Auf Arztrechnungen wird jede erbrachte Leistung aufgeführt. Zusätzlich ist bei jeder Leistung der (Steigerungs-)Faktor angegeben, mit dem die Leistung abgerechnet wird. Üblicherweise verwenden Ärztinnen und Ärzte nicht den einfachen Satz. Stattdessen greifen sie auf den Regelsatz (oder Regelhöchstsatz) zurück. Der Regelsatz bezieht sich auf die einzelne Leistung, seine Höhe hängt von der Art der Leistung ab. Einen pauschalen Regelsatz für die gesamte Arztrechnung gibt es nicht.

Persönliche ärztliche Leistungen wie ein Beratungsgespräch oder eine Untersuchung haben einen Regelsatz von 2,3. Bei medizinisch-technischen Leistungen wie Röntgen beträgt der grundsätzlich zulässige Steigerungsfaktor 1,8, bei Laboratoriumsuntersuchungen 1,15.

Voraussetzungen für eine Arztrechnung über dem Regelsatz

Der Regelsatz darf nur in Ausnahmefällen überschritten werden: Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände müssen besonders gewesen sein. Dabei ist zu beachten, dass sich der Grund für die Überschreitung auf die einzelne Leistung bezieht. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf nicht standardisiert die gesamte Rechnung mit Steigerungsfaktoren über dem Regelsatz stellen.

Außerdem müssen Ihnen in der Rechnung die Gründe dargelegt werden, warum für eine oder mehrere Leistungen ein Faktor über dem Regelsatz verwendet wurde. Diese Begründung muss verständlich formuliert und nachvollziehbar sein.

Nur dann darf Ihr Arzt oder Ihre Ärztin bis zum jeweiligen Höchstsatz abrechnen, d.h. 

  • persönliche ärztliche Leistungen bis zum 3,5-fachen Satz
  • medizinisch-technische Leistungen bis zum 2,5-fachen Satz und
  • Laboratoriumsuntersuchungen bis zum 1,3-fachen Satz

steigern.

Begründungen für eine erhöhte Arztrechnung

Schwierigkeit

Um eine Leistung über dem Regelsatz abzurechnen, reicht es nicht, dass diese Leistung allgemein schwierig ist. Dieser Umstand ist bei der Bepreisung der Leistungen im Gebührenverzeichnis bereits berücksichtigt. Vielmehr muss die Schwierigkeit bei der tatsächlich erbrachten Leistung größer als üblich gewesen sein. Zum Beispiel können eine Kombination verschiedener Erkrankungen des Patienten oder der Patientin oder auch komplizierte Begleiterkrankungen die Leistungserbringung erschweren.

Zeitaufwand

Auch der übliche Zeitaufwand ist bereits bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt. Gebührenerhöhend kann sich der Zeitaufwand deshalb nur auswirken, wenn er im Einzelfall über das in die Leistungsbewertung einbezogene Maß hinausgeht. Eine geringfügige Zeitüberschreitung stellt allerdings keinen besonderen Zeitaufwand dar.

Der normale Zeitaufwand ist die Zeit, die ein Arzt oder eine Ärztin mit ausreichender Erfahrung für eine qualitätsgerechte Leistung in der Regel benötigt. Ein ungeübter Arzt bzw. eine ungeübte Ärztin ist deshalb nicht berechtigt, generell einen erhöhten Steigerungssatz anzuwenden. Ebenso wenig sind besonders geübte Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, durchgängig einen verringerten Gebührensatz zu berechnen.

Sind in der Gebührenposition einer Leistung oder einer Abrechnungsbestimmung bereits Mindestzeiten genannt, darf der Zeitaufwand nicht Grund für eine höhere Rechnungsstellung sein. Die vorgeschriebene Mindestdauer ist Voraussetzung für die Erfüllung des Leistungsinhaltes. Nur bei einer erheblichen Überschreitung der Mindestdauer kann die Berücksichtigung eines besonderen Zeitaufwands in Betracht kommen.

Umstände bei der Ausführung 

Nicht nur Zeit und medizinische Schwierigkeit können den Aufwand für den Arzt oder die Ärztin erhöhen, sondern auch die Umstände, unter denen sie eine Leistung erbringen müssen. Besondere Umstände können beispielsweise Verständigungsprobleme mit der zu behandelnden Person oder Verhaltensstörungen sein. Hier ist ebenso wie bei den anderen Begründungen auf den Einzelfall zu schauen.

Besonderheit Honorarvereinbarung

Freie Entscheidung

Ob Sie einer Honorarvereinbarung zustimmen, liegt bei Ihnen. Wägen Sie ab, ob Sie die ärztliche Begründung nachvollziehen können und die Honorarforderung für akzeptabel halten. Bedenken Sie dabei, dass Sie möglicherweise einen Teil der Kosten selbst tragen müssen. Denn viele Tarife der Privaten Krankenversicherung sehen eine Kostenerstattung nur bis zum Höchstsatz vor – diese Information finden Sie in Ihren Tarifunterlagen.

Grundsätzlich kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin vor einer Behandlung eine Honorarvereinbarung mit Ihnen schließen. In diesem Fall dürfen Leistungen nicht nur über dem Regelsatz, sondern auch über dem Höchstsatz, z. B. dem 3,5-fachen Satz, abgerechnet werden. 

Eine Honorarvereinbarung muss

  • vor Erbringung der Leistung getroffen werden.
  • schriftlich erfolgen.
  • persönlich zwischen Ihnen und Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin getroffen werden – also nicht z. B. durch eine Arzthelferin.
  • individuell vereinbart werden. Ein pauschalisiertes Formular ist nicht zulässig.
  • auf Grundlage der GOÄ erfolgen. Es darf folglich kein pauschaler Betrag z. B. in Höhe von 200 Euro für eine Leistung vereinbart werden.
  • einen Hinweis enthalten, dass Ihre private Krankenversicherung und ggf. die Beihilfe die Kosten eventuell nicht komplett erstatten
  • Ihnen in Kopie ausgehändigt werden.

Eine schriftliche Begründung für die erhöhten Steigerungsfaktoren ist bei einer Honorarvereinbarung zwar nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können und sollten Sie aber einfordern, sofern Sie auf eine Honorarvereinbarung eingehen.

Für Notfallbehandlungen, akute Schmerzbehandlungen und verschiedene andere Leistungen sind keine Honorarvereinbarungen zulässig. Erfahren Sie mehr dazu.