Erstattet die PKV die Kosten für eine Cannabis-Therapie?

Bereits vor der Legalisierung konnte Cannabis als Arzneimittel verschrieben werden, nun gelten aber leicht geänderte Rahmenbedingungen. Vorsichtiger Umgang mit dem Rauschmittel ist nach wie vor geboten.
April 2024

Zum 1. April 2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es erlaubt den Erwachsenen in Deutschland erstmals den Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis zu Genusszwecken (Vorschriften im Detail). Die Legalisierung von Cannabis soll den Schwarzmarkt austrocknen und die Konsumenten vor schmutzigen, mit gefährlichen Stoffen gestreckten Drogen schützen. Denn trotz des bisherigen Verbots ist der Cannabis-Konsum sowohl bei Erwachsenen als auch bei Jugendlichen sehr verbreitet – mit steigender Tendenz.

Die Bundesärztekammer und die Kinder- und Jugendärzte hatten in den Beratungen zum Cannabisgesetz vor der Cannabis-Freigabe gewarnt. Die Droge kann abhängig machen und zu schweren Entwicklungsschäden führen – gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Der Gesetzgeber hat deshalb beim CanG einen weiteren Schwerpunkt auf den Kinder- und Jugendschutz sowie die Suchtprävention gelegt. 

Im Zuge der Legalisierung von Cannabis zu Genusszwecken hat der Gesetzgeber außerdem das neue Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) beschlossen. Es regelt die Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken – und damit auch jene Fälle, in denen eine Cannabis-Therapie vom Krankenversicherungsschutz abgedeckt sein kann. Schon seit März 2017 können Ärztinnen und Ärzte Cannabis als Arzneimittel als Kassenleistung verschreiben. Doch wie ist die Versorgung mit Cannabisarzneimittel in der Privaten Krankenversicherung geregelt?

Benötigen Privatpatienten eine Genehmigung ihrer Versicherung vor einer Cannabis-Therapie?

Anders als in der GKV gibt es in der PKV keinen Genehmigungsvorbehalt für Cannabis-Arzneimittel. Die Private Krankenversicherung erstattet die Kosten für Cannabis-Arzneimittel ebenso wie für andere Arzneimittel entsprechend den Musterbedingungen, d. h. wenn die folgenden Vorgaben erfüllt sind:

  • Es liegt eine ärztliche Verordnung vor.
  • Der Patient hat das Arzneimittel aus einer Apotheke bezogen.
  • Die Therapie ist im konkreten Fall medizinisch notwendig.
  • Die Therapie entspricht den Regeln der Schulmedizin oder wird angewandt, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Medizinalcannabis ist durch das neue Medizinal-Cannabisgesetz wie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel zu behandeln, das kein Betäubungsmittel ist. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist nicht mehr notwendig. Hier reicht ein reguläres Rezept, damit die PKV die Kosten übernimmt.

Welche Art von Cannabis-Arzneimitteln gibt es?

Gemäß dem Medizinal-Cannabisgesetz können Ärztinnen und Ärzte Cannabis-Arzneimittel wie zum Beispiel getrocknete Medizinal-Cannabis-Blüten oder Cannabis-Extrakte verschreiben. Auch Cannabis-Fertigarzneimittel wie Sativex® (Dickextrakte aus Cannabis), Marinol® (Wirkstoff: Dronabinol) und Canemes® (Wirkstoff: Nabilon) stehen zur Verfügung.

Die Patientinnen und Patienten erhalten das Arzneimittel nach Vorlage des Rezepts in der Apotheke. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte sind nicht zur Verschreibung, zur Verabreichung oder zum Überlassen für den unmittelbaren Verbrauch berechtigt.

Wann ist eine Cannabis-Therapie medizinisch notwendig?

Häufig setzten Ärztinnen und Ärzte Cannabis in der Schmerztherapie bei schwerwiegendem und chronischem Krankheitsverlauf ein, wenn andere Methoden nicht helfen. Insbesondere bei solchen Indikationen lässt sich die medizinische Notwendigkeit der Cannabis-Therapie nicht ernsthaft in Frage stellen. Bagatellerkrankungen rechtfertigen hingegen – schließlich auch aus ärztlicher Sicht – nicht den Einsatz von Cannabis. Letztlich hängt die Frage nach der medizinischen Notwendigkeit einer Cannabis-Therapie vom konkreten Einzelfall ab.

Die Private Krankenversicherung engagiert sich bei Cannabis in der Suchtprävention

Auch wenn Cannabis nach der Teil-Legalisierung für Menschen unter 18 verboten bleibt, warnen Kinder-und Jugendärzte vor der Weitergabe an Minderjährige. Aus gutem Grund: Cannabis ist unter Jugendlichen das häufigste illegale Rauschmittel. Die Droge birgt Gesundheitsgefahren insbesondere für Kinder und Jugendliche. Denn Cannabis enthält Tetrahydrocannabinol, kurz THC. Dieser psychoaktive Stoff kann nachweislich die Entwicklung des Gehirns schädigen, das bis zur Reife im Alter von 25 Jahren besonders verletzlich ist. Laut einer Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) liegt der Anteil Jugendlicher im Alter von 12 bis 17 Jahren, die in den letzten zwölf Monaten vor der Befragung Cannabis konsumiert haben, bei rund 8 Prozent. Bei jungen Erwachsenen im Alter von 18 bis 25 Jahren hatten im gleichen Zeitraum sogar 25 Prozent Cannabis konsumiert.

Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) unterstützt Schulen bei der Aufklärung über die Risiken. Die vom PKV-Verband gegründete Stiftung Gesundheitswissen stellt Lehrerinnen und Lehrern Unterrichtsmaterial zum Thema „Cannabis und Sucht“ zur Verfügung. Das Ziel: Schülerinnen und Schüler sollen Wirkung und Risiken des Konsums verstehen und ein Bewusstsein für die gefährlichen Langzeitfolgen entwickeln.

Die BZgA bietet ebenfalls für Jugendliche und Erwachsene umfangreiche, wissenschaftlich geprüfte Informationen zum Thema Cannabis: