Gesundheitsreform

Neue Versicherungspflichtgrenze? Was sich für Sie ändert

Die Bundesregierung erhöht die Versicherungspflichtgrenze zum 1. Januar 2027 deutlich. Für viele Privatversicherte gibt es Bestandsschutz - und damit künftig drei Versicherungspflichtgrenzen.
September 2026

Gelten Änderungen des GKV-Schutzes auch für die PKV?

Grundsätzlich wirken sich Änderungen des GKV-Schutzes nicht auf Ihren privaten Krankenversicherungsschutz aus. Während z. B. der Zuschuss zum Zahnersatz für Kassenmitglieder zum 1. Januar 2027 sinken wird, erstattet Ihre PKV die Leistungen wie bisher. Eine Ausnahme gilt lediglich für Versicherte im Basistarif, dessen Leistungen nach Vorgabe des Gesetzgebers eng an die Kassenleistungen angelehnt sind.

Wie wird die Versicherungspflichtgrenze geändert?

Seit 2003 gibt es bereits zwei Versicherungspflichtgrenzen. Für Sie gilt die niedrigere Grenze (2027: 72.900 Euro), wenn Sie bereits vor 2002 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer privat versichert waren und zudem ein Gehalt über der damaligen Grenze hatten. Diese Grenze entsprach seit 2002 der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Die niedrigere Versicherungspflichtgrenze wird 2027 nicht außerordentlich angehoben – anders als die Beitragsbemessungsgrenze. Damit werden diese beiden Grenzen ab 2027 nicht mehr identisch sein.

Erhöhte Versicherungspflichtgrenze: Es gilt grundsätzlich Bestandsschutz für Privatversicherte

Wenn Sie bereits privatversichert sind, wird für Sie weiterhin die bisherige Versicherungspflichtgrenze gelten – mit der üblichen jährlichen Erhöhung zum 1. Januar. Durch diese wird die Grenze 2027 voraussichtlich bei 80.550 Euro liegen. Die außerordentliche Erhöhung zum 1. Januar 2027 hat hingegen keinen Einfluss auf Ihre Versicherungsfreiheit. Sie müssen dafür allerdings zusätzlich zur bereits bestehenden PKV folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
  • Sie müssen dadurch versicherungsfrei sein, dass Ihr Jahresbruttogehalt über der jetzigen Versicherungspflichtgrenze (77.400 Euro bzw. 69.750 Euro) liegt. 

Sollten Sie 2027 durch die routinemäßige Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig in der GKV werden, können Sie sich wie bisher von dieser Pflicht befreien lassen und privat versichert bleiben.

Für welche Privatversicherten gilt kein Bestandsschutz bei der Versicherungspflichtgrenze?

Für Sie gilt die neue erhöhte Versicherungspflichtgrenze, wenn

  • Ihr Einkommen am 31.12.2026 unter der dann geltenden Versicherungspflichtgrenze (77.400 Euro) liegt oder
  • Sie nicht als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer privat versichert sind.

Das betrifft insbesondere privat Versicherte in Teilzeit, Selbstständigkeit und Beamtenverhältnis. Wechseln Sie ab 2027 von der Teilzeit wieder in Vollzeit, muss Ihr Jahresarbeitsentgelt über der erhöhten Versicherungspflichtgrenze liegen. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihre Selbstständigkeit oder Ihr Beamtenverhältnis aufgeben. Wie hoch Ihr Einkommen 2026 war, ist dabei irrelevant.

Liegt Ihr Einkommen unter der erhöhten Versicherungspflichtgrenze, werden Sie versicherungspflichtig in der GKV. Von der Versicherungspflicht können Sie sich in diesem Fall nicht befreien lassen.

Übersicht: Für wen gilt welche Versicherungspflichtgrenze

Sie sind noch unsicher, welche Versicherungspflichtgrenze für Sie künftig relevant ist? Wir haben einen Pfad entworfen, an dem entlang Sie dies selbst nachvollziehen können.

Flussdiagramm über die Zuordnung der Personengruppe zu den Versicherungspflichtgrenzen