Neue Versicherungspflichtgrenze? Was sich für Sie ändern würde
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Ende April hat sich das Bundeskabinett auf einen Gesetzentwurf zur Stabilisierung der GKV-Beitragssätze geeinigt, der seitdem zu Diskussionen, Widerspruch und Verunsicherung geführt hat. Auch Sie als Privatversicherte werden sich vermutlich fragen, ob und inwieweit die geplanten Gesetzesänderungen Sie betreffen.
Wichtig ist zu wissen: Bevor das Gesetz vom Bundestag verabschiedet wird und den Bundesrat passiert, sind noch Änderungen möglich. Deshalb ist noch keine der Regelungen endgültig beschlossen. Dennoch wollen wir Sie hier darüber informieren, was derzeit für die Versicherungspflichtgrenze geplant ist und wer betroffen wäre.
Was ist für die Versicherungspflichtgrenze geplant?
- Die Versicherungspflichtgrenze – im Sozialgesetzbuch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt – soll zum 1. Januar 2027 um 3.600 Euro im Jahr erhöht werden. Hinzu kommt die übliche jährliche Anpassung entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung. Dadurch könnte die Versicherungspflichtgrenze 2027 bei knapp 85.000 Euro liegen (2026: 77.400 Euro). Diese neue Grenze gilt insbesondere für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wer einen Wechsel in die PKV plant, sollte ihn deshalb dieses Jahr vollziehen. Wer hingegen schon heute privatversichert ist, ist in der Regel nicht von der außerordentlichen Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze betroffen.
Seit 2003 gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Für Sie gilt die niedrigere Grenze (2026: 69.750 Euro) als Versicherungspflichtgrenze, wenn Sie sich vor 2002 als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einem Gehalt über der damaligen Grenze privat versichert haben. Diese Grenze entspricht seit 2002 der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Anders als die Beitragsbemessungsgrenze soll die niedrigere Versicherungspflichtgrenze aber nicht um 3.600 Euro im Jahr angehoben werden.
Erhöhte Versicherungspflichtgrenze: Es gilt grundsätzlich Bestandsschutz für Privatversicherte
Wenn Sie bereits privatversichert sind, soll laut dem Gesetzentwurf für Sie weiterhin die bisherige Versicherungspflichtgrenze gelten – mit der üblichen jährlichen Erhöhung, aber ohne die außerordentliche Anhebung um 3.600 Euro. Sie müssen allerdings folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
- Sie müssen dadurch versicherungsfrei sein, dass Ihr Jahresbruttogehalt über der jetzigen Versicherungspflichtgrenze (77.400 Euro bzw. 69.750 Euro) liegt.
Ein Beispiel: Sie sind derzeit privat versichert und selbstständig tätig. Wenn Sie im kommenden Jahr in ein Angestelltenverhältnis wechseln möchten, würde für Sie die um 3.600 Euro erhöhte Versicherungspflichtgrenze gelten. Einen Bestandsschutz oder eine Befreiungsmöglichkeit gäbe es für Sie nicht, wenn Ihr Einkommen unter der neuen Versicherungspflichtgrenze läge.
- Privatversicherte Angestellte, die 2027 hingegen durch die routinemäßige Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze versicherungspflichtig werden, können sich wie bisher von dieser Pflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Weitere Informationen
- Fünf gute Gründe gegen eine Anhebung der Versicherungspflichtgrenze