Gebärdensprachdolmetschen: Jetzt zahlt die PKV auch im Krankenhaus
- Krankenhaus
- Versicherungsschutz
Für eine erfolgreiche Therapie ist es wichtig, dass die Patientin oder der Patient die Behandlung versteht. Nur so sind auch Rückfragen und eine gemeinsame Entscheidungsfindung mit den Behandlern möglich. Je besser die Kommunikation zwischen den an der Behandlung beteiligten Personen funktioniert, desto größer sind die Aussichten auf Erfolg. Auch aus einem anderen Grund ist es wichtig, dass es keine Verständnisschwierigkeiten gibt: Denn Ärztinnen und Ärzte haben etwa vor operativen Eingriffen eine Aufklärungspflicht. Dieser können sie schlecht nachkommen, wenn ihre Patientin oder ihr Patient sie nicht umfassend verstehen kann.
Bei gehörlosen Patientinnen und Patienten kann die Sprachbarriere sehr hoch sein. Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher können hier helfen. Sie können sowohl von Behandler- wie auch Patientenseite hinzugezogen werden.
Warum die PKV eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung abgibt
Die Private Krankenversicherung erkennt die Bedeutung von Kommunikationshelferinnen und -helfern für gehörlose Versicherte an. Allerdings ist deren Einsatz keine medizinisch notwendige Heilbehandlung. Deshalb können Versicherte gemäß den Rechtsgrundlagen (Versicherungsvertragsgesetz, Musterbedingungen, übliche Vertragsbedingungen) keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung formulieren.
Um das Problem zu lösen, hat die PKV bereits vor Jahren eine Selbstverpflichtungserklärung zur Kostenübernahme für den ambulanten Bereich abgegeben. Dadurch müssen gehörlose Privatversicherte Kommunikationshilfen bei Heilbehandlungen nicht selbst zahlen. Diese Selbstverpflichtung gilt nicht nur für die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, sondern für alle medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlungen, die im jeweiligen Versicherungsschutz erfasst sind. Die PKV erstattet also auch z. B. das Gebärdensprachdolmetschen beim Psychotherapeuten, beim Physiotherapeuten oder in der Apotheke.
Für den stationären Bereich war die Kostenübernahme bisher geregelt
Bis Ende 2019 wurde die Leistung Gebärdensprachdolmetschen über die DRG-Fallpauschalen vergütet. Die Fallpauschalen gelten für die gesetzliche wie auch private Krankenversicherung. Seit Anfang 2020 sind aber verschiedene Kosten gesetzlich aus den allgemeinen Krankenhausleistungen ausgegliedert, darunter auch diejenigen für Leistungen von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern. Um ihren Versicherten diese Leistung weiterhin zukommen zu lassen, hat die PKV die Selbstverpflichtungserklärung zur Kostenübernahme auf den Krankenhausbereich ausgedehnt. Sie gilt sowohl in somatischen als auch psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken. Sieht der PKV-Tarif auch Leistungen in stationären und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen vor, werden auch hier die Übersetzungskosten erstattet.
Die Höhe der Kostenerstattung von Gebärdensprachdolmetschen
Die PKV erstattet die Kosten in vollem Umfang, wenn die Gebärdensprachdolmetscherin oder der Gebärdensprachdolmetscher die erbrachte Leistung in angemessener Höhe abrechnet. Bei der Einordnung, ob die Rechnung angemessen ist, orientiert sich die Private Krankenversicherung an der Kommunikationshilfenverordnung (KHV) und dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Danach beträgt das Honorar für simultanes Dolmetschen 75 Euro je Stunde. Für Übersetzerinnen und Übersetzer ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder staatliche Anerkennung verringert sich der Erstattungsbetrag.