Organspende

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), Köln/Hardy Welsch
Der Gesetzgeber will, dass jede und jeder motiviert wird, sich ausführlich mit der Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen und eine unabhängige Entscheidung zu treffen. Denn in Deutschland gilt: Organspenden sind nur bei Zustimmung möglich.
Organspende-Regelung in Deutschland
In vielen europäischen Ländern wird die Organspende über eine Widerspruchslösung geregelt. Das heißt: Nur wer keine Organe spenden will, muss eine entsprechende Erklärung abgeben. In manchen Ländern können zudem auch Angehörige der Organentnahme widersprechen.
In Deutschland hingegen muss eine ausdrückliche Entscheidung für die Organspende getroffen werden, hier gilt die erweiterte Zustimmungslösung. Ihnen darf kein Organ oder Gewebe entnommen werden, wenn Sie nicht Ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben. „Erweiterte Zustimmungslösung“ bedeutet aber auch: Haben Sie keine Entscheidung bezüglich einer Organspende getroffen, müssen das Ihre nächsten Angehörigen übernehmen – unter der Voraussetzung, dass man Ihren Hirntod und eine Eignung zur Organentnahme festgestellt hat.
Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) gibt es verschiedene Gründe, warum Angehörige ihre Zustimmung verweigern. Dazu gehört unter anderem, dass die Einstellung des oder der Verstorbenen zur Organspende nicht bekannt war, der Tod nicht akzeptiert wurde oder die Angehörigen uneins waren.
Wichtig ist, dass
- nach dem Willen der verstorbenen Person gehandelt wird
- Angehörige vor belastenden Entscheidungssituationen bewahrt werden
- aber auch mehr Organe transplantiert werden können, da weitaus mehr Menschen auf der Warteliste für eine Organtransplantation stehen als Organe gespendet werden.
Zahlen zur Organtransplantation
Im Jahr 2022 haben 869 Menschen in Deutschland nach ihrem Tod insgesamt 2.662 Organe gespendet. Die Warteliste führte Ende des Jahres 8.826 benötigte Organe. (Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO))
Nach den Angaben von IRODaT (International Registry on Organ Donation and Transplantation) kamen 2020 in Deutschland auf 1 Mio. Einwohner 11 postmortale Spenderinnen und Spender. In Norwegen beispielsweise waren es 19, beim Spitzenreiter Spanien sogar 38 und damit fast dreieinhalb Mal so viele wie in Deutschland.
Um diese Ziele zu erreichen, gibt es vermehrt Informations- und Beratungsangebote. So erhalten Sie bei Kontakt mit den Ausweisstellen von Bund und Ländern von diesen Aufklärungsmaterial und Organspendeausweise in gedruckter oder elektronischer Form. Auch von anderen Stellen erhalten Sie auf gesetzlicher Grundlage unaufgefordert Informationen, z.B. von Ihrer Krankenversicherung.
Umfangreiche Informationen finden Sie unter www.organspende-info.de, einem Internetangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).
Organspendeausweis bedeutet nicht automatisch Zustimmung
Der Organspendeausweis bietet die höchste Gewähr dafür, dass im Sterbefall zweifelsfrei und ohne Zeitverlust in Ihrem Sinne gehandelt werden kann. Beachten Sie: Mit dem Ausweis können Sie nicht einfach nur Ihre Zustimmung zur Organspende dokumentieren.
Auf Ihrem Organspendeausweis können Sie:
- einer Organ- und Gewebeentnahme komplett zustimmen
- einzelne Organe und/oder Gewebe von der Entnahme ausschließen
- einzelne Organe und/oder Gewebe benennen, deren Entnahme Sie zustimmen
- eine Organ- und Gewebeentnahme komplett ablehnen
- eine andere Person benennen, die darüber entscheiden soll. Hierüber sollten Sie aber Rücksprache mit dieser Person halten.
Sie können jederzeit einen neuen Organspendeausweis mit geänderten Daten ausfüllen. Eine Speicherung Ihrer Einstellung zur Organspende erfolgt gegenwärtig nicht. Deshalb sollten Sie Ihren Ausweis möglichst immer bei sich tragen oder Ihren Angehörigen mitteilen, wo Sie ihn aufbewahren.
Ab 2024 soll es beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein bundesweites Online-Register geben. Hier können Sie dann anstelle eines Organspendeausweises oder auch zusätzlich dazu Ihre Entscheidung hinterlegen. Das Register soll ein eindeutiges und schnelles Verfahren für eine Organtransplantation sicherstellen.
Nicht einmal die Hälfte der Deutschen hat einen Organspendeausweis
Wie wichtig es ist, umfassend und verständlich über das Thema Organspende und Organspendeausweis zu informieren, zeigt eine Umfrage des PKV-Verbandes zum Tag der Organspende am 3. Juni 2023.
Organspende und private Krankenversicherung: Das gilt
Grundsätzlich gelten für privat Krankenversicherte bei der Organspende die gleichen Regelungen wie für gesetzlich Versicherte. Weder für die Organentnahme noch für die Organtransplantation ist der Versichertenstatus von Bedeutung: Die Entnahme ist nur mit Zustimmung möglich; die Zuordnung des gespendeten Organs erfolgt allein nach medizinischen Kriterien (z. B. Dringlichkeit, Erfolgschancen).
Die private Krankenversicherung trägt die Kosten für eine medizinisch notwendige Organtransplantation ihrer Versicherten. Bei Lebendspenden (Niere) kommt sie zudem für Kosten und möglichen Verdienstausfall des Spenders bzw. der Spenderin auf. Hierzu hat die PKV eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben.
Ärztliche Beratung zur Organspende
Hausärztinnen und Hausärzte sind eine wichtige Anlaufstelle für gesundheitliche Fragen. Auch zum Thema Organ- und Gewebespende können Sie in der Praxis Ihres Vertrauens eine ergebnisoffene Beratung erhalten.
Da die besondere Gesprächsleistung der Beratung zur Organspende nicht in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten ist, müssen die Praxen sie analog abrechnen. Hierfür gibt es eine gemeinsame Empfehlung von PKV-Verband, Beihilfe und Bundesärztekammer:
Ihr Arzt oder Ihre Ärztin kann auf der Rechnung zusätzlich neben allgemeinen Gesprächsleistungen die „Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V.m. 1a TPG“ mit der
GOÄ-Nr. 3 analog – Eingehende Beratung, auch telefonisch
aufführen. Bei 2,3-fachem Steigerungssatz ergibt sich ein Betrag von 20,11 Euro.
Das Beratungsgespräch muss mindestens 10 Minuten dauern und kann innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnet werden. Ihre private Krankenversicherung erstattet Ihnen die Kosten entsprechend Ihrem Versicherungsvertrag.