Sozialtarife

Warum die Beiträge im Standardtarif steigen

Der PKV-Verband kalkuliert die Beiträge in den Sozialtarifen für die Branche. Dabei gelten die gleichen Grundvoraussetzungen für Erhöhungen wie in anderen Tarifen der privaten Krankenversicherung.
Mai 2026

Zum 1. Juli 2026 müssen die Beiträge von zwei Versichertengruppen im Standardtarif angehoben werden: Männer im beihilfekonformen Standardtarif (STB) und Frauen ohne Beihilfe (STN). Der Grund für die Beitragsanpassung liegt in erster Linie bei deutlich gestiegenen Leistungsausgaben, die die private wie die gesetzliche Krankenversicherung treffen.

Welche Leistungsausgaben sind besonders gestiegen?

Zu den Leistungsausgaben zählen die Ausgaben der privaten Krankenversicherungsunternehmen für

  • ärztliche und zahnärztliche ambulante Behandlungen
  • Psychotherapie
  • Behandlungen durch sonstige Therapeutinnen und Therapeuten (sogenannte Heilmittel), z. B. Krankengymnastik und Ergotherapie
  • Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel
  • Krankenhausbehandlungen
  • medizinische Rehabilitation

Zu einem Anstieg der Leistungsausgaben führen vor allem zwei Faktoren: 1. Die Kosten der einzelnen Leistungen steigen. 2. Versicherte nehmen insgesamt mehr Leistungen in Anspruch. 

Die aktuelle Beitragserhöhung geht auf die Leistungsausgaben bis Ende 2024 zurück Der maßgebliche Kostentreiber im Standardtarif ist der Krankenhausbereich. Dort sind die Leistungsausgaben innerhalb eines Jahres um 13 Prozent gestiegen. Diese Kostensteigerungen hat im Standardtarif einen großen Effekt, weil die Krankenhausbehandlungen mit über 40 Prozent fast die Hälfte der Gesamtkosten ausmachen.

Hinzu kommt, dass das Heilmittelverzeichnis des Standardtarifs und das Preis- und Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen zum 1. Januar 2026 geändert wurden. Es wurden neue Leistungen aufgenommen und die erstattungsfähigen Höchstsätze zum Teil deutlich erhöht. Die Kostenerhöhung in diesen beiden Bereichen liegt dadurch bei etwa 25 bzw. 30 Prozent. Da feststeht, dass diese Maßnahmen zu höheren Kosten führen, mussten sie in der Beitragsanpassung 2026 bereits berücksichtigt werden. 

Wie funktioniert die Beitragsberechnung im Standardtarif?

Anders als bei unternehmensindividuellen Tarifen kalkuliert der Verband der Privaten Krankenversicherung die grundlegenden Beiträge des brancheneinheitlichen Standardtarifs für alle Versicherungsunternehmen. Dafür melden die einzelnen Versicherungsunternehmen die Leistungsausgaben im Standardtarif an den Verband. Bei einer deutlichen Abweichung der tatsächlichen von den erwarteten Leistungen ist eine Änderung der Beiträge zu prüfen. Das gilt auch, wenn sich die Lebenserwartung geändert hat.

Sieht der PKV-Verband eine Beitragserhöhung im Standardtarif als notwendig an, muss ihr ein unabhängiger Treuhänder zuerst zustimmen. Der Verband berechnet zunächst die Beiträge für Neuversicherte – ohne Alterungsrückstellungen – im Tarif je Alter. Für Ihren individuellen Beitrag berücksichtigt Ihre PKV dann die Alterungsrückstellungen, die Ihnen zuzuordnen sind. Zudem bezieht sie die unternehmensindividuellen Verwaltungskosten in den Beitrag ein. Dadurch ist Ihr Beitrag im Standardtarif mit dem gleichaltriger Versicherter bei anderen PKV-Unternehmen zwar vergleichbar, aber nicht identisch. Durch die Art der Kalkulation erfolgen die Beitragserhöhungen für den Standardtarif üblicherweise zum 1. Juli eines Jahres und nicht zu Jahresbeginn.

Sie zahlen nie mehr als den Höchstbeitrag

Im Standardtarif gibt es einen Höchstbeitrag. Ihr Beitrag darf nicht höher sein als dieser gesetzlich vorgeschriebene Wert – auch nicht, wenn Sie einen Risikozuschlag zu zahlen haben. Sollte die Kalkulation für Sie eine Beitragserhöhung über diesen Höchstwert hinaus ergeben, wird Ihr Beitrag gekappt. Die erforderliche Restfinanzierung Ihres Beitrags tragen dann über eine Umlage die Versicherten anderer Tarife.  Im Jahr 2026 liegt der Höchstbeitrag im Standardtarif bei 848,62 Euro im Monat. Sind Sie als Ehepaar im Standardtarif versichert und verfügen über ein jährliches Gesamteinkommen von nicht mehr als 69.750 Euro (2026), liegt Ihr gemeinsamer Höchstbeitrag bei 1.272,93 Euro. 

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Als Beamte im Standardtarif

Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, haben Sie auch im Standardtarif einen beihilfekonformen Versicherungsschutz. Entsprechend wird Ihr Beitrag berechnet. Ebenso gilt für Sie dann ein niedrigerer Höchstbeitrag gemäß dem versicherten Prozentsatz. Erhalten Sie z. B. 70 Prozent Beihilfe, so müssen Sie auch nur maximal 30 Prozent des Höchstbeitrages zahlen: Das sind 2026 im Standardtarif 254,59 Euro.

Der Selbstbehalt im Standardtarif

Im Standardtarif tragen Sie 20 Prozent der Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Heilmittel und Hilfsmittel selbst. Dieser Selbstbehalt ist seit vielen Jahren allerdings auf 306 Euro im Jahr begrenzt. Darüber hinausgehende Kosten für diese Leistungsbereiche erstattet Ihnen Ihre PKV zu 100 Prozent. 

Im Zuge der Beitragserhöhung zum 1. Juli 2026 wird dieser Selbstbehalt nun angepasst. Ab 2027 gilt für Arznei- und Verbandmittel, Heil- und Hilfsmittel ein jährlicher Selbstbehalt von 500 Euro. Im Übergangsjahr 2026 liegt der Selbstbehalt bei 403 Euro. Wenn Sie im beihilfekonformen Standardtarif versichert sind, haben Sie einen geringeren Selbstbehalt entsprechend Ihrem anteiligen Versicherungsschutz.

Wenn Sie in diesem Jahr keine Mitteilung über eine Beitragserhöhung erhalten, bleibt Ihr Selbstbehalt unverändert bei 306 Euro im Jahr. Ändert sich Ihr Beitrag zum Standardtarif nur deshalb nicht, weil Sie den Höchstbeitrag zahlen, gilt der neue Selbstbehalt gleichwohl auch für Sie.

Kann ich die Beitragserhöhung überprüfen lassen?

Sie können bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) um Auskunft bitten, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung erfüllt sind und ob ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat.

Was kann ich tun, wenn ich den Beitrag im Standardtarif nicht zahlen kann?

Der Standardtarif stellt erfahrungsgemäß eine gute Option für langjährig Versicherte dar, da Alterungsrückstellungen die Beiträge erheblich senken können. Wenn der Beitrag Sie dennoch finanziell überfordert und Sie als hilfebedürftig nach dem Sozialrecht gelten, können Sie staatliche Unterstützung erhalten. 

Erhalten Sie Sozialhilfe, erkennt der Sozialhilfeträger den vollen Beitrag zum Standardtarif bei der Ermittlung Ihrer Hilfebedürftigkeit und Ihres Regelbedarfs als angemessen an. Dadurch können Sie im Standardtarif versichert bleiben und erhalten einen passenden Zuschuss zum Beitrag.

Umfassende Informationen zum Standardtarif bietet auch unsere Broschüre: