PKV-Sozialtarif

Der Standardtarif der PKV: Was er bietet und wer ihn nutzen kann

Der Standardtarif bietet einen soliden Versicherungsschutz für langjährig Versicherte, die auf einen günstigen Beitrag angewiesen sind. Der Zugang zum Tarif ist gesetzlich eingeschränkt.
Mai 2026

Der Standardtarif ist der älteste Sozialtarif der PKV. Alle Privatversicherten sollten im Bedarfsfall die gleiche Option haben: ein bezahlbarer Tarif mit grundlegenden Leistungen, ähnlich dem Schutz der GKV. Deshalb ist der Standardtarif auch ein brancheneinheitlicher Tarif, d.h. alle Unternehmen bieten ihn zu den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Leistungen an. Seit Einführung des Basistarifs 2009 steht der Standardtarif allerdings nur noch langjährig Versicherten offen.

Wer kann sich im Standardtarif versichern?

Um in den Standardtarif wechseln zu können, müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere gilt:

  • Sie müssen vor 2009 zu Ihrem jetzigen privaten Krankenversicherer gewechselt sein. Wer erst 2009 oder später eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, hat keinen Zugang. Wer seither das Versicherungsunternehmen gewechselt hat, leider auch nicht.
  • Sie dürfen nicht vollständig über Unisex-Tarife versichert sein. Mindestens für einen Teil Ihres Versicherungsschutzes müssen geschlechtsabhängige Beiträge (Bisex-Tarif) kalkuliert werden, zum Beispiel die ambulanten Leistungen. Hintergrund ist, dass der Standardtarif ein Bisex-Tarif ist und der Wechsel von Unisex zu Bisex gesetzlich ausgeschlossen wurde.
  • Wenn Sie nicht bereits mindestens 65 Jahre alt sind, darf Ihr Gesamteinkommen nicht höher als die Beitragsbemessungsgrenze der GKV sein. Das sind 2026 69.750 Euro im Jahr. Sind Sie jünger als 55 Jahre, gelten weitere Voraussetzungen.

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Welche Leistungen sind im Standardtarif versichert?

Sie haben im Standardtarif einen Versicherungsschutz, der mit dem der Gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Das bedeutet aber nicht, dass alle Leistungen identisch sind. Versichert sind unter anderem:

  • Ambulante ärztliche Leistungen, einschließlich Vorsorgeuntersuchungen
  • Zahnbehandlungen, einschließlich Vorsorgeuntersuchungen, sowie Zahnersatz zu 65 Prozent
  • Allgemeine Krankenhausleistungen; nicht aber die Wahlleistungen Chefarzt und Ein-/Zweibettzimmer
  • Ambulante und stationäre Psychotherapie nach vorheriger Zusage durch Ihren Versicherer; ambulant: bis zu 25 Sitzungen im Jahr
  • Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel und Hilfsmittel zu 80 Prozent

 

Wie hoch ist der Beitrag im Standardtarif?

Wie viel Sie tatsächlich im Standardtarif zahlen müssen, kann Ihnen allerdings nur Ihre private Krankenversicherung mitteilen. Denn bei der Berechnung Ihres persönlichen Beitrags werden noch die Alterungsrückstellungen berücksichtigt, die Ihnen zugerechnet werden. Je länger Sie privat versichert sind und je umfangreicher Ihr Versicherungsschutz war, desto mehr Alterungsrückstellungen wurden bereits gebildet und desto geringer ist Ihr Beitrag im Standardtarif.

Sollten Sie auf Sozialhilfe angewiesen sein, erkennt der Sozialhilfeträger Ihren Beitrag zum Standardtarif in vollem Umfang als angemessen an.

Risikozuschlag im Standardtarif

Wenn Sie in Ihrem bisherigen Tarif einen Risikozuschlag zahlen müssen, gilt dies grundsätzlich auch für den Standardtarif. Neu hinzukommen kann ein Risikozuschlag im Standardtarif nur im Ausnahmefall: bei entsprechender Vorerkrankung für Leistungen, die in Ihrem bisherigen Tarif nicht versichert waren.

Höchstbeitrag im Standardtarif

Sind Sie beihilfeberechtigt, entsprechen Beitrag und Höchstbeitrag dem versicherten Prozentsatz. Bei 70 Prozent Beihilfe müssen Sie beispielsweise maximal 254,59 Euro zahlen.

Für Ehepaare mit einem Gesamteinkommen von bis zu 69.750 Euro/Jahr (2026) ist der monatliche Höchstbeitrag auf 150 Prozent begrenzt: 1.272,93 Euro (2026).

Was müssen Sie bei einem Arztbesuch beachten?

Deshalb ist es wichtig, dass Sie jede Arzt- und Zahnpraxis vor Behandlungsbeginn über Ihre Versicherung im Standardtarif in Kenntnis setzen. Nur dann ist Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin an die niedrigeren Gebührensätze für den Standardtarif gebunden. 

Die Gebührensätze für den Standardtarif sind zwischen PKV und Ärzteschaft bzw. Zahnärzteschaft vereinbart worden. Dennoch sind manche (Zahn-)Arztpraxen nicht ausreichend über den Standardtarif und die Rechtmäßigkeit der niedrigeren Gebührensätze informiert. Deshalb stellen wir Ihnen in einem Informationsblatt Argumente für den Standardtarif sowie einen Überblick über die Regelungen zur Abrechnung bei Standardtarifversicherten zur Verfügung.

Das Informationsblatt zum Download:

Das Informationsblatt im Wortlaut:

Informationen zum Standardtarif für die (Zahn-)Arztpraxis

Der Standardtarif hat eine finanzielle Schutzfunktion. Um diese gewährleisten zu können, sind die Vergütungssätze geringer als bei anderen PKV-Tarifen. Gleichwohl ist die Honorierung insgesamt oft höher als das GKV-Niveau, denn die (Zahn-)Ärzte und Ärztinnen haben auch im Standardtarif deutlich größere Therapiefreiheiten als in der GKV, was sich auch auf ihre Vergütung auswirkt. So gibt es

  • keine Begrenzung auf Regelleistungen wie in der GKV
  • kein Wirtschaftlichkeitsgebot und damit keine Beschränkung auf die günstigsten Behandlungsalternativen
  • keine Budgetierung
  • bei der Verordnung von Arzneimitteln keine Festbeträge, keine Generikavorschriften und keine Verweisung auf Rabattverträge.

Die Private Krankenversicherung erstattet im Standardtarif die im Gesetz vorgesehenen reduzierten Gebührensätze (§ 5b GOÄ i. V. m. § 75 Abs. 3a SGB V):

  • 1,8-fach (GOÄ) – persönliche ärztliche Leistungen
  • 2,0-fach (GOZ) – persönliche zahnärztliche Leistungen
  • 1,38-fach (GOÄ) – medizinisch-technische Leistungen
  • 1,16-fach (GOÄ) – Laboratoriumsuntersuchungen

Der Standardtarif ist die Lösung für langjährig Privatversicherte, die einen finanziell möglichst günstigen Tarif benötigen. Sie erhalten dafür einen Versicherungsschutz, der mit dem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar ist. Es werden alle medizinisch notwendigen Heilbehandlungen erstattet. Die ärztliche Versorgung ist über die Kassenärztlichen Vereinigungen sicherzustellen.

Sollte eine Behandlung zu den vereinbarten Gebührensätzen dennoch abgelehnt werden, wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung, die für Ihren Wohnort zuständig ist. Diese Institutionen haben einen Sicherstellungsauftrag für die ärztliche Versorgung von Versicherten im Standardtarif.