Lexikon

Hybrid-DRG

Mit Hybrid-DRGs können Krankenhäuser spezielle Leistungen, die sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden, abrechnen.

Seit 1. Januar 2024 können Krankenhäuser bestimmte Leistungen entweder ambulant oder stationär erbringen und ihre Leistungen dann mit entsprechend hinterlegten Vergütungen (Hybrid-DRGs) abrechnen. Selbst wenn mehrere Leistungserbringer beteiligt sind, kann diese Vergütung nur einmal angesetzt werden. Dies gilt für alle Patientinnen und Patienten des Krankenhauses gleichermaßen – gesetzlich wie privat Versicherte.

Nach wie vor werden in Deutschland zu viele Operationen stationär durchgeführt, die auch ambulant erfolgen könnten. Mit der Einführung der Hybrid-DRGs will der Gesetzgeber mehr Anreize für eine ambulante Versorgung setzen. Außerdem sollen damit Krankenhäuser und Pflegepersonal entlastet und Kosten eingespart werden. 

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