Kann ich PKV-Beiträge von der Steuer absetzen?
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Unabhängig davon, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder nicht, kann sich der Aufwand für Sie bezahlt machen. Denn die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zählen zu den Vorsorgeaufwendungen, so wie beispielsweise die Beiträge für eine private Altersvorsorge. Dadurch können Sie Ihre eigenen Versicherungsbeiträge sowie die für Ihre privatversicherten Familienangehörigen, also auch Ihrer Kinder, als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen.
Themenseite PKV-Beitrag
- Erfahren Sie hier alles Wichtige zum PKV-Beitrag: Wir erklären Ihnen, wie er berechnet wird und wann und warum er erhöht wird. Darüber hinaus informieren wir über den Arbeitgeberzuschuss sowie die neue digitale Übermittlung Ihres Beitrags an die Finanzverwaltung zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer und für den Arbeitgeberzuschuss. Sie erfahren Ihre Möglichkeiten des Tarifwechsels und vieles mehr. Alle diese Artikel haben wir für Sie zusammengefasst auf unserer Themenseite PKV-Beitrag.
In welchem Umfang kann ich Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich geltend machen?
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung werden komplett steuermindernd angerechnet. Bei der Krankenversicherung berücksichtigt die Finanzverwaltung jedoch nur die Beiträge für Leistungen, die in etwa den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. In diesem Zusammenhang wird von Basiskrankenversicherung gesprochen - nicht zu verwechseln mit dem Basistarif. PKV-typische Versicherungsleistungen, z. B. das Zweibettzimmer im Krankenhaus oder die Behandlung durch Heilpraktiker, gelten als Mehrleistungen und sind von der Steuerminderung ausgeklammert. Gleiches gilt für eine Krankentagegeldversicherung.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Die Beiträge für Krankenzusatz- und Pflegezusatzversicherungen sowie bei Ihrer Vollversicherung für Mehrleistungen, die über das GKV-Niveau hinausgehen (Chefarztbehandlung etc.), können Sie prinzipiell ebenfalls von der Steuer absetzen, und zwar als sonstige Vorsorgeaufwendungen. Das ist allerdings nur dann möglich, wenn die Höchstgrenzen nicht schon durch Ihre Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausgeschöpft sind. Als Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen sind für abhängig Beschäftigte, Beamtinnen und Beamte 1.900 Euro sowie für Selbstständige 2.800 Euro verankert. Bei Ehepaaren gilt die entsprechende Grenze für jeden Partner separat.
Sind Selbstbeteiligungen und Beitragsrückerstattungen für die Steuererklärung wichtig?
Im Einkommensteuergesetz (EStG) werden explizit die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung als absetzbare Sonderausgaben genannt. Deshalb müssen Ihre Ausgaben zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und so letztlich der Vorsorge dienen. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit wie folgt entschieden: Gesundheitsausgaben im Rahmen von Selbstbehalten und anderen Eigenbeteiligungen können grundsätzlich nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Übernehmen Sie Behandlungskosten etc. selbst, beispielsweise um Ihre Beitragsrückerstattung nicht zu gefährden, können Sie diese Ausgaben regelmäßig nicht steuermindernd geltend machen. Selbst getragene Gesundheitsausgaben können grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer berücksichtigt werden, wenn Ihre individuelle Belastungsgrenze (abhängig von Jahreseinkommen, Familienstand und Zahl der Kinder) überschritten wird.
Eine Beitragsrückerstattung muss in der Steuererklärung angeben sein: Sie verringert im Auszahlungsjahr die absetzbaren Versicherungsbeiträge.
Wie berechne ich die Höhe der abzugsfähigen PKV-Beiträge?
Das Gute ist: Sie müssen die Höhe der abzugsfähigen PKV-Beiträge nicht selbst berechnen. Ihre PKV übernimmt die Berechnung
- Ihrer tatsächlichen Beitragsbelastung im abgelaufenen Jahr. Die Beitragswerte werden über die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an die Finanzverwaltung übermittelt und zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
- für die laufende Lohnbesteuerung: Digitale Übermittlung Ihres PKV-Beitrags: Das sollten Sie wissen
Selbstverständlich stellt Ihnen Ihr Versicherer die übermittelten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zur Verfügung, so dass Sie deren steuerliche Berücksichtigung verifizieren können.
Die Berechnung Ihrer abzugsfähigen PKV-Beiträge führt Ihr Versicherer wie folgt durch: Von Ihrem Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung zieht er die separat ausgewiesenen Beträge für Mehrleistungen wie etwa ein Krankentagegeld ab. Haben Sie nur einen Grundschutz vereinbart, ist dieser voll absetzbar. Umfasst Ihr Tarif Mehrleistungen (z. B. Zweibettzimmer im Krankenhaus), wendet Ihr Versicherer die Rechenformel aus der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO) an. Dabei besitzt jede Leistung einen Punktwert. Die Summe der nicht abzugsfähigen Leistungen wird durch die Summe aller Leistungen dividiert und mit dem Tarifbeitrag multipliziert. Das errechnete Produkt ergibt den Beitrag, der nicht steuerlich absetzbar ist.
| Leistung | Punktwert |
Ambulanter Basisschutz Mehrleistung Heilpraktiker | 54,60 Punkte 1,69 Punkte |
Stationärer Basisschutz Mehrleistung Chefarzt oder Zweibettzimmer | 15,11 Punkte 9,24 Punkte |
Zahnärztlicher Basisschutz Mehrleistung Zahnersatz / implantologische Leistungen | 9,88 Punkte 5,58 Punkte |
Beispiel
Ein Tarif umfasst neben dem Grundschutz noch die Wahlleistung Chefarztbehandlung und im ambulanten Bereich Heilpraktikerbehandlung. Der Versicherte X muss hierfür 350 Euro/Monat zahlen.
Die Rechnung lautet in diesem Fall:
[(9,24 + 1,69) / (54,60 + 15,11 + 9,88 + 9,24 + 1,69)] x 350 = 42,26
Damit kann Herr X (350 Euro – 42,26 Euro =) 307,74 Euro von der Steuer absetzen.
Hinweis: Der PKV-Verband ist weder berufen noch dazu befugt, steuerlich zu beraten. Als Steuerzahlerin oder Steuerzahler sollten Sie sich im Zweifel immer an Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt wenden.