Patientenrechte

Wer darf meine Behandlungsakte einsehen?

Juli 2026

In Ihrer Behandlungsakte – umgangssprachlich häufig noch „Patientenakte“ genannt – hält Ihre Ärztin oder Ihr Arzt alle medizinisch relevanten Informationen über Sie fest – Diagnosen, Befunde, Behandlungsverläufe und Medikationen. Dazu sind Ärzte nach § 630f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet. Entsprechende Dokumentationspflichten ergeben sich zudem aus den Berufsordnungen der Ärztekammern. Für die Akte gilt wie für die eigentliche Behandlung die ärztliche Schweigepflicht, weshalb sie nicht allgemein zugänglich ist.

Hinweis zur Begrifflichkeit: Seit dem 6. Februar 2026 spricht das Gesetz offiziell von der „Behandlungsakte" – nicht mehr von der „Patientenakte". Damit soll eine Verwechslung mit der elektronischen Patientenakte (ePA) vermieden werden, die ein eigenes digitales System ist.

Ihr Recht auf Einsicht und kostenlose Kopie

Sie haben jederzeit das Recht, Ihre Behandlungsakte einzusehen. Die Einsichtnahme ist kostenlos und muss Ihnen grundsätzlich ermöglicht werden. Auf Wunsch können Sie außerdem eine Kopie oder elektronische Abschrift erhalten, etwa als Scan oder digitale Datei.

Seit dem 6. Februar 2026 ist in § 630g BGB ausdrücklich geregelt, dass die erste vollständige Abschrift Ihrer Behandlungsakte kostenlos zur Verfügung zu stellen ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte diesen Anspruch bereits am 26. Oktober 2023 aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hergeleitet (Rs. C-307/22).

Für weitere Kopien desselben Datenbestands kann die Praxis ein angemessenes Entgelt verlangen. Ob eine weitere kostenlose Abschrift verlangt werden kann, wenn seit der ersten Abschrift neue Behandlungsdaten hinzugekommen sind, ist rechtlich bislang nicht abschließend geklärt.

Die Behandlungsdokumentation muss grundsätzlich mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden – in einigen Fachbereichen gelten längere gesetzliche Fristen. Das Original bleibt deshalb in der Praxis; Sie können jedoch jederzeit eine Abschrift verlangen. Eine elektronische Abschrift bedeutet allerdings nicht, dass Ihre Unterlagen automatisch in die elektronische Patientenakte (ePA) übertragen werden.

Ihr Einsichtsrecht kann in wenigen Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Das gilt insbesondere, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen oder durch die Einsichtnahme die Rechte Dritter verletzt würden. Enthält Ihre Behandlungsakte beispielsweise Gesundheitsdaten eines Angehörigen, darf die Praxis die betreffenden Angaben zurückhalten.

Dürfen Dritte meine Behandlungsakte einsehen?

Ausnahme: Notvertretungsrecht für Ehegatten

Sind Sie aufgrund einer Erkrankung oder Bewusstlosigkeit vorübergehend nicht handlungsfähig, kann Ihr Ehepartner gesetzlich für Sie handeln – also in Behandlungen einwilligen, Krankenunterlagen einsehen und Ärzte von der Schweigepflicht entbinden (§ 1358 BGB). Das Recht gilt höchstens sechs Monate und nur, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. 

Kurz gesagt: Nein. Egal ob Ehepartner, Kinder, Geschwister, Eltern oder gar Rechtsanwälte: Andere Personen haben kein automatisches Recht, Ihre Behandlungsakte einzusehen. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt darf Ihren Angehörigen den Einblick in die Akte nur gewähren, wenn Sie als Patientin bzw. Patient Ihre Einwilligung dazu geben oder eine entsprechende (Vorsorge)Vollmacht vorliegt.

Selbst andere Ärzte dürfen ohne Ihre Einwilligung Ihre Behandlungsakte nicht lesen. Allerdings ist ein Informationsaustausch unter behandelnden Ärzten auch möglich, wenn Ihr Einverständnis anzunehmen ist. Sie müssen also nicht immer explizit zustimmen. Bei Unsicherheit sollten Sie nachfragen, welche Informationen weitergegeben werden.

Einsicht in die Behandlungsakte nach dem Tod

Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich auch nach dem Tod weiter. Die Behandlungsakte ist deshalb nicht automatisch für Angehörige oder andere Personen zugänglich.

Ob eine Einsicht möglich ist, hängt vor allem vom Grund des Antrags ab. Erben können Einsicht verlangen, wenn sie damit vermögensrechtliche Interessen verfolgen – zum Beispiel, um mögliche Ansprüche wegen eines Behandlungsfehlers zu prüfen. Enge Angehörige können unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht nehmen, wenn sie ein persönliches Interesse geltend machen – zum Beispiel, wenn Kinder oder Eltern wissen möchten, ob eine Erkrankung erblich bedingt war und welche Bedeutung das für ihre eigene Gesundheit haben könnte. Die dabei entstehenden Kosten müssen von den Erben bzw. engen Angehörigen übernommen werden. Die Einsicht ist jedoch ausgeschlossen, wenn ihr der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person entgegensteht. Auch die Rechte Dritter müssen gewahrt bleiben.

Wer Einsicht nehmen möchte, sollte sich an die behandelnde Arztpraxis oder das Krankenhaus wenden und den Grund für das Einsichtsverlangen darlegen. Erben müssen ihre Erbenstellung gegebenenfalls nachweisen. Ein bestimmtes Formular schreibt das Gesetz nicht vor. Die Praxis oder das Krankenhaus prüft, ob die Voraussetzungen des § 630g Abs. 3 BGB erfüllt sind.

Elektronische Patientenakte (ePA) und Behandlungsakte – was ist der Unterschied?

Beide Begriffe klingen ähnlich, bezeichnen aber zwei völlig verschiedene Dinge:

Die Behandlungsakte ist die interne Dokumentation Ihrer Arztpraxis oder Klinik. Sie gehört dem Behandler, bleibt dort und ist nicht automatisch digital. Ihr Einsichtsrecht gilt unabhängig davon, ob Sie gesetzlich oder privat versichert sind.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist eine digitale, patientengeführte Akte, in der Sie selbst Ihre Gesundheitsdaten verwalten und gezielt für Behandler freigeben können. Sie gehört Ihnen – nicht dem Arzt. Die Nutzung ist freiwillig. Wie die ePA für Privatversicherte funktioniert, wie Sie sie nutzen können und welche Besonderheiten gelten, erfahren hier: Elektronische Patientenakte für Privatversicherte.

Weitere Informationen zu Ihren Patientenrechten

Sie möchten mehr über Ihre Rechte bei der Arztbehandlung erfahren? Auf unserer Seite finden Sie weitere Informationen rund um Ihre Patientenrechte.

Eine umfassende Übersicht bietet außerdem der Ratgeber der Bundesregierung für Patientenrechte.