Arztrechnung über eine Verrechnungsstelle: Das sollten Sie wissen
- Arzt
- Krankenhaus
- Zahnarzt
Vermutlich erhalten auch Sie zunehmend Rechnungen nicht direkt von der Arztpraxis, Zahnarztpraxis oder dem Krankenhaus, sondern von einem Abrechnungsdienstleister. Früher waren dies vor allem Privatärztliche Verrechnungsstellen (PVS). Es gibt mittlerweile zahlreiche andere Anbieter, darunter auch digitale Verrechnungsstellen.
Was machen Privatärztliche Verrechnungsstellen und andere Abrechnungsdienstleister?
Die Abrechnung ihrer Leistungen bedeutet für Ärztinnen und Ärzte bei gesetzlich wie privat versicherten Patientinnen und Patienten einen zusätzlichen Aufwand. Das gilt für Arztpraxen und Zahnarztpraxen, aber auch Krankenhäuser, wenn Sie dort wahlärztliche Leistungen („Chefarztbehandlung“) vereinbart hatten. Um Verwaltungsaufwand zu sparen, können die Praxen und Kliniken Privatärztliche Verrechnungsstellen oder andere Dienstleister beauftragen. Diese übernehmen umfangreiche Aufgaben rund um die Abrechnung, insbesondere
- erstellen sie auf Basis der Informationen aus der (Zahn-)Arztpraxis oder dem Krankenhaus die Rechnung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
- versenden sie die Rechnung
- übernehmen sie das Forderungs- und Mahnwesen, wenn die Rechnung nicht fristgerecht beglichen wird
- kümmern sie sich um Rückfragen zur Rechnung und übernehmen die Korrespondenz mit den Patientinnen und Patienten sowie ggf. den Kostenträgern.
Ähnliche Dienstleistungen gibt es auch für nichtärztliche Therapien und die Abrechnung weiterer Leistungen durch Kliniken (z. B. Abrechnung eines Impfstoffs, der in einer Klinik verimpft wurde).
Ihre Zustimmung zur Abrechnung über einen Dienstleister
Ob Sie die Rechnung direkt von der Praxis bzw. dem Krankenhaus erhalten oder nicht, erfahren Sie vor Behandlungsbeginn. Da eine ärztliche Schweigepflicht besteht, müssen Sie eine Erklärung unterschreiben, die die Praxis oder Klinik von der Schweigepflicht entbindet. Ohne Ihre Unterschrift dürfen keine Behandlungsdaten weitergegeben werden und die Abrechnung nicht über Dritte erfolgen.
Was sollten Sie bei einer Rechnung von PVS & Co. beachten?
- Die Rechnung einer PVS oder eines anderen Abrechnungsdienstleisters ist im Grunde eine normale Arztrechnung bzw. Zahnarztrechnung: Sie muss gemäß der GOÄ oder GOZ erstellt werden. Weiterführende Informationen zur Arztrechnung und Zahnarztrechnung
Wichtig ist, dass für Sie klar ersichtlich ist, welche Behandlung in Rechnung gestellt wurde. Sie müssen erkennen können, welche Praxis oder Klinik hinter der Rechnung steht. Eine Leistung darf zudem nur abgerechnet werden, wenn sie durch den Arzt bzw. die Ärztin selbst oder unter deren Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurde (§ 4 Abs. 2 GOÄ); gleiches gilt für Zahnarztbehandlungen (§ 4 Abs. 2 GOZ). Ohne Nennung des konkreten Namens auf der Rechnung können Sie das möglicherweise nicht prüfen – insbesondere bei größeren Arztpraxen oder nach Krankenhausaufenthalten.
Wenn Ihnen eine Rechnung unklar erscheint, sollten Sie sich zunächst an die Abrechnungsstelle wenden. Diese prüft, ob die Rechnung auf Grundlage der übermittelten Daten korrekt erstellt wurde, klärt offene Fragen gegebenenfalls mit der Praxis oder dem Krankenhaus. Das gilt auch, wenn Ihre PKV oder die Beihilfestelle einzelne Positionen beanstandet oder die Erstattung kürzt.
Direktabrechnung mit der PKV
Auch bei der Rechnungsstellung über Dienstleister gilt, dass grundsätzlich Sie die Rechnung erhalten, begleichen und zur Erstattung an Ihre PKV weiterleiten. Die Verrechnungsstellen können dies nicht übernehmen. Lediglich in bestimmten Fällen kann eine Direktabrechnung zwischen Leistungserbringenden und PKV vereinbart sein, z.B. bei Dialysen. Voraussetzung hierfür ist Ihr Einverständnis. Dann übersendet der Abrechnungsdienstleister die Rechnung direkt an Ihre PKV und Sie erhalten nur eine Kopie für Ihre Unterlagen. Sind Sie beihilfeberechtigt, können Sie die Rechnungskopie nutzen, um Sie bei Ihrer Beihilfestelle einzureichen.