Krankenhausrechnung
Bei einer Behandlung im Krankenhaus sind Sie direkter Vertragspartner der Klinik. So kennen Sie es vermutlich bereits von ambulanten Leistungserbringern, wie etwa Ärztinnen und Physiotherapeuten. Anders als dort bedeutet es bei einer Krankenhausbehandlung aber nicht zwangsläufig, dass die Rechnung an Sie gerichtet wird: In der Regel rechnen die Krankenhäuser die allgemeinen Krankenhausleistungen direkt mit den privaten Krankenversicherungen ab. Häufig geschieht dies auch, wenn Sie eine Wahlleistungsvereinbarung für ein Einbettzimmer oder Zweibettzimmer geschlossen haben. Chefarztrechnungen hingegen erhalten immer Sie selbst zur Begleichung, so dass Sie sie zur Kostenerstattung an Ihre private Krankenversicherung übermitteln müssen.
Ambulante Behandlung im Krankenhaus
Seit dem 1. Januar 2024 können Krankenhäuser spezielle stationäre Behandlungen auch ambulant erbringen. Dabei handelt es sich um sogenannte Ein-Tages-Fälle. Diese Leistungen werden mit "Hybrid-DRGs" in der Regel direkt mit Ihrem Versicherer abgerechnet.
Auch bei diesen ambulanten Krankenhausbehandlungen können Sie den gewohnten Komfort genießen: Wenn Sie eine Wahlleistung für ein Ein- oder Zweibettzimmer vereinbaren, steht Ihnen während Ihres tagesstationären Aufenthalts ein entsprechend ausgestatteter Raum zur Verfügung. Da keine Übernachtung nötig ist, fällt der Zuschlag für das Zimmer deutlich geringer aus als bei einem vollstationären Aufenthalt. Erfahren Sie mehr dazu
Darüber hinaus können Sie ambulante Behandlungen, die Sie grundsätzlich auch bei einer niedergelassenen Ärztin bzw. bei einem niedergelassenen Arzt durchführen könnten, in einem Krankenhaus in Anspruch nehmen. Dafür erhalten Sie, wie bei einem Besuch in Ihrer Arztpraxis, eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Das gilt sowohl für die Leistungen in der Notaufnahme als auch im Fall, dass z. B. nach einem stationären Aufenthalt der Chefarzt oder die Chefärztin die Behandlung ambulant fortführt.
Wichtig: Krankenhäuser ohne Notfallversorgung dürfen 60-Euro-Abschläge nicht nachfordern
Krankenhäuser ohne eigene Notfallversorgung mussten bisher in der Rechnung für allgemeine Krankenhausleistungen 60 Euro pro Fall pauschal abziehen. Grundlage war eine gesetzliche Regelung, die diese Kürzung verpflichtend vorsah. Im April 2025 hat das Bundessozialgericht diese Regelung für unwirksam erklärt.
In der Folge wenden sich nun einige der betreffenden Krankenhäuser direkt an Privatversicherte, um für Krankenhausbehandlungen in der Vergangenheit den bisher gekürzten Betrag von 60 Euro nachzufordern.
Zu einer Nachzahlung sind Sie nach unserer Auffassung nicht verpflichtet.
- Bei der Krankenhausaufnahme erteilen Sie dem Krankenhaus regelmäßig eine Einwilligung zum elektronischen Rechnungsdatenaustausch. Hierdurch ist das Krankenhaus gesetzlich verpflichtet, mit Ihrem Versicherungsunternehmen direkt abzurechnen, Sie bleiben hier außen vor. Daher ist eine Nachforderung der Krankenhäuser gegenüber Privatpatientinnen und -patienten systemwidrig und unzulässig.
- Es bestehen nach unserer Einschätzung zivilrechtlich keine Nachzahlungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber Versicherungsunternehmen oder Versicherten. Denn die Rechnungsabschläge wurde in der Vergangenheit durch die zuständigen Landesbehörden per Bescheid genehmigten Entgeltvereinbarungen vorgenommen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Entgeltvereinbarungen. Somit beruhen die Rechnungsabschläge auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Krankenhäuser können daraus keine nachträglichen Ansprüche ableiten – weder gegenüber Versicherungsunternehmen noch gegenüber Versicherten.
- Wenn Ihr Versicherungsunternehmen eine Rechnung für allgemeine Krankenhausleistung vollständig bezahlt hat, bedeutet das grundsätzlich, dass damit alle Ansprüche aus dem Krankenhausaufenthalt abgegolten sind. Nachträgliche Forderungen des Krankenhauses sind rechtlich nicht vorgesehen und dürfen nicht erhoben werden.
Unsere Empfehlung: Sollten Sie zu einer Nachzahlung aufgefordert werden, setzten Sie sich bitte mit Ihrem Versicherungsunternehmen in Verbindung, um mit diesem die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Behandlung in einer Privatklinik
Während öffentliche Krankenhäuser die allgemeinen Krankenhausleistungen über Fallpauschalen abrechnen müssen, sind Privatkliniken nicht dazu verpflichtet. Sie können auf die Fallpauschalen zurückgreifen oder aber ihre Preise im Rahmen des bürgerlichen Rechts frei vereinbaren. Bevor Sie sich in eine Privatklinik begeben, sollten Sie deshalb die Abrechnungsmodalitäten erfragen. Außerdem sollten Sie im Zweifelsfall mit Ihrer privaten Krankenversicherung die Frage der Kostenerstattung klären.
Ist die Klinik keine reine Privatklinik, sondern mit einem benachbarten öffentlichen Krankenhaus organisatorisch verbunden, ist sie in der Preisgestaltung nicht frei: Sie muss Fallpauschalen berechnen.