Digitale Übermittlung Ihres PKV-Beitrags: Das sollten Sie wissen
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Die privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) stellen ihren Versicherten bislang Papierbescheinigungen zur Verfügung, damit die Beiträge zur privaten Krankenvollversicherung und Pflegeversicherung steuerlich berücksichtigt werden können. Mit dem Ziel der Entbürokratisierung und Digitalisierung hat der Gesetzgeber die PKV dazu verpflichtet, diese Beitragsbestätigungen zukünftig in elektronischer Form unmittelbar an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Aus den gemeldeten Daten generiert die Finanzverwaltung Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die Arbeitgeber und Dienstherrn rufen diese ab, um die Beiträge bei den Gehaltsabrechnungen berücksichtigen zu können. Damit werden die bisherigen Papierbescheinigungen abgeschafft.
Bis zum 20. November müssen die privaten Krankenversicherungsunternehmen künftig die Beiträge aller Vollversicherten für das folgende Jahr digital an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Analog zu den bisherigen Papierbescheinigungen beinhaltet die elektronische Datenübermittlung zwei Beitragswerte:
- die Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und
- die Höhe des Basisbeitrags, der bei der Lohnsteuer als Sonderausgaben (Minderung des zu versteuernden Einkommens) angerechnet werden kann.
Der Vorteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Sie müssen selbst nicht mehr aktiv wer-den, um einen Arbeitgeberzuschuss steuerfrei zu erhalten. Darüber hinaus profitieren von diesem neuen Verfahren alle Versicherten, die der Lohnsteuer unterliegen.
- Die PKV ist zur Übermittlung der Daten verpflichtet. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie abhängig beschäftigt, selbstständig, verbeamtet oder in Rente sind. Auch die Beiträge von nicht erwerbstätigen Versicherten und Kindern müssen der Finanzverwaltung gemeldet werden. Allerdings haben Sie ein umfassendes Widerspruchsrecht.
PKV-Beiträge und Einkommensteuer
- Die jährliche Meldung der Vorsorgebeiträge zur Basisabsicherung für die Einkommensteuer ist von dem neuen digitalen Beitragsübermittlungsverfahren übrigens nicht betroffen. Das bewährte digitale Verfahren zwischen PKV und ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) findet weiterhin Anwendung. Der Unterschied zwischen den beiden Verfahren: Das neue Beitragsübermittlungsverfahren ist zukunftsgerichtet; die Beiträge wirken als ELStAM – wie die bisherigen Papierbescheinigungen – also bereits im Veranlagungsjahr bei den monatlichen Gehaltsabrechnungen steuerlich. Bei den Beitragsmitteilungen im Folgejahr (BEG-Meldung) hingegen erfolgt eine „Endabrechnung“ bzw. Saldierung für das Gesamtjahr, in welcher bspw. auch Beitragsrückerstattungen berücksichtigt werden. Kann ich PKV-Beiträge von der Steuer absetzen?
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Welche Daten muss die PKV künftig an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln?
Die PKV übermittelt folgende Beitragswerte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):
- Ihren Basisbeitrag zur Krankenvollversicherung, d. h. den Beitrag für den Teil Ihres Versicherungsschutzes, der dem GKV-Versicherungsschutz entspricht. Dieser Betrag wird als Sonderausgabenabzug (Vorsorgeaufwendungen) bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.
- Ihren vollen Krankenversicherungsbeitrag (Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen), damit Sie einen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten können.
- Ihren Beitrag zur Pflegepflichtversicherung, damit dieser sowohl bei der Lohnsteuer als auch für einen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt werden kann.
Hinweis: Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung haben, übermittelt die PKV gemäß den rechtlichen Vorgaben keine Beiträge zur Berechnung eines Arbeitgeberzuschusses. Anders ist es hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen: Diese werden digital übermittelt und können steuerlich bis zu einem Betrag von monatlich 8,33 Euro (100 Euro/Jahr; sogenannter Sockelbetrag) wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung behandelt werden. Ihr Versicherer kann hierfür auch individuelle Beitragswerte in berücksichtigungsfähiger Höhe melden.
Damit das BZSt und Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr Ihnen Ihre Beiträge eindeutig zuordnen kann, muss Ihre private Krankenversicherung zudem folgende Daten von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen (z. B. Ihren Kindern) übermitteln:
- Name
- steuerliche Identifikationsnummer (IdNr; sofern diese Ihrer PKV noch nicht vorliegt, wird Sie sie bei Ihnen erfragen)
- Anschrift
- Versicherungsnummer
- Geburtsdatum
Um Ihnen stets vollständige Transparenz über die Inhalte der Datenübermittlungen zu ermöglichen, erhalten Sie von Ihrer PKV im Nachgang zu den Datenübermittlungen eine Mitteilung über die übertragenen Beitragswerte.
Widerspruchsrecht
- Der Übermittlung der Daten können Sie komplett, in Teilen oder auch nur für einzelne Versicherte Ihres Vertrags widersprechen. Weitere Informationen zum Widerspruchsrecht
Was gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Im Rahmen Ihrer Beitragszahlungen haben Sie einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss und Entlastung bei der Lohnsteuer. Hierfür mussten Sie Ihrem Arbeitgeber bisher eine Bescheinigung Ihrer PKV vorlegen. Dies entfällt ab 2026. Ihr Arbeitgeber ruft die Informationen über Ihre Beiträge digital ab. Nur über diesen Weg
a) erhalten Sie einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss
b) wird der Basisbeitrag (analog den GKV-Leistungen) bei der Lohnsteuer als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt; Ihr Arbeitgeber darf ab 2026 als Sonderausgabe nur noch Beiträge abziehen, die in der ELStAM-Datenbank hinterlegt sind – die bisherige Pauschale kann nicht mehr angesetzt werden.
Widersprechen Sie der Beitragsübermittlung durch die PKV, haben Sie a) keinen Anspruch auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und/oder b) Ihre Lohnsteuer reduziert sich nicht. Sie können dann nur im Nachhinein bei der Einkommensteuererklärung den PKV-Beitrag als Vorsorgeaufwendung geltend machen.
Was gilt für Beamtinnen und Beamte?
Wenn Sie verbeamtet sind, zahlen Sie wie abhängig Beschäftigte Lohnsteuer. Aus diesem Grund profitieren Sie grundsätzlich von der digitalen Übermittlung Ihres Basisbeitrags. Ihr Dienstherr kann die Informationen über Ihren Beitrag abrufen und diesen als Vorsorgeaufwendung bei der Lohnsteuer geltend machen, wodurch Sie weniger Steuern zahlen. Widersprechen Sie der Übermittlung, gilt das Gleiche wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Sie können den Beitrag später bei der Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendung angeben, so dass Sie ggf. eine Steuerrückzahlung erhalten.
Bezüglich der Beitragsmeldung für den Arbeitgeberzuschuss kommt es darauf an, für welche Art der Beihilfe Sie sich entschieden haben. Die meisten Beamtinnen und Beamten erhalten individuelle Beihilfe, die sie durch beihilfekonforme PKV-Tarife ergänzen. Trifft das auf Sie zu, wird Ihr Dienstherr die Informationen über Ihren vollen PKV-Beitrag nicht abrufen, da er keinen Arbeitgeberzuschuss zahlt. Haben Sie sich für die pauschale Beihilfe und eine private Vollversicherung entschieden, erhalten Sie die pauschale Beihilfe nur dann steuerfrei, wenn die Daten dazu digital übermittelt werden.
Was gilt für Selbstständige, Rentner und nicht erwerbstätige Personen?
Wer vollumfänglich selbstständig tätig ist, zahlt keine Lohnsteuer und erhält keinen Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Menschen in Altersrente und ohne Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen ist die Datenübermittlung Ihrer Beiträge durch Ihre PKV für Sie in der Regel unerheblich, so dass sich ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nicht nachteilig auswirken dürfte, da diese ohnehin keine Verwendung finden. Sollten Sie allerdings z. B. einen Nebenjob haben, empfiehlt es sich, die Sachlage genauer zu prüfen, ggf. gemeinsam mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin.
Sofern Sie einen Widerspruch eingelegt haben und später in ein Anstellungsverhältnis wechseln, sollten Sie Ihre PKV hierüber informieren und prüfen, ob Sie Ihren Widerspruch ggf. für die Zukunft rückgängig machen.
Was gilt für Kinder?
Auch die PKV-Beiträge von Kindern müssen von den Versicherungsunternehmen digital übermittelt werden, sowohl für die Berechnung eines möglichen Arbeitgeberzuschusses als auch für die Lohnsteuer. Meistens werden Kinder als versicherte Personen im Vertrag eines Elternteils geführt. Ihre Daten werden dann gemeinsam mit den Daten des hauptversicherten Elternteils über die Finanzverwaltung an die Arbeitgeber weitergegeben.
Die Arbeitgeber haben Zugriff auf
- die Daten ihrer Beschäftigten, die selbst eine private Vollversicherung haben und als Versicherungsnehmer geführt sind
- die Daten der mitversicherten Familienangehörigen der Versicherungsnehmer, die bei ihnen beschäftigt sind.
Legen Sie Widerspruch ein, damit die Beitragsdaten Ihrer Kinder nicht weitergeleitet werden, verlieren Sie deshalb diesen Teil Ihres Anspruchs auf steuerfreien Arbeitgeberzuschuss, und die Kinderbeiträge werden nicht als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Am digitalen Datenaustausch sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt: Ihre private Krankenversicherung muss die Beitragswerte an die Finanzverwaltung, konkret das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), übermitteln. Das BZSt wiederum stellt die Beitragsdaten als ELStAM in seiner Datenbank bereit, so dass Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr sie elektronisch abrufen kann. Haben Sie keinen Arbeitgeber oder Dienstherrn, werden die Daten nicht abgerufen.
- Grundsätzlich ja. Die PKV muss die Beiträge aller Personen, die als Hauptversicherte (Versicherungsnehmer) mit Vollversicherung geführt werden, und deren Mitversicherten (z. B. Kinder) in digitaler Form an die Finanzverwaltung weitergeben. Sie darf und muss davon nur absehen, wenn ein Widerspruch eingelegt wurde.
Beiträge für Zusatzversicherungen sind grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigungsfähig und sind entsprechend nicht Teil des neuen digitalen Übermittlungsverfahrens.
Wenn eine Anwartschaft auf eine Krankenvollversicherung besteht, werden nur die Beiträge übermittelt, die allgemein für die Lohnsteuer relevant sind.
Ihre PKV gibt keine Daten an die Finanzverwaltung weiter, wenn Sie nur eine Zusatzversicherung haben.
Anders als bei der Einkommensteuer erfolgt die Meldung der PKV-Beiträge im neuen ELStAM-Verfahren nicht im Nachhinein, sondern zukunftsgerichtet. Das heißt, die steuerliche Wirkung der gemeldeten Beitragswerte tritt erst bei zukünftigen Gehaltsabrechnungen ein. Die PKV-Unternehmen sind deshalb nicht nur verpflichtet, die zukünftigen Monatsbeiträge für das kommende Jahr zu übermitteln. Vielmehr müssen sie der Finanzverwaltung auch melden, wenn später die tatsächliche Beitragszahlung von den gemeldeten Soll-Beitragswerten abweicht, damit stets zutreffende Beträge bei den Gehaltsabrechnungen angesetzt werden. Solche Korrekturmeldungen sind z. B. notwendig, wenn
- Ihr Beitrag im Laufe des Jahres erhöht oder gesenkt wird
- Sie im Laufe des Jahres den Tarif wechseln und dadurch einen anderen Beitrag zu zahlen haben
- Sie mit der Beitragszahlung in Verzug geraten und dadurch Ihre tatsächlich geleisteten Beiträge von den gemeldeten Soll-Beiträgen abweichen. Ebenso wird eine Nachzahlung der Beiträge gemeldet.
- Sie selbst als Versicherte müssen im Hinblick auf den neuen digitalen Datenaustausch grundsätzlich nicht aktiv werden. Ihre PKV informiert Sie aber vorab über das Verfahren und über Ihr Recht, Widerspruch gegen den Datentransfer einlegen zu können, wenn Sie dies möchten. Zudem werden Sie jedes Mal informiert, wenn Ihre PKV Daten übermittelt. Das ist zum einen regelmäßig im Herbst für das kommende Beitragsjahr der Fall. Zum anderen können unterjährige Übermittlungen (Korrekturen) notwendig werden, wenn sich Ihre Beiträge ändern, beispielsweise bei Vertragsänderungen oder Beitragserhöhungen. Ihre PKV informiert sie dann zeitnah nach der Meldung über alle digital übertragenen Daten.
Sie können der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Hierzu reicht eine formlose Erklärung gegenüber Ihrer PKV. Manche Versicherungsunternehmen bieten dafür auch z. B. ein Onlineformular oder einen QR-Code an. Sofern Sie Ihren Widerspruch nicht zeitlich begrenzen, gilt er dauerhaft – es sei denn, Sie widerrufen ihn später.
Darüber hinaus gilt:
Nur Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer können widersprechen.
Sind beispielsweise Ihre Kinder über Sie versichert, können nur Sie für diese Widerspruch einlegen, nicht aber Ihre Kinder selbst.
Sie können nur künftigen Datenübermittlungen widersprechen.
Dem BZSt müssen die Daten für die Beitragszahlungen des Folgejahres bis zum 20. November vorliegen. Die PKV-Unternehmen müssen Widersprüche allerdings noch in ihre Datenbank einpflegen und werden deshalb voraussichtlich Fristen nennen, bis wann Sie möglichst einen Widerspruch mitteilen sollten. Sie können auch im Dezember, Januar oder zu einem späteren Zeitpunkt noch widersprechen. Das gilt dann aber erst für die nächste reguläre Meldung Ihrer Beitragswerte, die bis zum 20. November beim BZSt eingegangen sein muss. Beispiel: Wenn Sie im Januar 2026 widersprechen, kann Ihr Widerspruch erst für die Meldung der Beitragswerte 2027 berücksichtigt werden.
Sie können der Übermittlung komplett oder teilweise widersprechen.
Sie können einzelne Versicherungsbestandteile von der Übermittlung ausschließen, um z. B. nur die Beiträge für den Arbeitgeberzuschuss oder die Vorsorgepauschale übermitteln zu lassen.
Nein. Das ELStAM-Meldeverfahren zur Übermittlung Ihrer PKV-Beiträge ist nur digital möglich. Allenfalls bei technischen Übermittlungshindernissen bescheinigt Ihnen die PKV Ihre Beitragswerte in alternativer Form (z. B. als Ersatzpapierbescheinigung).
Die Grundlage für die digitale Datenübermittlung durch die PKV wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 geschaffen; der Einführungszeitpunkt wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf Anfang 2026 festgelegt. Die Mitteilungspflicht für die Versicherungsunternehmen ist in § 39 Abs. 4 und 4a „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, § 41c Abs. 1 Satz 2 sowie § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Wie die Datenübermittlung durch Ihre PKV zu erfolgen hat, ist in der Abgabenordnung (AO), insbesondere in § 93 c AO, festgelegt.
Die Grundlage für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses bildet § 3 Nr. 62 EStG. Der Abruf der ELStAM für Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber ist im Amtlichen Lohnsteuerhandbuch unter § 3, R 3.62 (Zukunftssicherungsleistungen), Abs. 3 geregelt.
Die Berücksichtigungsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben bei der Lohnsteuer ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geregelt.
Diese gesetzlichen Bestimmungen begründen auch die datenschutzrechtlich erforderliche Befugnis zur Datenverarbeitung für die Versicherer. Vor dem Hintergrund der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Übermittlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung an das BZSt erforderlich und ohne konkrete Einwilligung rechtmäßig (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/22850 vom 25. September 2020 (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020), S. 99). Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl ein Widerspruchsrecht.
Wohin können Sie sich mit Ihren Fragen wenden?
Fragen zum Versicherungsschutz und den Beiträgen, die an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden, beantwortet Ihnen Ihre PKV.
Haben Sie Fragen zum Arbeitgeberzuschuss, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder die Finanzbehörde. Dies gilt insbesondere bei Fragen der Zuordnung von gemeldeten Beiträgen zu Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Eheleuten und Kindern).
Bei Steuerfragen kann Ihnen – neben den Finanzämtern – am besten eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater weiterhelfen.
Fragen zum Verfahren kann Ihnen das BZSt beantworten. Die Behörde wird in Kürze zudem auf einer Themenseite umfassende Informationen zum Thema zur Verfügung stellen.