Arztpraxis und Apotheke

Diese Regeln gelten jetzt für Privatversicherte bei der COVID-Impfung

Die COVID-Impfung bleibt ein wichtiges Thema. Die Rahmenbedingungen sind größtenteils die gleichen wie bei anderen Impfungen. Eine Ausnahme bilden die Finanzierung des Impfstoffs und der Ort der Impfung.
September 2023
Frau zeigt nach Impfung ihren Arm

Seit dem Frühjahr 2023 wird die Impfung gegen SARS-CoV-2 weitestgehend wie jede andere Schutzimpfung geregelt. Das bedeutet: Ihre private Krankenversicherung erstattet Ihnen grundsätzlich die Kosten für Leistungen, die medizinisch notwendig sind und zudem in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart sind. Welche Schutzimpfungen zum privaten Versicherungsschutz gehören, ist zwar nicht einheitlich festgelegt. In der Regel übernehmen die privaten Krankenversicherungen aber die von der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (RKI) für Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen und somit auch die Corona-Impfung. Wenn Ihre Versicherungsunterlagen Ihnen keine eindeutige Antwort darüber geben, ob Ihr Versicherungsschutz die Corona-Impfung umfasst, kontaktieren Sie bitte Ihren Versicherer.

Weiterführende Informationen zur Corona-Schutzimpfung

Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Impfung finden Sie auf der Themenseite der Bundesregierung. Das Robert Koch-Institut bietet umfassende Informationen auch zu spezielleren Fragen.

Zur Seite der Bundesregierung           Zu den FAQ des RKI

Wie rechnen Ärzte die COVID-Impfungen von Privatversicherten jetzt ab?

In der Arztpraxis ist die COVID-Impfung nun eine Leistung wie jede andere Schutzimpfung auch. Sie vereinbaren einen Termin, erhalten die Impfung und im Anschluss daran eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin berechnet neben der Impfung auch das Aufklärungsgespräch, d.h. Sie finden auf Ihrer Rechnung

  • GOÄ-Nr. 1 (Beratung, auch telefonisch) und
  • GOÄ-Nr. 375 (Schutzimpfung, intramuskulär/subkutan)

Für die Rechnungsstellung gelten die üblichen Regeln. Sie können die Rechnung über die COVID-Impfung dann bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, damit diese sie entsprechend den tariflichen Vereinbarungen erstattet.

Die COVID-Impfstoffe werden mindestens bis Ende 2025 vom Bund bezogen und aus Steuermitteln finanziert. Für Sie fallen deshalb bei einer Impfung in diesem Jahr keine weiteren Kosten an. Deshalb ist es auch kein Problem, wenn es für den Impfstoff keine Einzeldosen gibt. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss also nicht darauf achten, ob der Impfstoff bei privat oder gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten verwendet wurde: Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Ausnahme: Der Impfstoff Spikevax XBB.1.5 wird nicht über den Bund finanziert. Falls Sie diesen Impfstoff erhalten sollten, wird er Ihnen in Rechnung gestellt und Ihre PKV erstattet Ihnen die Kosten im tariflich vereinbarten Umfang.

Wie rechnen Apotheken die COVID-Impfungen von Privatversicherten ab?

So wie bereits seit Herbst 2022 die Grippeschutzimpfung dürfen Apotheken mittlerweile auch Impfungen gegen COVID anbieten. Für die COVID-Impfung in der Apotheke gelten für Privatversicherte die gleichen Regelungen wie für gesetzlich Versicherte: Zunächst muss eine Aufklärung über die Impfung erfolgen und Sie müssen der Impfung zustimmen. Sie dürfen nur von einem Apotheker oder einer Apothekerin mit einer entsprechenden ärztlichen Schulung geimpft werden. Anders als in einer Arztpraxis ist in einer Apotheke nur eine Impfung von Personen ab 12 Jahren möglich. Welche Apotheken in Ihrer Nähe eine COVID-Impfung anbieten, können Sie über den ApoGuide in Erfahrung bringen.

Nach erfolgter Impfung kann Ihnen die Apotheke folgende Leistungen berechnen:

  • 10 Euro für die Impfung und Dokumentation
  • 2,50 Euro Aufschlag bei der Entnahme des Impfstoffs aus einem Mehrdosenbehältnis
  • 2,50 Euro für COVID-spezifische Mehraufwände

Die Apotheken müssen die Impfstoffe aus der Bundesreserve beziehen, so dass Ihnen hierfür nichts in Rechnung gestellt werden kann.

Die Rechnung der Apotheke über die COVID-Impfung können Sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, die Ihnen die Kosten gemäß Ihrem Tarif erstattet.

Sind Sie - beispielsweise als Beamtin - beihilfeberechtigt, können Sie sich ebenfalls in der Apotheke gegen COVID impfen lassen. Es gelten die gleichen Kosten wie oben für nicht-beihilfeberechtigte Privatversicherte und gesetzlich Versicherte genannt. Die Rechnung können Sie dann wie gewohnt bei Ihrer Beihilfestelle einreichen.

Wie funktioniert Impfen?

Was passiert im Körper bei einer Impfung? Wann und wie wirkt eine Impfung und wie kommen Impfempfehlungen überhaupt zustande? Diese und weitere Fragen beantwortet die Stiftung Gesundheitswissen gut erklärt und unabhängig auf Ihrer Internetseite.

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