Arztpraxis und Apotheke

Diese Regeln gelten für Privatversicherte bei der COVID-Impfung

Für die Kostenerstattung einer Corona-Impfung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei anderen Impfungen. Beim Ort der Impfung können Sie zwischen Arztpraxis und Apotheke wählen.
August 2026

Seit dem Frühjahr 2023 wird die Impfung gegen SARS-CoV-2 weitestgehend wie jede andere Schutzimpfung geregelt. Das bedeutet: Ihre private Krankenversicherung erstattet Ihnen grundsätzlich die Kosten für Leistungen, die medizinisch notwendig sind und in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbart sind. Welche Schutzimpfungen zum privaten Versicherungsschutz gehören, ist zwar nicht einheitlich festgelegt. In der Regel übernehmen die privaten Krankenversicherungen aber die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) für Deutschland empfohlenen Schutzimpfungen und somit auch die Corona-Impfung. Wenn Ihre Versicherungsunterlagen Ihnen keine eindeutige Antwort darüber geben, welche Impfungen Ihr Versicherungsschutz umfasst, kontaktieren Sie bitte Ihren Versicherer.

Wie rechnen Ärzte die COVID-Impfungen von Privatversicherten ab?

In der Arztpraxis ist die COVID-Impfung eine Leistung wie jede andere Schutzimpfung auch. Sie vereinbaren einen Termin, erhalten die Impfung und im Anschluss daran eine Rechnung auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Ihr Arzt oder Ihre Ärztin berechnet neben der Impfung auch das Aufklärungsgespräch, d.h. Sie finden auf Ihrer Rechnung

  • GOÄ-Nr. 1 (Beratung, auch telefonisch) und
  • GOÄ-Nr. 375 (Schutzimpfung, intramuskulär/subkutan)

Für die Rechnungsstellung gelten die üblichen Regeln. Sie können die Rechnung über die COVID-Impfung dann bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen, damit diese sie entsprechend den tariflichen Vereinbarungen erstattet.

Bezüglich der COVID-Impfstoffe gilt: Bis Ende 2026 beschafft der Bund Impfstoffe, die aus Steuermitteln finanziert werden. Ausnahme bildet der Impfstoff Spikevax XFG. Bei den vom Bund finanzierten Impfstoffen fallen für Sie derzeit keine weiteren Kosten an. Deshalb ist es kein Problem, wenn es für den Impfstoff keine Einzeldosen gibt. Ihr Arzt oder Ihre Ärztin muss nicht darauf achten, ob der Impfstoff bei privat oder gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten verwendet wurde: Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Werden Sie  aber mit Spikevax XFG geimpft, wird Ihnen der Impfstoff wie bei anderen Impfungen auch in Rechnung gestellt. Ihre PKV erstattet Ihnen die Kosten im tariflich vereinbarten Umfang.

Wie rechnen Apotheken die COVID-Impfungen von Privatversicherten ab?

 

Gemäß der ab 1. September 2026 geltenden neuen Vergütungsvereinbarung kann Ihnen die Apotheke für die COVID-Impfung folgende Leistungen berechnen:

  • 13,58 Euro für die Impfung (inklusive Zusatzpauschalen für Dokumentation und die Entnahme des Impfstoffs aus Mehrdosenbehältnissen)
  • 0,15 Euro für Nebenleistungen (Verbrauchsmaterial)

Die Apotheken müssen die Impfstoffe aus der Bundesreserve beziehen, so dass Ihnen hierfür nichts in Rechnung gestellt werden kann.

In der Regel übernehmen die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung die Kosten für eine COVID-Impfung in der Apotheke. Erkundigen Sie sich gerne vorab bei Ihrer Krankenversicherung. Wie üblich können Sie dann die Rechnung der Apotheke über die COVID-Impfung bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen.

Sind Sie - beispielsweise als Beamtin - beihilfeberechtigt, können Sie sich ebenfalls in der Apotheke gegen COVID impfen lassen. Es gelten die gleichen Kosten wie oben für nicht-beihilfeberechtigte Privatversicherte und gesetzlich Versicherte genannt. Die Rechnung können Sie dann wie gewohnt bei Ihrer Beihilfestelle und Ihrer PKV einreichen.

Wie funktioniert Impfen?

Was passiert im Körper bei einer Impfung? Wann und wie wirkt eine Impfung und wie kommen Impfempfehlungen überhaupt zustande? Diese und weitere Fragen beantwortet die Stiftung Gesundheitswissen gut erklärt und unabhängig auf Ihrer Internetseite.

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