Was kann ich tun, wenn ich einen Fehler in meiner Arztrechnung feststelle?
- Arzt
- Behandlungskosten
- Krankenhaus
Nach jeder ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung bekommen Sie eine Rechnung über die erbrachten Leistungen, die auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstellt wurde.
Bevor Sie die Rechnung an ihren Versicherer weiterreichen, ist es sinnvoll diese auf ihre Plausibilität hin zu prüfen. Stellen Sie dabei fest, dass Leistungen abgerechnet wurden, die Sie nicht als solche wahrgenommen haben oder Diagnosen gestellt wurden, die Ihnen nicht bekannt sind, gibt es einige Möglichkeiten die fraglichen Rechnungspositionen zu prüfen.
Wie gehe ich am besten vor?
- GOÄ-Prüfprogramm nutzen
Der Verband der Privaten Krankenversicherung stellt Ihnen ein Tool zur Verfügung, mit dem Sie Ihre Arztrechnung und auch Teile von Zahnarztrechnungen, die nach GOÄ abgerechnet wurden, prüfen können. Das Prüfprogramm kann Ihnen einen ersten Anhaltspunkt liefern, ob die ärztliche Rechnung den Bestimmungen der Gebührenordnung entspricht. Das Programm beruht auf den Vorgaben der GOÄ. Widersprüche zwischen der Rechnung Ihres Arztes und dem Ergebnis des Prüfprogramms bedeuten nicht automatisch eine unrichtige Rechnungsstellung des Arztes. Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, die in der Praxis von Ärzten und Kostenerstattern unterschiedlich ausgelegt werden kann.
Wichtig: Die GOÄ-Prüfsoftware ersetzt nicht die Rechnungsprüfung durch Ihren Versicherer.
- Das Gespräch mit dem Arzt suchen
Neben der Rechnungsprüfung mit dem GOÄ-Prüfprogramm kann auch ein Gespräch mit Ihrem Arzt helfen. Sprechen Sie mit ihm persönlich und lassen Sie sich die einzelnen Positionen auf Ihrer Rechnung erläutern. Meistens klärt sich hierbei alles auf.
Sind Sie aber nach wie vor nicht einverstanden mit Ihrer Rechnung, können Sie sich auch an die Ärztekammer in Ihrem Bundesland wenden. Die von Ihnen eingereichten Privatrechnungen werden von der Ärztekammer auf einen Verstoß gegen die Berufsordnung überprüft. Die Ergebnisse sowie eventuelle Ermittlungen werden Ihnen jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht übermittelt. Die Ärztekammer erteilt in jedem Fall bei einer festgestellten fehlerhaften Abrechnung rechtliche Hinweise zur ordnungsgemäßen Rechnungslegung gegenüber dem betreffenden Arzt.
Handelt es sich um eine Rechnung über eine Behandlung in einem Krankenhaus, haben Sie die Möglichkeit, sich an das Beschwerdemanagement des Krankenhauses zu wenden. Bei wahlärztlichen Behandlungen empfehlen wir Ihnen das Gespräch mit dem Wahlarzt/Chefarzt zu suchen. Das GOÄ-Prüfprogramm kann hier ebenfalls im Vorfeld hilfreich sein.
- Rücksprache mit Ihrem Versicherungsunternehmen
Auch Ihr Versicherungsunternehmen kann Ihnen bei der Prüfung und Klärung behilflich sein und mit Ihnen die weitere Verfahrensweise abstimmen. Fragen zu den oft nicht leicht verständlichen Leistungspositionen können Sie sich erläutern lassen.
- Privatärztliche Verrechnungsstellen helfen ebenfalls
Um von den täglichen bürokratischen Aufgaben entlastet zu werden, arbeiten viele Arztpraxen und Krankenhäuser mit Abrechnungsgesellschaften zusammen. Wenn Sie Ihre Arztrechnung über eine Abrechnungsgesellschaft, z. B. eine PVS, erhalten haben, können Sie sich auch an diese wenden.
Kann ich auch vorbeugend etwas tun?
Gerade bei größeren planbaren Behandlungen, wie zum Beispiel eine teure Zahnbehandlung oder eine verordnete Krankenhausbehandlung, können Sie sich im Vorfeld die Kosten beziffern lassen. Meistens bildet hierbei ein Heil- und Kostenplan oder ein Kostenvoranschlag die Grundlage. Prüfen Sie die einzelnen Positionen und halten Sie im Zweifel Rücksprache mit dem behandelnden Arzt. Hilfreich ist es außerdem, wenn Sie sich mit Ihrem Versicherer in Verbindung setzen und abklären, inwieweit die veranschlagten Kosten erstattungsfähig sind. So wissen Sie genau, wie hoch Ihr Eigenanteil ist.