Privatversichert ins Medizinische Versorgungszentrum (MVZ)
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istock: Dean Mitchell
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V haben in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung in der ambulanten Versorgung gewonnen. Insbesondere im zahnärztlichen Bereich ist es seit 2015 zu einem sprunghaften Anstieg an Neugründungen gekommen. Und die Anzahl der Medizinischen Versorgungszentren steigt stetig weiter, vor allem die der von Krankenhäusern betriebenen MVZ. Was müssen Privatversicherte bei der Behandlung in einem MVZ beachten?
Was genau ist ein Medizinisches Versorgungszentrum?
Unter dem Begriff „Medizinisches Versorgungszentrum“ im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versteht man eine Einrichtung unter ärztlicher Leitung, in der Ärztinnen und Ärzte überwiegend als Angestellte tätig sind, seltener auch als Vertragsärzte. Die Anzahl der angestellten Ärzte nimmt insgesamt weiter zu.
Während bis 2015 in jedem MVZ Ärzte mit verschiedenen fachlichen Schwerpunkten tätig sein mussten, sind seitdem auch Gründungen von MVZ zulässig, in denen nur Ärztinnen einer einzigen Fachrichtung praktizieren, z. B. mehrere Orthopäden.
Medizinische Versorgungszentren befinden sich meist in der Trägerschaft von Vertragsärzten oder Krankenhäusern.
Über den Erwerb zugelassener Krankenhäuser nutzten in den vergangenen Jahren auch Fremdinvestoren die Möglichkeit, über diese bundesweit MVZ gründen zu können („Krankenhaus-MVZ“).
Was gibt es für Privatversicherte im MVZ zu beachten?
Privatversicherte können bei ihrer ambulanten Behandlung in der Regel auf Medizinische Versorgungszentren zurückgreifen. Zwar heißt es im Wortlaut der „Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung“, dass Versicherten nur die Wahl unter „niedergelassenen“ approbierten Ärzten und Zahnärzten freisteht. Bei dieser Bedingung handelt es sich um eine bewusste Risikobegrenzung, welche die Behandlungsqualität sicherstellen soll. Denn nur der niedergelassene Arzt bzw. Zahnarzt ist den Berufspflichten und der Kammeraufsicht unterworfen und an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte (GOZ) gebunden. Ein Medizinisches Versorgungszentrum ist dies nicht.
Grundsätzlich wären nach dieser Bestimmung Leistungen von MVZ in der Rechtsform einer GmbH nicht erstattungsfähig. Da der Gesetzgeber allerdings die Organisationsform MVZ geschaffen hat und somit gutheißt, sollen sich Privatversicherte natürlich auch dort behandeln lassen können. Voraussetzung ist, dass das MVZ als „Ausgleich" für die fehlende Kammeraufsicht über eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verfügt und bei der Rechnungsstellung die GOÄ bzw. anwendet. Liegen diese Voraussetzungen vor, erstatten die privaten Krankenversicherungen im Interesse ihrer Versicherten in der Regel die Behandlungskosten.
WICHTIG: Ärzte-GmbHs ohne vertragsärztliche Zulassung sind keine MVZ und ihnen auch nicht gleichgestellt. Ihre Leistungen sind aufgrund § 4 Abs. 2 der Musterbedingungen der Privaten Krankenversicherung grundsätzlich nicht erstattungsfähig.