Besonderheiten der PKV

Größere Therapiefreiheit der Ärzte ist ein Vorteil der PKV

Sie erhalten die Behandlung, die zu Ihnen passt – ohne Einschränkungen durch starre Vorgaben. Profitieren Sie von individueller Therapie und schnellerem Zugang zu Innovationen.
November 2025

Wer krank ist, wünscht sich die beste Behandlung, um schnell und umfassend zu genesen oder eine Linderung der Beschwerden zu erfahren. Die behandelnden Ärztinnen, Ärzte und sonstigen Therapeutinnen und Therapeuten geben ihr Bestes, um genau dies zu ermöglichen. Sie wählen deshalb die Behandlungsmethoden und Arzneimittel aus, die für die Therapie des Patienten oder der Patienten passen. Bei Privatversicherten haben sie dabei mehr Handlungsspielraum als bei gesetzlich Versicherten. Was bedeutet das konkret?

Therapiefreiheit bei PKV-Versicherten, wirtschaftlicher Zwang bei GKV-Versicherten

Ihre private Krankenversicherung erstattet die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen. Das ist der Grundsatz in der PKV. Eine Beschränkung auf günstige Behandlungen gibt es nicht. Ausnahme: Sie haben bei Ihrer PKV einen entsprechenden Tarif mit besonders günstigem Beitrag gewählt oder sind im Basistarif versichert. 

In der GKV gibt es hingegen ein Wirtschaftlichkeitsgebot, das im Sozialgesetzbuch festgeschrieben ist: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein“. Hieran müssen sich alle Leistungserbringer halten. Das bedeutet unter anderem:

Budgetierung

Für die Behandlung von gesetzlich Versicherten gibt es eine Budgetierung. Arztpraxen erhalten je Quartal einen Pauschalbetrag, der unabhängig davon ist, wie viele Menschen mit welchen Krankheitsbildern sie konkret behandeln müssen. Daneben sind viele Leistungen in der Häufigkeit begrenzt, zum Beispiel hausärztliche Gespräche. Zugleich drohen Ärztinnen und Ärzten Regressforderungen der Kassen, wenn sie zu viele Behandlungen durchführen oder zu viele Medikamente und Therapien verschreiben. Die private Krankenversicherung erstattet hingegen grundsätzlich jede erbrachte Leistung. Dadurch können Ärztinnen und Ärzte bei Ihnen alle notwendigen Heilbehandlungen unmittelbar erbringen. Bei einem höheren Aufwand oder schwierigeren Leistungen können sie zudem eine höhere Vergütung berechnen. Das schafft Raum für eine qualitativ hochwertige und individuell abgestimmte Behandlung.

Mengenbegrenzung

Wenn Sie Medikamente, Physiotherapie oder andere nicht-ärztliche Leistungen benötigen, kann Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin die Menge bzw. den Umfang verschreiben, die er oder sie für sinnvoll erachtet. So werden Sie entsprechend Ihren konkreten Bedürfnissen effizient versorgt und müssen zum Beispiel seltener die Arztpraxis für Folgerezepte aufsuchen. Bei gesetzlich Versicherten müssen grundsätzlich wirtschaftliche Einzelmengen verordnet werden.

Aut idem

Hält Ihr Arzt oder Ihre Ärztin es aus medizinischer Sicht für wichtig, dass Sie auf jeden Fall das verschriebene Medikament erhalten, setzt er oder sie auf dem Rezept ein Kreuz bei „aut idem“. Fehlt das Kreuz auf dem Rezept, liegt die Entscheidung bei Ihnen, ob Sie das Originalarzneimittel oder ein Nachahmerpräparat (Generikum oder Biosimilar) nehmen. Sie können selbst prüfen, welches Arzneimittel sie zum Beispiel besser vertragen oder mit welcher Handhabung sie besser zurechtkommen.

Das WIP (Wissenschaftliches Institut der PKV) hat die anonymisierten eingereichten Arzneimittelrechnungen von etwa 80 Prozent der Versicherten analysiert. Dabei kam heraus: 2023 hatten die Privatversicherten in über 20 Prozent der Fälle statt eines Generikums ein Original-Medikament gewählt. Bei gesetzlich Versicherten lag der Anteil der Originale, zu denen es eine Alternative gibt, bei nur rund 5 Prozent. Das liegt darin begründet, dass gesetzlich Versicherte nicht wählen dürfen. Ist „aut idem“ nicht durch Kreuz auf dem Rezept ausgeschlossen, muss ihnen die Apotheke ein günstigeres Generikum verkaufen.

Die PKV bietet einen umfassenderen Versicherungsschutz

Wissen Sie, für welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Ihre PKV die Kosten übernimmt? Neben den schulmedizinischen Methoden leistet die PKV auch für solche, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Und nicht nur das: Gibt es keine schulmedizinischen Methoden zur Behandlung einer Erkrankung oder sind diese bereits ausgeschöpft, kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin auch neue Wege beschreiten, sofern Aussichten auf einen Behandlungserfolg bestehen.

Geregelt ist dies in den Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK). Sie bilden die Grundlage für den privaten Versicherungsschutz. Die MB/KK sind zwar für die Versicherungsunternehmen nicht verpflichtend, doch weisen die Unternehmen in ihren Vertragsbedingungen konkret darauf hin, wenn sie von den MB/KK abweichen. Sie haben also die Möglichkeit zu prüfen, inwieweit die hier genannte Regelung auf Ihren Versicherungsschutz zutrifft.

Hinzu kommt: Ihre PKV prüft die einzelnen Leistungen einer Rechnung hinsichtlich der Kostenerstattung. Sollten Sie also eine ärztliche Leistung erhalten haben, die doch nicht von Ihrem Tarif gedeckt ist, müssen Sie nicht automatisch die gesamte Rechnung für eine Behandlung selbst tragen. 

Sie sind deshalb weitestgehend frei darin, gemeinsam mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin über die richtige Therapie für Sie zu entscheiden. Dies kann im Übrigen auch in Privatarztpraxen erfolgen, die zum Beispiel ganzheitliche Ansätze verfolgen, bei denen schulmedizinische bewusst mit naturheilkundlichen Leistungen kombiniert werden.

Als Privatversicherte erhalten Sie früher innovative Medikamente

In Deutschland wurden seit 2011 im Durchschnitt jährlich 35 Arzneimittel neu zugelassen, wie die Arzneimittelstudie des WIP zeigt. Die Mehrzahl davon wird zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bösartiger Tumore eingesetzt – Medikamente, die in unserer alternden Gesellschaft zunehmend benötigt werden. 

Direkt nach Zulassung eines Medikaments in Deutschland können Sie als Privatversicherte damit therapiert werden. Dies gilt in der GKV zwar prinzipiell auch. Aber durch umfangreiche Regularien vor allem der Kassenärztlichen Vereinigungen dauert es dort üblicherweise länger, bis neue Arzneimittel bei den Versicherten ankommen. Darüber hinaus ist in der PKV unter bestimmten Voraussetzungen auch der sogenannte Off-Label-Use möglich: Wenn ein Arzneimittel für die Diagnose A zugelassen ist, kann Ihr Arzt oder Ihre Ärztin es Ihnen bei entsprechenden Erfolgsaussichten auch bei Diagnose der Krankheit B verschreiben. Vorab sollten Sie die Kostenübernahme aber vorsorglich mit ihrer PKV klären.

Zwei Beispiele der jüngeren Zeit für einen schnelleren Zugang der Privatversicherten zu neu zugelassenen Arzneimitteln:

Leqvio, ein Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels im Blut, ist seit Anfang 2021 auf dem deutschen Markt. Während der Anteil der Privatversicherten an der Bevölkerung nur etwa 10 Prozent beträgt, lag der PKV-Marktanteil 2021 bis 2023 bei 15 bis 21 Prozent. Das Medikament wurde folglich im Verhältnis deutlich mehr privat- als gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten verschrieben. Das Gleiche gilt für Sarclisa noch in stärkerem Maße. Mit dem seit 2020 zugelassenen Arzneimittel wird ein multiples Myelom, eine seltene Krebserkrankung, behandelt. Hier ging der PKV-Marktanteil von 2021 bis 2023 zwar von fast 28 auf 21 Prozent zurück. Damit ist er aber immer noch doppelt so hoch, wie er entsprechend dem Anteil der Privatversicherten sein müsste.