Können Privatversicherte digitale Gesundheitsanwendungen nutzen?
- Digitalisierung
- Versicherungsschutz
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) vom 9. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber einen neuen Leistungsanspruch geschaffen: die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA). Seit Oktober 2020 können DiGA von Ärztinnen und Ärzten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten verordnet werden. In diesem Artikel erfahren Sie, was genau eine DiGA ist, wann sie sinnvoll sein kann und in welchem Fall Ihre private Krankenversicherung eine DiGA erstatten kann.
Was ist eine DiGA?
Die gesetzliche Grundlage für digitale Gesundheitsanwendungen regelt § 33a SGB V. Danach muss eine DiGA folgende Voraussetzungen erfüllen:
• Eine DiGA ist ein Medizinprodukt der Risikoklasse I oder IIa – es besteht also ein geringes Risiko bei der Anwendung
• Eine DiGA beruht auf digitaler Technologie – d. h., es handelt sich um eine App oder Desktop-Anwendung
• Eine DiGA ist dazu bestimmt, bei den Patientinnen und Patienten die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen – es ist also ein diagnostisches oder therapeutisches Hilfsmittel
Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse eine DiGA?
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit DiGA, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bewertet und im DiGA-Verzeichnis veröffentlicht hat. Außerdem muss eine medizinische Indikation nachgewiesen werden, für die die DiGA bestimmt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die Kosten – wie bei anderen zertifizierten Medizinprodukten auch.
Bislang zertifizierte DiGA decken zahlreiche Diagnosen ab. So gibt es z. B. zugelassene Anwendungen für die Therapie von Depressionen, Angst- und Schlafstörungen, Migräne, Adipositas und Diabetes. Nicht in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden Fitness-Apps wie Schrittzähler oder reine Dokumentations-Apps ohne weitere Funktionen. Für diese Apps trägt die GKV nicht die Kosten.
Erstattet die PKV die Kosten von DiGA?
Grundsätzlich kann Ihre Ärztin oder Ihr Psychotherapeut auch Ihnen eine DiGA verschreiben. Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Erstattung in der PKV jedoch nicht gesetzlich geregelt – der Leistungsanspruch gemäß § 33a SGB V gilt hier nicht. Grundlage des Leistungsumfangs ist der individuelle privatwirtschaftliche Vertrag, den Sie als Versicherte oder Versicherter mit Ihrem Versicherer geschlossen haben.
Im Gegensatz zur GKV bedürfen DiGA in der PKV keiner Zulassung durch eine Bundesbehörde wie dem BfArM. Versicherungsunternehmen erstatten – gemäß ihren Tarifbedingungen – viele Apps, die eine Ärztin oder ein Arzt als medizinisch notwendig verschreibt. Voraussetzung ist, dass die DiGA als Leistung in Ihren Tarif einbezogen wurde und als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung zugelassen ist. Bevor Sie eine entsprechende Verordnung einlösen, sollten Sie sich bei Ihrer Versicherung erkundigen, ob sie die Kosten übernimmt bzw. ob weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
Auf politischer Ebene setzt sich der Verband der Privaten Krankenversicherung für hinreichende Rechtssicherheit ein, um auch Bestandsversicherten neuartige digitale Angebote machen zu können. Damit Versicherte im Rahmen ihrer bestehenden Tarife prinzipiell neue Leistungen wie digitale Gesundheitsanwendungen erhalten können, müsste dies in den Tarifbedingungen der PKV verankert sein. Dafür ist eine gesetzliche Ergänzung – unter anderem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – erforderlich. Details lesen Sie in der entsprechenden Stellungnahme des PKV-Verbandes.
Wie komme ich an die DiGA?
Verordnet Ihnen Ihr Arzt oder Ihre Psychotherapeutin eine DiGA, können Sie die Anwendung auf der Homepage des Herstellers bestellen und herunterladen. Ist die DiGA in Ihrem Versicherungsschutz enthalten, können Sie die Rechnung anschließend bei Ihrem Versicherer einreichen.