Privatversichert mit Familie: Das gilt für Arbeitgeberzuschuss und Lohnsteuer
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Als Privatversicherte in abhängiger Beschäftigung haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zu Ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag leistet. Auch für Ihre privatversicherten Angehörigen muss Ihr Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ähnliches gilt bei der steuerlichen Berücksichtigung des PKV-Beitrags: Die Beiträge Ihrer Angehörigen können als Sonderausgaben angerechnet werden und Ihre Lohnsteuer verringern.
Wann und wie die PKV-Beiträge von Familienmitgliedern beim Arbeitgeberzuschuss und der Lohnsteuer berücksichtigt werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählt beispielsweise die Frage, wer Versicherungsnehmer – d. h. Hauptversicherter des Vertrags – ist. Zudem ist zwischen sozialrechtlichem Anspruch auf Bezuschussung und den steuerrechtlichen Regelungen zu unterscheiden.
Digitale Übermittlung Ihres PKV-Beitrags: Die wichtigsten Informationen
Wie die digitale Datenübermittlung zwischen PKV, Finanzverwaltung und Arbeitgebern bzw. Dienstherren funktioniert, was für einzelne Personengruppen gilt und weitere Details lesen Sie hier:
Für welche Angehörigen haben Sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss?
Vereinfacht lässt sich sagen: Wären Sie gesetzlich krankenversichert und Ihre Angehörigen in diesem Fall über Sie beitragsfrei familienversichert, dann erhalten Sie für Ihre Angehörigen grundsätzlich auch einen Arbeitgeberzuschuss zu deren PKV-Beitrag. Die konkreten Voraussetzungen für die Familienversicherung in der GKV und damit auch für zuschussfähige Angehörige in der PKV sind in § 10 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünf) geregelt. Danach gelten als Angehörige:
- der Ehepartner / die Ehepartnerin
- der gleichgeschlechtliche Lebenspartner / die Lebenspartnerin (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz)
- Kinder, Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder, soweit sie überwiegend von dem bzw. der abhängig beschäftigten Privatversicherten unterhalten werden.
Kinder werden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt, darüber hinaus bis 23 Jahre, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Wenn sie sich noch in Ausbildung oder Studium befinden oder einen anerkannten Freiwilligendienst leisten, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren. Diese Grenze kann sich noch weiter erhöhen, wenn sich die Ausbildung durch den Freiwilligendienst verzögert. Kinder mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung sind unabhängig von ihrem Alter berücksichtigungsfähig, wenn sie wegen ihrer Beeinträchtigung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Sozialrechtlicher Anspruch und steuerfreier Zuschuss
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, haben Sie nach dem Sozialrecht einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für Ihre Angehörigen. Daraus folgt nicht zwangsläufig, dass Sie diesen Zuschuss vom Arbeitgeber auch steuerfrei erhalten. Dieser darf nur dann einen steuerfreien Zuschuss zahlen, wenn er die Beitragswerte als ELStAM abrufen kann. Zugleich gilt: Die Bereitstellung der Beitragswerte als ELStAM ist kein Nachweis eines sozialrechtlichen Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag Ihrer Angehörigen. Hierfür muss der Arbeitgeber unter anderem die oben genannten Voraussetzungen des § 10 SGB V prüfen.
Worum kümmert sich die PKV, damit Sie für Angehörige einen Arbeitgeberzuschuss erhalten?
Damit Ihr Arbeitgeber Ihnen einen Zuschuss zum PKV-Beitrag Ihrer Frau, Ihres Mannes oder/und Ihrer Kinder zahlt, müssen deren PKV-Mitgliedschaft und PKV-Beitrag bestätigt sein. Bis Ende 2025 erfolgte dies über eine Bescheinigung, die Ihre PKV Ihnen zur Weiterleitung an den Arbeitgeber ausstellte. Seit 2026 wurden Inhalte dieser Bescheinigungen – auch zu Ihrer Entlastung – in das neue digitale Verfahren überführt, so dass Sie grundsätzlich nicht mehr tätig werden müssen.
Ihre PKV ermittelt für alle Versicherten die Beitragswerte, die für einen Arbeitgeberzuschuss und eine Berücksichtigung bei der Lohnsteuer relevant sind. Das gilt auch für die Beitragswerte Ihrer privatversicherten Familienmitglieder. Diese Beitragswerte werden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt, das sich um die nächsten Schritte kümmert. Das BZSt erhält nur für Versicherte, die diesem Vorgang widersprochen haben, keine Beitragswerte von der PKV.
Die Beitragswerte werden je Vertrag und Versicherungsnehmer zusammengefasst
Die PKV übermittelt nicht die Beitragswerte jeder einzelnen versicherten Person gesondert an das BZSt. Vielmehr werden die Daten je Vertrag mitgeteilt und dabei Versicherungsnehmer und Versicherte sowie ihre Beitragswerte aufgelistet.
Beispiel 1: Sie sind privatversichert und Versicherungsnehmer, Ihre Ehefrau und Ihr Kind sind über Ihren Vertrag ebenfalls privatversichert. Ihre PKV teilt dem BZSt mit, dass Sie Versicherungsnehmer des Vertrags sind, und führt drei versicherte Personen auf: Sie, Ihre Ehefrau und Ihr Kind.
Beispiel 2: Sie sind privatversichert. Ihr Mann und Ihr Kind sind bei der gleichen PKV versichert, aber in einem anderen Vertrag. Ihre PKV führt zwei Datenübermittlungen durch: Eine Übermittlung erfolgt für Ihren Vertrag, mit Ihnen als Versicherungsnehmerin und versicherter Person und mit Ihren Beitragswerten. Die zweite Übermittlung umfasst die Beitragswerte Ihres Mannes und Ihres Kindes mit Ihrem Mann als Versicherungsnehmer sowie Ihrem Mann und Ihrem Kind als versicherte Personen.
Das ist wichtig zu wissen
Die steuerliche Zuordnung von PKV-Beiträgen versicherter Personen zu Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern liegt in der ausschließlichen Verantwortung der Finanzverwaltung (BZSt). Sie erfolgt auf Grundlage einheitlicher, verbindlicher Vorgaben und entsprechender Zuordnungslogiken in der ELStAM-Datenbank. Aufgabe Ihrer PKV ist nur, die korrekten Beitragswerte Ihrer Familienangehörigen bereitzustellen (Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner/in, Kinder). Das Versicherungsunternehmen hat keinen Einfluss darauf,
- wie die Beitragswerte Ihrer Angehörigen für Ihren Arbeitgeber zusammengestellt werden und
- ob und inwieweit sie beim Arbeitgeberzuschuss und der Lohnsteuer berücksichtigt werden.
Die PKV kann und darf daher auch keine Änderungen der Beitragsmeldungen vornehmen, um „Wunschzuordnungen“ zu ermöglichen. Dies ist in erster Linie eine Frage der steuerlichen Zuordnung.
Die steuerliche Zuordnung privatversicherter Angehöriger ist wichtig
Nachdem das BZSt von Ihrer PKV die Beitragswerte Ihrer Familie erhalten hat, werden sie als ELStAM aufbereitet. Das BZSt prüft für jede versicherte Person eines Vertrages,
- ob ein Abruf der ELStAM durch einen Arbeitgeber bekannt ist.
- steuerrechtlich ein Familienverbund mit dem Versicherungsnehmer gegeben bzw. in der ELStAM-Datenbank vermerkt ist.
Damit die Beiträge Ihrer Angehörigen bei Ihrem Arbeitgeberzuschuss und den Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden können, muss das BZSt Ihnen diese Beiträge zuordnen (können). Dabei folgt die Behörde einheitlichen, vom Bundesfinanzministerium vorgegebenen Grundsätzen, zu denen wir Ihnen weiter unten einige Beispiele aufführen.
1) Einheitliche Grundsätze für die automatisierte Zuordnung der Beitragsdaten Angehöriger für einen Arbeitgeberzuschuss
Zunächst prüft das BZSt in der ELStAM-Datenbank, ob ein Beschäftigungsverhältnis der versicherten Person vorliegt. Ist dies der Fall, werden die Werte der versicherten Person (zum Beispiel volljährige, erwerbstätige Kinder) dieser selbst zugeordnet und können durch deren Arbeitgeber abgerufen werden.
Geht aus der Datenbank kein Beschäftigungsverhältnis vor, prüft das BZSt, ob dort eine Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder ein Eltern-Kind-Verhältnis (Familienverbund) zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person dokumentiert ist. Liegen dazu Informationen vor, werden die Beitragswerte der versicherten Person dem Versicherungsnehmer zugeordnet. Anderenfalls können die Beitragswerte nicht zugeordnet und infolgedessen von keinem Arbeitgeber abgerufen werden.
Bei volljährigen Kindern Familienverbund sicherstellen
- Nach dem Sozialrecht können Sie auch für Ihr volljähriges Kind noch einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss haben (Arbeitgeberzuschuss für Angehörige). Ebenso kann es bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Die genauen Regelungen stehen in § 32 Abs. 4 EStG (Einkommensteuergesetz). Wichtig ist nicht nur, dass die sozial- bzw. lohnsteuerrechtlichen Voraussetzungen bei Ihrem volljährigen Kind erfüllt sind. Vielmehr muss auch das Finanzamt hiervon Kenntnis haben und in der ELStAM-Datenbank einen Familienverbund hinterlegt haben. Anderenfalls kann das BZSt zwischen Ihnen und Ihrem Kind keine Verbindung herstellen und Ihrem Arbeitgeber für Ihr Kind keine Beitragswerte für Arbeitgeberzuschuss und Lohnsteuer zur Verfügung stellen. Auch wenn Ihre PKV Ihnen bestätigt, die Beitragswerte für Ihr Kind übermittelt zu haben: Ihr Arbeitgeber kann sie in diesem Fall nicht abrufen.
Ob Ihr volljähriges Kind bei der Lohnsteuer berücksichtigt wird oder nicht, erkennen Sie regelmäßig an Ihrer Lohnabrechnung (Kinderfreibeträge) oder auch über Ihre elektronische Lohnsteuerkarte auf der Onlineplattform der Finanzverwaltung (elster.de).
Wird nicht die korrekte Zahl an Kinderfreibeträgen angezeigt, können Sie die Zuordnung Ihres Kindes oder Ihrer Kinder beantragen. Hierzu finden Sie in ELSTER den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen 2026“ und die „Anlage Kind“. Sie können den Antrag auch direkt auf elster.de unter „Mein ELSTER“ stellen.
2) Einheitliche Grundsätze für die automatisierte Zuordnung der Beitragsdaten Angehöriger als Vorsorgeaufwendungen
Hinsichtlich der steuerlichen Zuordnung der PKV-Beiträge als Vorsorgeaufwendungen gelten andere Regeln als für den Arbeitgeberzuschuss: Die Beitragswerte aller im Hauptvertrag geführten versicherten Personen werden ausschließlich dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt. Das BZSt prüft für diese Beitragswerte folglich nicht, ob die Versicherten eigene Beschäftigungsverhältnisse haben.
3) Beispiele für die Zuordnung der Beitragswerte Ihrer Angehörigen für den Arbeitgeberzuschuss und die Lohnsteuer
Um zu verdeutlichen, welche Beitragswerte die Arbeitgeber jeweils abrufen können, haben wir verschiedene Fallkonstellationen aufgeführt. Bitte beachten Sie, dass hier nicht alle Sonderfälle berücksichtigt werden können.
Der Vater ist privatversicherter Angestellter. Mutter und Kind sind als versicherte Personen im Vertrag des Vaters geführt, d.h. der Vater ist der Versicherungsnehmer. Mutter und Kind gehen keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach.
Für den Arbeitgeberzuschuss gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte von Mutter und Kind dem Vater zu. Dessen Arbeitgeber kann die Werte für alle drei Personen abrufen und zahlt einen Zuschuss zum PKV-Beitrag aller drei Personen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze.
Für die Vorsorgeaufwendungen gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte von Mutter und Kind dem Vater als Versicherungsnehmer zu, so dass sie die Lohnsteuer des Vaters reduzieren.
Vater und Mutter sind privatversicherte Angestellte. Mutter und Kind sind als versicherte Personen im Vertrag des Vaters geführt, d.h. der Vater ist der Versicherungsnehmer.
Für den Arbeitgeberzuschuss gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte des Kindes dem Vater zu. Dessen Arbeitgeber kann die Werte für Vater und Kind abrufen und zahlt dem Vater einen Zuschuss zum PKV-Beitrag für beide bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Die Beitragswerte der Mutter werden ihrem Arbeitgeber bereitgestellt, so dass er ihr für ihren PKV-Beitrag einen Zuschuss zahlt.
Für die Vorsorgeaufwendungen gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte von Mutter und Kind dem Vater als Versicherungsnehmer zu, so dass sie die Lohnsteuer des Vaters reduzieren. Der Arbeitgeber der Mutter kann hingegen keine PKV-Beitragswerte zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer abrufen.
Der Vater ist privatversicherter Angestellter. Mutter und Kind sind als versicherte Personen im Vertrag des Vaters geführt, d.h. der Vater ist der Versicherungsnehmer. Mutter und volljähriges Kind sind nicht selbst erwerbstätig.
Variante A
Die Eltern haben für das volljährige Kind keine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnbesteuerung beantragt. Die Finanzverwaltung hat daher keine Kenntnis davon, dass die Beitragslast für das volljährige Kind weiterhin vom Vater getragen wird und es findet sich entsprechend kein Eintrag in der ELStAM-Datenbank, der die Verbindung zwischen Vater und volljährigem Kind herstellt.
Für den Arbeitgeberzuschuss gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte der Mutter dem Vater zu, die Beitragswerte des Kindes kann es nicht berücksichtigen. Der Arbeitgeber des Vaters kann die Werte für Vater und Mutter abrufen und zahlt einen Zuschuss zum PKV-Beitrag der beiden bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Für den Beitrag des Kindes besteht kein Anspruch auf steuerfreien Arbeitgeberzuschuss – der Arbeitgeber kann diese Werte nicht abrufen.
Für die Vorsorgeaufwendungen gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte der Mutter dem Vater als Versicherungsnehmer zu, so dass sie die Lohnsteuer des Vaters reduzieren. Die Beitragswerte des Sohnes bleiben unberücksichtigt.
Variante B
Die Eltern haben für das volljährige Kind eine Berücksichtigung im Rahmen der Lohnbesteuerung beantragt.
Für den Arbeitgeberzuschuss gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte von Mutter und Kind dem Vater zu. Dessen Arbeitgeber kann die Werte für alle drei Personen abrufen und zahlt einen Zuschuss zum PKV-Beitrag aller drei Personen bis zur gesetzlichen Höchstgrenze.
Für die Vorsorgeaufwendungen gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte von Mutter und Kind dem Vater als Versicherungsnehmer zu, so dass sie die Lohnsteuer des Vaters reduzieren.
Der Vater ist privatversicherter Angestellter. Das nicht erwerbstätige Kind ist als versicherte Person im Vertrag des Vaters geführt, d.h. der Vater ist der Versicherungsnehmer. Die Mutter ist nicht erwerbstätig, aber selbst Versicherungsnehmerin, d.h. über einen eigenen Vertrag versichert.
Für den Arbeitgeberzuschuss gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte des Kindes dem Vater zu. Dessen Arbeitgeber kann die Werte für Vater und Kind abrufen und zahlt dem Vater einen Zuschuss zum PKV-Beitrag für beide bis zur gesetzlichen Höchstgrenze. Die Beitragswerte der Mutter werden ihr zugeordnet. Da sie keinen Arbeitgeber hat und auch der Arbeitgeber ihres Mannes keinen Zugriff auf ihre Beitragswerte hat, werden diese Werte nicht abgerufen. Zum PKV-Beitrag der Mutter wird deshalb kein Arbeitgeberzuschuss gezahlt.
Für die Vorsorgeaufwendungen gilt: Das BZSt ordnet die Beitragswerte des Kindes dem Vater als Versicherungsnehmer zu, so dass sie die Lohnsteuer des Vaters reduzieren. Die Beitragswerte der Mutter werden ihr zugeordnet. Da sie keinen Arbeitgeber hat und der Arbeitgeber ihres Mannes keinen Zugriff auf ihre Beitragswerte hat, können keine Beitragswerte der Mutter zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer abgerufen werden.
Das gilt für Ihren Arbeitgeber beim Zuschuss zum PKV-Beitrag und Lohnsteuer
Ihr Arbeitgeber ruft monatlich die ELStAM ab. Dabei werden ihm Ihre Beitragswerte und die Ihrer Angehörigen nicht einzeln aufgeschlüsselt angezeigt. Vielmehr sieht Ihr Arbeitgeber einen einzigen (Gesamt-)Beitragswert zur Berücksichtigung Ihrer Beiträge beim Arbeitgeberzuschuss und einen weiteren Beitragswert zur Berücksichtigung bei der Lohnsteuer.
Welche Personen das BZSt Ihnen zugeordnet hat und welche einzelnen Beitragswerte der Familienmitglieder dahinterstehen, ist für Ihren Arbeitgeber nicht ersichtlich. Deshalb kann Ihr Arbeitgeber keine Auskunft darüber geben, wie sich der aus der ELStAM-Datenbank abgerufene Gesamtwert zusammensetzt und ob darin zum Beispiel der PKV-Beitrag Ihres Kindes enthalten ist. Ebenso wenig wird Ihr Arbeitgeber über Tarifdetails Ihres Versicherungsschutzes und der Versicherung Ihrer Angehörigen informiert.
Ihr Arbeitgeber muss beim steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und bei der Ansetzung des Vorsorgeaufwands die PKV-ELStAM-Werte in der Höhe und mit der Zuordnung berücksichtigen, wie sie in der ELStAM-Datenbank zum Abruf bereitgestellt sind. Zugleich liegt es bei ihm zu prüfen, ob Sie nach dem Sozialrecht einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss haben. Wenn ein Anspruch Ihrerseits besteht, eine Zuordnung der Beitragswerte über ELStAM aber nicht möglich ist, ist gleichwohl ein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. In diesem Fall fehlt dem Arbeitgeber allerdings die Grundlage, diesen steuerfrei zu leisten.
So sollten Sie vorgehen, wenn Sie Fragen zum Arbeitgeberzuschuss oder zur Lohnsteuer haben
Wenn Sie vermuten, dass Familienangehörige fälschlicherweise nicht berücksichtigt wurden und Ihre Lohnsteuer zu hoch ist oder Ihr Arbeitgeberzuschuss zu gering ausfällt, bieten sich folgende Schritte an:
- Prüfen Sie zunächst, ob die Finanzverwaltung Kenntnis von den aktuellen Grundlagen des bestehenden Familienverbundes hat, insbesondere bei volljährigen Kindern. Falls nicht, beantragen Sie die Zuordnung: Bei volljährigen Kindern Familienverbund sicherstellen
- Prüfen Sie auch Ihre Versicherungsunterlagen. Die PKV-Unternehmen leiten die an das BZSt digital zu übermittelnden Beiträge automatisiert aus Ihren Beitragssystemen ab. Fehler bei der konkreten Höhe der Einzelbeiträge sind daher unwahrscheinlich, aber letztlich nicht auszuschließen. Ihre PKV hat Sie darüber informiert, welche Beitragswerte sie für Ihren Versicherungsvertrag an das BZSt übermittelt hat. Änderungen der Beitragswerte (zum Beispiel wegen eines Tarifwechsels oder einer Beitragserhöhung) aktualisiert Ihre PKV automatisch in der ELStAM-Datenbank und setzt Sie auch darüber in Kenntnis. Dadurch liegen Ihnen grundsätzlich immer alle wichtigen Informationen vor. Vergleichen Sie die Quittierungen der Datenmeldungen mit der im aktuellen Versicherungsschein aufgeführten Beitragshöhe. Wenden Sie sich bei Unstimmigkeiten an Ihre PKV. Beachten Sie, dass für die Lohnsteuer nur die Basisbeiträge zu melden sind.
- Vergleichen Sie die Informationen der PKV mit Ihrer Lohnabrechnung und sprechen Sie gegebenenfalls Ihren Arbeitgeber an. Dieser kann prüfen, welche Beitragswerte ihm in der ELStAM-Datenbank angezeigt werden und ob er Sie sozialversicherungsrechtlich zutreffend angemeldet hat. (Hinweis: Bei Haupt-/Nebenarbeitsverhältnissen oder Minijobs können sich Besonderheiten ergeben.)
Sofern alle Schritte der Datenübermittlung korrekt erfolgt sind – einschließlich der Zuordnung Ihrer Familienangehörigen zu Ihnen durch das BZSt – und Sie nach dem Sozialrecht dennoch einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss für Ihre Angehörigen sehen, müssen Sie die Frage mit Ihrem Arbeitgeber klären.