ELStAM-Beitragsmeldung

Digitale Übermittlung Ihres PKV-Beitrags: Das sollten Sie wissen

Die PKV muss ab Herbst 2025 die Beiträge aller Versicherten elektronisch an die Finanzbehörden melden. Damit entfallen die Papierbescheinigungen für den Arbeitgeber oder Dienstherrn.
November 2025
Schematische Darstellung des bisherigen Verfahrens und der neuen digitalen Datenübermittlung

Bis zum 20. November eines Jahres müssen die privaten Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge aller Vollversicherten für das folgende Jahr digital an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Analog zu den bisherigen Papierbescheinigungen beinhaltet die elektronische Datenübermittlung zwei Beitragswerte:

  • die Beitragshöhe für den steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung und
  • die Höhe des Basisbeitrags, der bei der Lohnsteuer als Sonderausgaben (Minderung des zu versteuernden Einkommens) angerechnet werden kann.

Der Vorteil für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Sie müssen selbst nicht mehr aktiv werden, um einen Arbeitgeberzuschuss steuerfrei zu erhalten. Darüber hinaus profitieren von diesem neuen Verfahren alle Versicherten, die der Lohnsteuer unterliegen.

PKV-Beiträge und Einkommensteuer

Themenseite PKV-Beitrag

Welche Daten muss die PKV an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln?

Die PKV übermittelt folgende Beitragswerte an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

  • Ihren Basisbeitrag zur Krankenvollversicherung, d. h. den Beitrag für den Teil Ihres Versicherungsschutzes, der dem GKV-Versicherungsschutz entspricht. Dieser Betrag wird als Sonderausgabenabzug (Vorsorgeaufwendungen) bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt.
  • Ihren vollen Krankenversicherungsbeitrag (Höhe Ihrer tatsächlichen Aufwendungen), damit Sie einen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss erhalten können.
  • Ihren Beitrag zur Pflegepflichtversicherung, damit dieser sowohl bei der Lohnsteuer als auch für einen steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt werden kann.

Hinweis: Wenn Sie eine Anwartschaftsversicherung haben, übermittelt die PKV gemäß den rechtlichen Vorgaben keine Beiträge zur Berechnung eines Arbeitgeberzuschusses. Anders ist es hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen: Diese werden digital übermittelt und können steuerlich bis zu einem Betrag von monatlich 8,33 Euro (100 Euro/Jahr; sogenannter Sockelbetrag) wie Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung behandelt werden. Ihr Versicherer kann hierfür auch individuelle Beitragswerte in berücksichtigungsfähiger Höhe melden.

Damit das BZSt und Ihr Arbeitgeber oder Dienstherr Ihnen Ihre Beiträge eindeutig zuordnen kann, muss Ihre private Krankenversicherung zudem folgende Daten von Ihnen und ggf. mitversicherten Personen (z. B. Ihren Kindern) übermitteln:

  • Name
  • steuerliche Identifikationsnummer (IdNr; sofern diese Ihrer PKV noch nicht vorliegt, wird Sie sie bei Ihnen erfragen) 
  • Anschrift
  • Versicherungsnummer 
  • Geburtsdatum

Um Ihnen stets vollständige Transparenz über die Inhalte der Datenübermittlungen zu ermöglichen, erhalten Sie von Ihrer PKV im Nachgang zu den Datenübermittlungen eine Mitteilung über die übertragenen Beitragswerte.

Widerspruchsrecht

Warum erhalten Arbeitgeber zum Teil andere Beitragswerte als bisher?

Die Vorgaben zur digitalen Datenübermittlung können mitunter dazu führen, dass Ihr Arbeitgeber 2026 andere Beitragswerte abruft, als Sie es bislang unter Verwendung der Papierbescheinigungen gewohnt waren. Ursächlich können die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums sein, wem das BZSt die gemeldeten Beitragswerte zuzuordnen hat:

Mit der Einführung der digitalen Datenübermittlung wurden verbindliche Beitragszuordnungsregelungen festgelegt. So sind nun die Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren ausschließlich beim Versicherungsnehmer zu berücksichtigen – nicht jedoch bei versicherten Personen, und zwar unabhängig davon, ob diese selbst abhängig beschäftigt sind. Die Arbeitgeber müssen und dürfen nur die Werte anwenden, die sie über die ELStAM erhalten.

Beispiel zur Berücksichtigung des Beitrags als Vorsorgeaufwendung:

Herr und Frau Müller sind beide über den gleichen Vertrag beim Unternehmen „ABC“ privat krankenversichert. Herr Müller ist Versicherungsnehmer, Frau Müller wird als versicherte Person geführt. Beide zahlen jeweils einen PKV-Beitrag von 500 Euro, zusammen 1.000 Euro. Die Eheleute sind bei unterschiedlichen Arbeitgebern beschäftigt. Bisher hat die „ABC“ eine Beitragsbescheinigung erstellt, die das Ehepaar seinen Arbeitgebern vorgelegt hat. Frau Müllers Arbeitgeber hat deshalb 500 Euro Beitrag bei ihrer Lohnsteuer angesetzt, der Arbeitgeber ihres Mannes ist ebenso vorgegangen.

Im neuen digitalen Verfahren übermittelt die „ABC“ die Beitragswerte für Herrn Müller als Versicherungsnehmer und Frau Müller als versicherte Person in Höhe von jeweils 500 Euro an das BZSt. Das BZSt wendet die oben genannten Beitragszuordnungsregelungen an und ordnet die Werte für die gesamten Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.000 Euro ausschließlich Herrn Müller als Versicherungsnehmer zu, Frau Müller hingegen nichts. Herrn Müllers Arbeitgeber wird deshalb 1.000 Euro statt bisher 500 Euro als ELStAM abrufen, während Frau Müllers Arbeitgeber keinen Beitragswert angezeigt bekommt. Für beide Arbeitgeber ergibt sich eine deutliche Änderung, die überraschend anmuten mag, jedoch den Vorgaben der Finanzverwaltung entspricht.

Bei scheinbaren Unstimmigkeiten sollten Sie zunächst überlegen, ob die Ursache in der beschriebenen neuen Zuordnungssystematik liegen könnte. Hilfreich könnten dabei die Quittierungen Ihrer PKV über die gemeldeten Beitragswerte sein, welche Sie bei jeder Datenübertragung erhalten. Weiter könnte sich eine Prüfung anbieten, ob die richtigen Personen als Versicherungsnehmer und versicherte Personen geführt werden. Bestehen weiterhin Unklarheiten bezüglich der Zuordnung der Beitragswerte, können auch Zuordnungsparameter in der ELStAM-Datenbank des BZSt die Ursache sein. Hierauf haben weder die Arbeitgeber noch die PKV-Unternehmen Einfluss.

Was gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?

Im Rahmen Ihrer Beitragszahlungen haben Sie einen Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss und Entlastung bei der Lohnsteuer. Hierfür mussten Sie Ihrem Arbeitgeber bisher eine Bescheinigung Ihrer PKV vorlegen. Dies entfällt ab 2026. Ihr Arbeitgeber ruft die Informationen über Ihre Beiträge digital ab. Nur über diesen Weg

a) erhalten Sie einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss

b) wird der Basisbeitrag (analog den GKV-Leistungen) bei der Lohnsteuer als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt; Ihr Arbeitgeber darf ab 2026 als Sonderausgabe nur noch Beiträge abziehen, die in der ELStAM-Datenbank hinterlegt sind – die bisherige Pauschale kann nicht mehr angesetzt werden.

Widersprechen Sie der Beitragsübermittlung durch die PKV, haben Sie a) keinen Anspruch auf den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss und/oder b) Ihre Lohnsteuer reduziert sich nicht. Sie können dann nur im Nachhinein bei der Einkommensteuererklärung den PKV-Beitrag als Vorsorgeaufwendung geltend machen.

Datenübermittlung bei mehreren Beschäftigungs-/Dienstverhältnissen

Die ELStAM-Werte für einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss werden grundsätzlich jedem Arbeitgeber bereitgestellt – unabhängig davon, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt.
Die ELStAM-Werte zur Berücksichtigung als Vorsorgeaufwendungen können nur vom Hauptarbeitgeber des Versicherungsnehmers abgerufen werden. 

Was gilt für Beamtinnen und Beamte?

Wenn Sie verbeamtet sind, zahlen Sie wie abhängig Beschäftigte Lohnsteuer. Aus diesem Grund profitieren Sie grundsätzlich von der digitalen Übermittlung Ihres Basisbeitrags. Ihr Dienstherr kann die Informationen über Ihren Beitrag abrufen und diesen als Vorsorgeaufwendung bei der Lohnsteuer geltend machen, wodurch Sie weniger Steuern zahlen. Widersprechen Sie der Übermittlung, gilt das Gleiche wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Sie können den Beitrag später bei der Einkommensteuererklärung als Vorsorgeaufwendung angeben, so dass Sie ggf. eine Steuerrückzahlung erhalten.

Bezüglich der Beitragsmeldung für den Arbeitgeberzuschuss kommt es darauf an, für welche Art der Beihilfe Sie sich entschieden haben. Die meisten Beamtinnen und Beamten erhalten individuelle Beihilfe, die sie durch beihilfekonforme PKV-Tarife ergänzen. Aufgrund der Datenübermittlung werden Ihrem Dienstherrn die Beiträge für einen möglichen steuerfreien Zuschuss bereitgestellt und der Dienstherr entscheidet weiterhin eigenständig über die Zuschusszahlung. Haben Sie sich für die pauschale Beihilfe und eine private Vollversicherung entschieden, erhalten Sie die pauschale Beihilfe nur dann steuerfrei, wenn die Daten dazu digital übermittelt werden.

Was gilt für Selbstständige, Rentner und nicht erwerbstätige Personen?

Wer vollumfänglich selbstständig tätig ist, zahlt keine Lohnsteuer und erhält keinen Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Menschen in Altersrente und ohne Erwerbstätigkeit. In diesen Fällen ist die Datenübermittlung Ihrer Beiträge durch Ihre PKV für Sie in der Regel unerheblich, so dass sich ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung nicht nachteilig auswirken dürfte, da diese ohnehin keine Verwendung finden. Sollten Sie allerdings z. B. einen Nebenjob haben, empfiehlt es sich, die Sachlage genauer zu prüfen, ggf. gemeinsam mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin.

Sofern Sie einen Widerspruch eingelegt haben und später in ein Anstellungsverhältnis wechseln, sollten Sie Ihre PKV hierüber informieren und prüfen, ob Sie Ihren Widerspruch ggf. für die Zukunft rückgängig machen.

Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum PKV-Beitrag

Die Rentenversicherung ist nicht in das neue Verfahren der digitalen Datenübermittlung eingebunden. Hier gilt weiterhin die bisherige Vorgehensweise, dass Ihre PKV die „Bescheinigung für den Rentenversicherungsträger zur Prüfung des Zuschusses zur Krankenversicherung (R0821)“ ausfüllt. So können Sie Ihren Anspruch auf Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zum privaten Krankenversicherungsbeitrag wahren.

Was gilt für Kinder sowie Ehepartnerinnen und Ehepartner?

Auch die PKV-Beiträge von Kindern müssen von den Versicherungsunternehmen digital übermittelt werden, sowohl für die Berechnung eines möglichen Arbeitgeberzuschusses als auch für die Lohnsteuer. Oft werden Kinder als versicherte Personen im Vertrag eines Elternteils geführt. Das Gleiche gilt für Ehepartnerinnen und Ehepartner, deren private Krankenversicherung nicht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit abgeschlossen wurde.

Um auch die Beiträge von Angehörigen beim Arbeitgeberzuschuss und den Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, ist die Zuordnung der Beitragsdaten der Angehörigen zu den privatversicherten Beschäftigten (i. d. R. der Versicherungsnehmer) erforderlich. Diese Zuordnung erfolgt allerdings nicht durch die Versicherer, sondern unmittelbar durch das BZSt nach einheitlichen, vom Bundesfinanzministerium vorgegebenen Grundsätzen.

Im Rahmen der Bereitstellung der ELStAM kann der Arbeitgeber lediglich die konsolidierten Beiträge (inkl. Angehörige) als Gesamtwert abrufen, wie sie sich aus der Zuordnung des BZSt ergeben. Der Arbeitgeber erhält keinerlei Detailinformationen über die jeweiligen Beiträge oder Tarifbestandteile der einzelnen Versicherten.

Einheitliche Grundsätze für die automatisierte Zuordnung von Beitragsdaten Angehöriger durch das BZSt…

für einen Arbeitgeberzuschuss

Bei Beitragswerten zur Erlangung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses prüft das BZSt zunächst in der ELStAM-Datenbank, ob ein Beschäftigungsverhältnis der versicherten Person vorliegt. Ist dies der Fall, werden die Werte der versicherten Person (z. B. volljährige, erwerbstätige Kinder) selbst zugeordnet und können durch deren Arbeitgeber abgerufen werden.

Steht die versicherte Person in keinem Beschäftigungsverhältnis, geht das BZSt wie folgt vor: Ist in der ELStAM-Datenbank der Finanzverwaltung das Bestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder ein Eltern-Kind-Verhältnis (Familienverbund) zwischen Versicherungsnehmer und versicherter Person dokumentiert, werden die Beitragswerte der versicherten Person dem Versicherungsnehmer, d.h. dem Hauptversicherten des Vertrags, zugeordnet.

Beispiel: Die Eltern sind privatversicherte Angestellte. Mutter und Kinder sind als versicherte Personen im Vertrag des Vaters geführt, d.h. der Vater ist der Versicherungsnehmer. In diesem Fall ordnet das BZSt die Beitragswerte der Kinder dem Vater zu. Dessen Arbeitgeber kann die konsolidierten Werte für diese drei Personen abrufen. Dem Arbeitgeber der Mutter werden ausschließlich die Beitragswerte der Mutter bereitgestellt.

Es ist also ein Unterschied, ob Sie versicherte Person oder Versicherungsnehmer sind.

Liegen dem BZSt hingegen keine Informationen über das Bestehen einer Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder eines Familienverbundes vor, bleiben die gemeldeten Beitragswerte der versicherten Person beim Arbeitgeberzuschuss grundsätzlich unberücksichtigt.

als Vorsorgeaufwendungen

Hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen erfolgt die Zuordnung demgegenüber nach folgenden, abweichenden Regeln: Die Beitragswerte aller im Hauptvertrag des Versicherungsnehmers enthaltenen versicherten Personen werden (nur) dem Arbeitgeber des Versicherungsnehmers als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt.

Im oben genannten Beispiel der privatversicherten Familie reduzieren die Beitragswerte aller vier Personen deshalb die Lohnsteuer des Vaters.

Bei der Zuordnung der Beiträge durch das BZSt haben weder Ihr Arbeitgeber noch Ihre PKV eine aktive Rolle inne. Ungeachtet dessen unterstützen die PKV-Unternehmen ihre Versicherten selbstverständlich im Rahmen ihrer Möglichkeiten. Insbesondere die Arbeitgeber sind dazu angehalten, die PKV-ELStAM-Werte in der Höhe und mit der Zuordnung zu berücksichtigen, wie sie in der ELStAM-Datenbank zum Abruf bereitgestellt sind. Entsprechend können Sie von Ihrem Arbeitgeber nicht verlangen, dass er die Beiträge in einer anderen Höhe berücksichtigt als derjenigen, die in den ELStAM angegeben ist.

Erfolgt ein Widerspruch gegen die Weitergabe von Beitragsdaten von Angehörigen an die Finanzverwaltung, werden diese Beitragsdaten auch nicht Ihrem Arbeitgeber bereitgestellt und können dann nicht als Vorsorgeaufwendungen und nicht als Beitrag für den steuerfreien Zuschuss werden berücksichtigt.

Wie funktioniert ein Widerspruch?

Sie können der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Das können Sie gegenüber Ihrer PKV in beliebiger dokumentierbarer Form, z. B. per Brief oder E-Mail, tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten dafür auch ein Onlineformular oder einen QR-Code an. Sofern Sie Ihren Widerspruch nicht zeitlich begrenzen oder später widerrufen, gilt er dauerhaft.

Darüber hinaus gilt:

Sie können der Übermittlung komplett oder teilweise widersprechen.

Umfang und Inhalt der Datenmeldungen bleiben stets in Ihrer Hand. Beispielsweise können Sie einzelne Versicherungsbestandteile von der Übermittlung ausschließen. Der Widerspruch kann auch hinsichtlich der Höhe der Beiträge, der Beitragsarten oder der Besteuerungszeiträume (Kalendermonate) ausgeübt werden.

Ein Widerspruch gegen Datenübermittlungen kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

Laut Bundesfinanzministerium sind Widersprüche nur für künftige Datenübermittlungen zu berücksichtigen. Nachdem bereits eine Datenübermittlung erfolgt ist, ist eine rückwirkende Erklärung eines Widerspruchs grundsätzlich ebenso wenig vorgesehen wie ein rückwirkender Verzicht auf einen bereits erklärten Widerspruch.

Zur wunschgemäßen Berücksichtigung der Widersprüche gegen Datenmeldungen sollten diese rechtzeitig bei Ihrer PKV vorliegen. Dem BZSt müssen die Beitragswerte des Folgejahres bis zum 20. November vorliegen, damit die Arbeitgeber diese rechtzeitig zu Jahresbeginn für die Lohnabrechnungen nutzen können. Wenn Sie der Datenübermittlung für das Folgejahr widersprechen möchten, sollten Sie dies deshalb idealerweise mit zeitlichem Vorlauf vor dem 20. November tun, so dass Ihre PKV die Werte gar nicht erst an die BZSt übermittelt. Gegebenenfalls nennt Ihnen Ihre PKV konkrete Bearbeitungsfristen.

Sie können auch zu einem späteren Zeitpunkt noch widersprechen. Allerdings gilt ein Widerspruch nicht rückwirkend. Wenn Sie z. B. am 1. Februar 2026 Widerspruch einlegen, kann dieser erst ab 1. Februar 2026 für die Zukunft berücksichtigt werden.

Rücknahme des Widerspruchs

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt zu der Entscheidung kommen, dass Sie der Datenübermittlung doch zustimmen möchten, bspw. damit sich Ihr (neuer) Arbeitgeber steuerfrei an Ihren Beiträgen beteiligen kann, können Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen. Ihre PKV übermittelt dann die freigegebenen Daten an das BZSt. 

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Am digitalen Datenaustausch sind grundsätzlich drei Parteien beteiligt: Ihre private Krankenversicherung muss die Beitragswerte an die Finanzverwaltung, konkret das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), übermitteln. Das BZSt verarbeitet die Beitragsdaten und bildet daraus weitere Lohnsteuerabzugsmerkmale. Das BZSt stellt die Beitragsdaten als ELStAM dem Arbeitgeber zum Abruf bereit. Haben Sie keinen Arbeitgeber oder Dienstherrn, werden die Daten nicht abgerufen.

Beiträge für Zusatzversicherungen sind grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigungsfähig und sind entsprechend nicht Teil des neuen digitalen Übermittlungsverfahrens.

Wenn eine Anwartschaft auf eine Krankenvollversicherung besteht, werden nur die Beiträge übermittelt, die allgemein für die Lohnsteuer relevant sind.

Ihre PKV gibt keine Daten an die Finanzverwaltung weiter, wenn Sie nur eine Zusatzversicherung haben.

Anders als bei der Einkommensteuer erfolgt die Meldung der PKV-Beiträge im neuen ELStAM-Verfahren nicht im Nachhinein, sondern zukunftsgerichtet. Das heißt, die steuerliche Wirkung der gemeldeten Beitragswerte tritt erst bei zukünftigen Gehaltsabrechnungen ein. Die PKV-Unternehmen sind deshalb nicht nur verpflichtet, bis zum 20. November eines Jahres die zukünftigen Monatsbeiträge für das kommende Jahr zu übermitteln. Vielmehr müssen sie der Finanzverwaltung auch melden, wenn später die tatsächliche Beitragszahlung von den gemeldeten Soll-Beitragswerten abweicht, damit stets zutreffende Beträge bei den Gehaltsabrechnungen angesetzt werden. Solche Korrekturmeldungen sind z. B. notwendig, wenn

  • Ihr Beitrag im Laufe des Jahres erhöht oder gesenkt wird
  • Sie im Laufe des Jahres den Tarif wechseln und dadurch einen anderen Beitrag zu zahlen haben
  • Sie mit der Beitragszahlung in Verzug geraten und dadurch Ihre tatsächlich geleisteten Beiträge von den gemeldeten Soll-Beiträgen abweichen. Ebenso wird eine Nachzahlung der Beiträge gemeldet.

Wann und in welcher Höhe die in ELStAM erfassten Beiträge von Ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden müssen, hängt vom Zweck der Datenmeldung ab: Sollen die Beiträge für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss oder als Vorsorgepauschale berücksichtigt werden?

Für die Berücksichtigung der Beiträge als Vorsorgeaufwendung ist der Zeitraum von Bedeutung, zu dem Sie die Beitragszahlung vornehmen. Bei monatlicher Beitragszahlung wird Ihr Basisbeitrag Ihrem Arbeitgeber folglich jeden Monat beim Abrufen der ELStAM angezeigt. Zum Teil bieten Versicherer die Möglichkeit, die Beiträge bereits für die Zukunft zu entrichten (Vorauszahlung). Machen Sie davon Gebrauch und zahlen Sie beispielsweise im Dezember 2026 die Beiträge für die folgenden 24 Monate im Voraus, reduziert die Summe der Basisbeiträge Ihre Lohnsteuer zunächst nur im Monat der Zahlung, also im Dezember. Reicht das Dezembergehalt nicht für eine vollständige Verrechnung aus, kommt ggf. eine Kompensation über einen vom Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuerjahresausgleich in Betracht.

In den folgenden 24 Monaten darf Ihr Arbeitgeber dann keine Krankenversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen mehr berücksichtigen. Aufgrund der geringeren Steuerentlastung ist Ihr Nettoeinkommen in diesem Zeitraum entsprechend niedriger als bei einer monatlichen Beitragszahlung.

Für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss ist demgegenüber der Zeitraum relevant, für den der Beitrag bestimmt ist. Dabei werden die Vorauszahlungen in der Regel gleichmäßig auf die zukünftigen Monate aufgeteilt, für die sie im Voraus geleistet wurden. Wenn Ihr Arbeitgeber die ELStAM abruft, wird ihm deshalb auch nach einer Beitragsvorauszahlung monatlich der Beitrag angezeigt, den er als Grundlage für seinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nimmt. So erhalten Sie weiterhin jeden Monat Ihren Arbeitgeberzuschuss in der Regel steuerfrei.

Grundsätzlich: Nein. Die bisherigen Papierbescheinigungen werden ab 2026 durch das neue digitale Beitragsübermittlungsverfahren abgelöst. Die Arbeitgeber dürfen allein die abgerufenen ELStAM-Werte zur Anwendung bringen, selbst wenn Beschäftigte abweichende (Papier-)Nachweise vorlegen.

Hiervon gibt es nur eine Ausnahme: Das sogenannte „Ersatzverfahren“. Ist PKV-Unternehmen in der Einführungsphase die Datenübermittlung aus technischen Gründen nicht möglich, stellen diese eine Ersatzpapierbescheinigung (beispielsweise „Bescheinigung nach dem Ersatzverfahren ELStAM“ genannt) aus. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber für die Lohnabrechnung vorlegen, da keine ELStAM-Beitragswerte zum Abruf bereitstehen.

Zudem kann es in Einzelfällen, z. B. bei Vertragsänderungen infolge von Beitragserhöhungen, dazu kommen, dass Ihnen nochmals die für 2026 grundsätzlich nicht mehr vorgesehenen Beitragsbescheinigungen zugehen. Der Hintergrund ist, dass zur Einführung des neuen digitalen Verfahrens nahezu alle insoweit bestehenden Prozesse der Versicherer angepasst werden müssen. Gleichzeitig sind bis Ende 2025 die bisherigen Rahmenbedingungen und Abläufe zu berücksichtigen. Hierbei sind ausnahmsweise Überlappungen möglich. Für Sie bedeutet das: Erhalten Sie eine Information über die erfolgte digitale Datenübermittlung und zusätzlich eine Papierbescheinigung für 2026, brauchen Sie Letztere im Regelfall nicht weiter zu beachten.

Die Grundlage für die digitale Datenübermittlung durch die PKV wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 geschaffen; der Einführungszeitpunkt wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz auf Anfang 2026 festgelegt. Die Mitteilungspflicht für die Versicherungsunternehmen ist in § 39 Abs. 4 und 4a „Lohnsteuerabzugsmerkmale“ EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt. Von Bedeutung sind im Zusammenhang mit den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung auch § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 a, § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d, § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 12, § 41c Abs. 1 Satz 2 sowie § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Wie die Datenübermittlung durch Ihre PKV zu erfolgen hat, ist in der Abgabenordnung (AO), insbesondere in § 93 c AO, festgelegt.

Die Grundlage für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses bildet § 3 Nr. 62 EStG. Der Abruf der ELStAM für Kranken‑ und Pflegeversicherungsbeiträge durch die Arbeitgeber ist im Amtlichen Lohnsteuerhandbuch unter § 3, R 3.62 (Zukunftssicherungsleistungen), Abs. 3 geregelt.

Die Berücksichtigungsfähigkeit der Beiträge als Sonderausgaben bei der Lohnsteuer ist in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG geregelt.

Diese gesetzlichen Bestimmungen begründen auch die datenschutzrechtlich erforderliche Befugnis zur Datenverarbeitung für die Versicherer. Vor dem Hintergrund der Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Übermittlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung an das BZSt erforderlich und ohne konkrete Einwilligung rechtmäßig (vgl. Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 19/22850 vom 25. September 2020 (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020), S. 99). Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl ein Widerspruchsrecht.

Wohin können Sie sich mit Ihren Fragen wenden?

Fragen zum Versicherungsschutz und den Beiträgen, die an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet werden, beantwortet Ihnen Ihre PKV.

Haben Sie Fragen zum Arbeitgeberzuschuss, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder die Finanzbehörde. Dies gilt insbesondere bei Fragen der Zuordnung von gemeldeten Beiträgen zu Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Eheleuten und Kindern).

Bei Steuerfragen kann Ihnen – neben den Finanzämtern – am besten eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater weiterhelfen.