Lexikon

Höchstrechnungszins

Der Höchstrechnungszins ist der Zinssatz, der für die Berechnung der PKV-Prämie und der Alterungsrückstellung höchstens verwendet werden darf.

Für die Private Krankenversicherung gilt ein Höchstrechnungszins von 3,5 Prozent. Festgelegt ist er in der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV).

Wenn ein Unternehmen diesen Wert bei der Prognose zur Verzinsung seiner Kapitalanlagen nicht erreicht, ist es gehalten, mit dem niedrigeren erwirtschafteten Zins zu kalkulieren. Eine solche Absenkung des Rechnungszinses ist für neue Tarife jederzeit möglich. Bei Bestandsversicherten kann und muss der Rechnungszins bei einer solch abgesenkten Prognose bei der nächsten Beitragsanpassung abgesenkt werden. Solange der Rechnungszins im Bestand aber erreicht wird, darf er nicht gesenkt werden.

Wenn der Marktzins über dem rechnungsmäßigen Zins liegt, entstehen Zinserträge, die versicherungsmathematisch als „Überzinsen“ bezeichnet werden.

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