Was sich 2021 für Privatversicherte ändert
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Im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung war das vergangene Jahr geprägt von den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Der Infektionsschutz zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie die medizinische Versorgung der an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten standen im Mittelpunkt der Gesetzgebung. Für Privatversicherte hält das Jahr 2021 auch deshalb einige Änderungen bereit, die wir Ihnen hier vorstellen möchten.
Diese Corona-Sonderregelungen gelten auch 2021
Gerade zum Jahreswechsel hatte die Corona-Pandemie in Deutschland ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht. Infolge der hohen Neuinfektionszahlen bestehen zahlreiche Sonderregelungen auch zu Beginn des neuen Jahres fort. So finden vorerst bis zum 28. Februar 2021 keine Haus- und Heimbesuche zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit statt. Die Gutachterinnen und Gutachter des medizinischen Dienstes der Privaten, MEDICPROOF, begutachten während dieser Zeit ausschließlich digital, mittels Telefon-Interview und vorhandener Unterlagen. Weitere Informationen zur Pflegebegutachtung in Zeiten von Corona erhalten Sie auf der Website von Medicproof.
Ebenfalls verlängert wird die Corona-Sondervergütung in der ambulanten Versorgung: Bis zum 31. März 2021 können Ärztinnen und Ärzte wegen erhöhter Anforderungen an Hygiene und Patientensicherheit für jeden unmittelbaren Patientenkontakt eine Hygienepauschale nach GOÄ in Höhe von 6,41 Euro abrechnen. Die Sondervergütung bei wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus ist im neuen Jahr nicht mehr abrechnungsfähig. Für Zahnärzte beträgt die Hygienepauschale nach GOZ 6,19 Euro pro Patientenkontakt. Zum Infektionsschutz wurde außerdem die Sondervereinbarung für telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie bis zum 31. März 2021 verlängert.
Neue Werte für Versicherungspflichtgrenze und Arbeitgeberzuschuss
Regelmäßig zum Jahreswechsel werden die Versicherungspflichtgrenzen und die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung durch eine Rechtsverordnung geändert. Dies kann aus verschiedenen Gründen Auswirkungen auf Privatversicherte haben:
2021 steigt die Versicherungspflichtgrenze für abhängig Beschäftigte auf 64.350 Euro. Liegt Ihr Jahresarbeitsentgelt nicht mehr darüber, werden Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Waren Sie Ende 2002 bereits in Beschäftigung und privat versichert, gilt für Sie die niedrigere Grenze von 58.050 Euro. Wenn Sie allein durch die Anhebung der Versicherungspflichtgrenze in die GKV wechseln müssten, können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben. Diese Befreiung ist unwiderruflich.
Wenn Sie die Voraussetzungen für den maximalen Arbeitgeberzuschuss erfüllen, können Sie sich freuen: Durch Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro) ist zum 1. Januar 2021 ein monatlicher Zuschuss für die private Krankenversicherung von bis zu 384,58 Euro und für die Pflegeversicherung von bis zu 73,77 Euro (in Sachsen: 49,58 Euro) möglich. Weitere Informationen
Veränderungen im Basistarif und Standardtarif
Die Beitragsbemessungsgrenze ist auch für den Zugang zum Standardtarif relevant. Versicherte unter 65 Jahren können nur dann den Standardtarif wählen, wenn sie unter anderem ein Einkommen in maximal dieser Höhe haben. Deshalb wird durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze auf 58.050 Euro der Wechsel in diesen Sozialtarif ein wenig erleichtert.
Die neue Beitragsbemessungsgrenze sowie die Anhebung des durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatzes auf 1,3 Prozent (2020: 1,1 Prozent) führen zu neuen Höchstbeiträgen im Standardtarif und im Basistarif:
- Der Höchstbeitrag im Standardtarif beträgt im Jahr 2021 706,28 Euro im Monat (2020: 684,38 Euro) für Einzelpersonen und 1.059,42 Euro im Monat für Ehepaare (2020: 1.026,57 Euro).
- Der Höchstbeitrag im Basistarif steigt 2021 auf 769,16 Euro im Monat (2020: 735,94 Euro).
Brexit: Neuregelung bei Umzug nach Großbritannien
Das Brexit-Kapitel ist beendet: Großbritannien und die Europäische Union (EU) konnten sich kurz vor Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 auf ein neues Handels- und Kooperationsabkommen einigen. Sollten Sie ab dem 1. Januar 2021 Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach England, Schottland, Wales oder Nordirland verlegen, gelten für Sie neue Regeln. Zukünftig endet mit Ihrem Umzug nach Großbritannien das Versicherungsverhältnis, sofern Sie mit Ihrem Versicherer keine Sondervereinbarung über die Fortführung schließen. Das gilt sowohl für Ihre Krankheitsvollversicherung als auch für Ihre Pflegepflichtversicherung. Wenn Sie bereits vor dem Austritt bzw. vor Ablauf des Übergangszeitraumes in das Vereinigte Königreich gezogen sind, bleibt das Versicherungsverhältnis auch nach Ablauf des Übergangszeitraumes zu den aktuellen Bedingungen bestehen.
Verbot von „Babyfernsehen“
Seit dem 1. Januar 2021 ist das Verbot von medizinisch nicht notwendigen 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen Ungeborener, das sogenannte „Babyfernsehen“, durch die Strahlenschutzverordnung in Kraft getreten. Nicht betroffen von diesem Verbot sind 2D-Untersuchungen im Rahmen der normalen Schwangerschaftsvorsorge.
Medikationsplan auf Arzneimittelrezepten wird Pflicht
Wenn Sie ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet bekommen, muss Ihr Arzt seit 1. November 2020 die Dosierung auf dem Rezept angeben. Wenn er Ihnen bereits einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung mitgegeben hat, reicht ein entsprechender Vermerk auf dem Rezept aus.