Rechengrößen 2023

Versicherungspflichtgrenze wird 2023 um 2.250 Euro angehoben

Privatversicherte Beschäftigte mit Einkommen unter der gestiegenen Versicherungspflichtgrenze müssen nicht zwangsläufig in die GKV wechseln.
Oktober 2022
Würfel mit Jahreszahl 2023

Bestimmung der Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen werden jedes Jahr überprüft und entsprechend der Entwicklung von Löhnen und Gehältern angepasst. Die Festlegung erfolgt über die „Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung“. Nachdem die Verordnung für 2023 vom Bundeskabinett verkündet wurde, muss der Bundesrat im November noch zustimmen.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, allgemein Versicherungspflichtgrenze genannt, wird 2023 bei 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro) liegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können nur dann in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln, wenn sie ein Einkommen über dieser Grenze haben.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Sind Sie privatversichert und in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, werden Sie grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn Ihr Einkommen unter der neuen Versicherungspflichtgrenze von 66.600 Euro liegt.

Allerdings können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn diese allein durch Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgelöst wird. Hierfür müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht einen Antrag bei einer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden, Sie bleiben also dauerhaft privat versichert.

Waren Sie Ende 2002 bereits mit einem Arbeitnehmereinkommen über der damaligen Versicherungspflichtgrenze privat versichert, gilt für Sie die niedrigere Versicherungspflichtgrenze. Diese niedrigere Versicherungspflichtgrenze wird zum 1. Januar 2023 von derzeit 58.050 Euro auf 59.850 Euro erhöht. Die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht besteht auch hier.

Hinweis: Wenn Sie bereits das 55. Lebensjahr überschritten haben, werden Sie grundsätzlich nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV.