Zahnarztrechnung

Bevor Sie eine Zahnarztrechnung bezahlen, sollten Sie sie nachvollziehen können. Was und wie abgerechnet wird, erfahren Sie hier.

Wer privatversichert ist, hat ein direktes Vertragsverhältnis mit der behandelnden Zahnärztin oder dem Zahnarzt. Deshalb erhalten Sie für jede erfolgte Behandlung eine Rechnung. Diese können Sie direkt begleichen oder erst bei Ihrer Versicherung einreichen und dann nach Erstattung der Kosten bezahlen. Arztrechnungen: Diese Fristen gibt es in der PKV

Bedenken Sie dabei: Wenn Sie einen Tarif mit Selbstbehalt haben oder eine Beitragsrückerstattung erhalten könnten, sollten Sie die Rechnung zumindest zunächst selbst übernehmen. Vorab sollten Sie die Rechnung aber auf Korrektheit prüfen. Unsere Informationen können Ihnen dabei helfen.
 

Die Informationen zur Zahnarztrechnung gelten auch,

  • wenn Sie für Ihre Zahnbehandlung im Krankenhaus waren und dort eine wahlärztliche Leistung (Chefarztbehandlung) vereinbart hatten oder von einem Belegarzt bzw. einer Belegärztin behandelt wurden. Die Rechnung muss dann allerdings um 25 bzw. 15 Prozent gemindert sein. Weitere Informationen zur Chefarztrechnung
  • wenn Sie gesetzlich versichert sind und IGeL-Leistungen in Anspruch nehmen, also Gesundheitsleistungen, die Ihre gesetzliche Krankenkasse nicht übernimmt.

Wie ist eine private Zahnarztrechnung aufgebaut?

Die Grundlage für die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen ist in erster Linie die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Aus der GOZ ergibt sich, wie die Zahnarztrechnung aufgebaut ist und welche Angaben sie enthalten muss. In der Verordnung ist auch festgelegt, wie die Kosten der einzelnen zahnmedizinischen Leistungen berechnet werden. Zudem regelt sie, wann und welche Leistungen außerhalb der GOZ berechnungsfähig sind.

Wie für die ärztliche Rechnungsstellung ist auch für Zahnarztrechnungen vorgegeben, welche Informationen enthalten sein müssen. Für die Bezeichnung und Reihenfolge der vorgeschriebenen Rechnungselemente müssen Zahnärztinnen und Zahnärzte einen verbindlichen Liquidationsvordruck (Anlage 2 der GOZ) verwenden.

Vorgeschriebene Elemente der Zahnarztrechnung

Ihr Zahnarzt bzw. Ihre Zahnärztin muss in jedem Fall auf der Rechnung angeben, an welchem Tag Sie die Leistung erhalten haben. Hierfür gibt es verschiedene Gründe. Besonders wichtig ist die Angabe zur Klärung der Frage, welches Versicherungsjahr für die Erstattung der Kosten herangezogen wird. Manche Leistungen dürfen zudem nur einmal pro Kalendertag abgerechnet werden. Ebenso kann z. B. nur durch Datumsangabe die Rechtmäßigkeit von Wochenendzuschlägen nachvollzogen werden.

Wurden nur bestimmte Zähne behandelt, muss das auf der Rechnung unter „Region“ vermerkt werden. Jedem Zahn ist eine Nummer zugeordnet, die hier angegeben werden kann. Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin kann auch andere Beschreibungen wählen, etwa Oberkiefer (OK) oder Unterkiefer (UK). Bei Behandlungen, die sämtliche Zähne betreffen (z. B. die allgemeine Vorsorgeuntersuchung), muss unter „Region“ nichts vermerkt werden.

Jede zahnärztliche Leistung ist in der GOZ mit einer Nummer, einer sogenannten Gebührenposition, hinterlegt. Diese Nummer (Nr.) muss in der Zahnarztrechnung neben der zugehörigen Leistungsbeschreibung aufgeführt sein.

Ist die Nummer mit „A“, „a“ oder „analog“ gekennzeichnet, steht die erbrachte Leistung nicht in der GOZ. Stattdessen greift Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin für die Abrechnung auf eine vergleichbare Leistung zurück. Warum nutzen Ärzte Analogabrechnungen?

Auf der Rechnung beschreibt Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin neben jeder GOZ-Nummer die erbrachte Leistung, z. B. „Versorgung eines Zahnes durch eine Vollkrone“. Ist für die berechnete Leistung eine Mindestdauer vorgeschrieben (z. B. Dauer mind. 25 Minuten bei GOZ-Nummer 1000), muss diese hier ebenfalls genannt werden. Die Formulierung der Leistungsbeschreibung ist durch die Gebührenordnung für Zahnärzte vorgegeben.

Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt kann nicht nur die eigenen zahnärztlichen Leistungen in Rechnung stellen. Beispielsweise können auch einmal verwendbare Instrumente und andere Materialien gesondert berechnungsfähig sein. Das Gleiche gilt für zahntechnische Leistungen. Bei Hausbesuchen sind zudem Wegegelder vorgesehen. Diese und andere Kosten muss die Arztrechnung gesondert ausweisen.

Häufig ist auf Zahnarztrechnungen vermerkt, wie oft die Leistungen am genannten Tag erbracht wurden. Diese Angabe ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Sollte eine Leistung mehrfach durchgeführt worden sein, kann sie stattdessen auch entsprechend mehrfach in der Rechnung aufgelistet werden.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte sieht vor, dass es nicht nur einen Grundpreis für jede Leistung (Einfachsatz) gibt. Je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand kann der Einfachsatz gesteigert werden – wovon in der Regel auch Gebrauch gemacht wird. In der Zahnarztrechnung ist der Steigerungssatz jeder einzelnen Leistung anzugeben. Üblicherweise wird er unter dem Begriff „Faktor“ gelistet.

Wenn Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt der Meinung ist, dass eine bei Ihnen durchgeführte Leistung den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand überschreitet, kann sie bzw. er den durchschnittlichen Steigerungsfaktor (2,3-fach = Regelhöchstsatz) bis zum 3,5-fachen Faktor erhöhen. In diesem Fall muss eine individuelle Begründung angegeben werden. 
 

Auf Ihrer Zahnarztrechnung muss für jede einzelne Leistung der berechnete Betrag angegeben werden.

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) – Basiswissen zum Verständnis der Zahnarztrechnung

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist wie die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) eine Rechtsverordnung. Sie ist für alle Zahnärzte und Zahnärztinnen in Deutschland verbindlich. Die aktuell gültige GOZ ist 2012 in Kraft getreten und damit deutlich jünger als die GOÄ. Dennoch sind einige der modernen Behandlungsmethoden nicht in der GOZ aufgeführt. Eine Abrechnung dieser Leistungen ist über sogenannte Analogziffern möglich.

Die GOZ umfasst zwölf Paragrafen, die beschreiben, wie Zahnarztbehandlungen abgerechnet werden können. Daran schließt sich das Gebührenverzeichnis mit 16 Kapiteln von A bis L (ohne I) an. Die Kapitel entsprechen den verschiedenen Behandlungsarten (prophylaktische, konservierende, kieferorthopädische Leistungen, ...).

Die wichtigsten Grundbegriffe im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung nach GOZ

Jeder zahnärztlichen Leistung im Gebührenverzeichnis der GOZ ist eine bestimmte Punktzahl zugeteilt. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Aufwand der Leistung ab: Aufwendigere Leistungen werden mit höheren, weniger aufwendige Leistungen mit niedrigeren Punktzahlen bewertet. Die Punktzahl wird auf der Zahnarztrechnung nicht angezeigt.

Der Punktwert ist ein einheitlicher Wert, der mit 5,62421 Cent angesetzt ist. Zusammen mit der Punktzahl bildet er den Grundpreis der jeweiligen Leistung. Auf Ihrer Zahnarztrechnung wird der Punktwert nicht angegeben.

Das Produkt aus Punktzahl und Punktwert (0,0562421 Euro) ergibt den einfachen Gebührensatz. Er ist die Grundlage zur Berechnung ärztlicher Leistungen.

Beispiel: Ein Inlay kann mit der GOZ-Nr. 2150 „Einlagefüllung, einflächig“ abgerechnet werden. 
Der GOZ-Nr. 2150 ist der Punktwert 1141 zugeordnet. Ihr Einfachsatz beträgt deshalb 1141 x 0,0562421 € = 64,17 €.

In der Regel stellen Zahnärztinnen und Zahnärzte allerdings nicht den Einfachsatz, sondern einen gesteigerten Gebührensatz in Rechnung.

Für alle in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) aufgeführten Leistungen ist der Regelhöchstsatz der 2,3-fache Gebührensatz, d.h. einfacher Gebührensatz x 2,3. 
Ursprünglich ist dies der Satz, bis zu dem der einfache Gebührensatz in der Regel maximal gesteigert werden kann. Nicht einmal fünf Prozent der zahnärztlichen Leistungen werden heute allerdings unter dem Regelhöchstsatz abgerechnet, und nur für rund die Hälfte der Leistungen wird der Regelhöchstsatz herangezogen. In den übrigen Fällen gehen die Zahnärztinnen und Zahnärzte über den Regelhöchstsatz hinaus.

In Ausnahmefällen darf der Regelhöchstsatz bis zum Höchstsatz überschritten werden. Voraussetzung ist, dass

  • die Leistungserbringung besonders schwierig oder zweitaufwendig war oder
  • die Leistung unter besonderen Umständen ausgeführt wurde, die sich deutlich von den üblichen Umständen unterschieden (z. B. weil die Leistung an einem schwer zugänglichen Weisheitszahn erfolgte).

Zudem muss die Rechnung eine verständliche und nachvollziehbare Begründung enthalten, warum die betreffende(n) Leistung(en) über dem Regelhöchstsatz berechnet wurde(n).

Die Gebühren und Steigerungssätze der GOZ sind verbindlich. Dennoch haben Zahnärztinnen und Zahnärzte grundsätzlich die Möglichkeit, einen höheren Steigerungssatz anzusetzen und dadurch auch die Höchstsätze der GOZ zu überschreiten.

Zulässig ist eine derart erhöhte Abrechnung nur, wenn Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin vor der Leistungserbringung schriftlich mit Ihnen persönlich eine abweichende Vereinbarung trifft. In dieser Vereinbarung müssen die GOZ-Nummer, die Leistungsbeschreibung, der vereinbarte Steigerungssatz und der Betrag aufgeführt sein. Außerdem muss sie den Hinweis enthalten, dass die Kostenträger (vor allem PKV und Beihilfe) die Zahnarztrechnung möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten. Weitere Erklärungen, die über das Wesentliche hinausgehen, darf die Honorarvereinbarung nicht enthalten.

Ihre Zahnärztin bzw. Ihr Zahnarzt muss Ihnen eine Kopie der Honorarvereinbarung aushändigen. Zusätzlich können Sie verlangen, dass Ihnen eine nähere medizinische Begründung für die höhere Vergütung geschrieben wird.

Für einige Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sind keine Honorarvereinbarungen möglich. Dazu zählen folgende Leistungen, die auch von Zahnärztinnen und Zahnärzten berechnet werden dürfen:

  • Notfall- und akute Schmerzbehandlung
  • Leistungen des Kapitels E (Physikalisch-Medizinische Leistungen) der GOÄ
  • Leistungen des Kapitels M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ 
  • Leistungen des Kapitels O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie) der GOÄ

Abrechnung von Leistungen, die nicht in der GOZ aufgeführt sind

In den vergangenen Jahren sind neue Behandlungsmethoden entwickelt worden, die das Gebührenverzeichnis der GOZ nicht abbildet. Jedoch können Zahnärzte sie als sogenannte Analogleistungen abrechnen. Grundlage hierfür ist § 6 Abs. 1 GOZ.

Voraussetzungen für eine Analogabrechnung sind:

  • Die zahnärztliche Leistung muss selbstständigen Charakter haben. Es darf nicht lediglich ein Teilschritt oder die Modifikation einer anderen bzw. im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistung sein.
  • Die Gebührenposition, die für die Analogabrechnung gewählt wird, muss eine Leistung abbilden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist.
  • Es muss sich um eine medizinisch notwendige Leistung handeln.

Auf Ihrer Rechnung muss die Analogleistung durch ein der GOZ-Nummer nachgestelltes „a“ gekennzeichnet sein (z. B. GOZ-Nr. 2000a). Da häufig die Formvorschriften nicht eingehalten werden, können auch die Begriffe „analog“ oder „entsprechend“ hinterlegt sein. Außerdem muss die Analogleistung verständlich beschrieben und mit Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig betrachteten Leistung versehen sein.

Zahnarztrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin kann im Rahmen einer Behandlung auch Leistungen erbringen, die im Gebührenverzeichnis für Ärzte (GOÄ) enthalten sind. Voraussetzung ist, dass die Leistung nicht in der GOZ enthalten ist und dass es sich um bestimmte Leistungen aus den folgenden Kapiteln der GOÄ handelt:

  • B   Allgemeine/Spezielle Beratungen und Untersuchungen sowie Zuschläge darauf
  • C   Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, z. B. Verband anlegen oder Blutentnahme
  • E   Physikalisch-Medizinische Leistungen
  • J   Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
  • L   Chirurgie, Orthopädie
  • M   Laboratoriumsuntersuchungen
  • N   Histologie, Zytologie und Zytogenetik
  • O   Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie

Die konkreten Leistungen sind in § 6 Abs. 2 GOZ festgehalten. Alle anderen Gebühren aus der GOÄ dürfen nicht von Zahnärztinnen und Zahnärzten berechnet werden.

Abrechnung zahntechnischer Leistungen

Sind bei Ihrer Behandlung auch zahntechnische Leistungen erforderlich, erhalten Sie in der Regel keine Rechnung des Labors. Vielmehr werden die Kosten der zahntechnischen Leistungen der zahnärztlichen Rechnung als Anlage beigefügt und können so zusammen mit der zahnärztlichen Behandlung bezahlt werden.

Das zahntechnische Labor stellt seine Rechnung an die zahnärztliche Praxis. Hierbei kann es auf die Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) zurückgreifen, eine von der Zahntechnikerinnung erstellte Kalkulationsgrundlage. Da die BEB unverbindlich ist, können die Labore ihre Preise aber auch individuell gestalten.

Viele private Krankenversicherungen sehen in ihren Tarifen Höchstpreise für Material- und Laborkosten vor, die sich nicht an der BEB orientieren. Im Zweifel sollten Sie vorab in Ihren Versicherungsunterlagen nach diesbezüglichen Informationen suchen oder Ihren Versicherer kontaktieren.

Übersteigen die voraussichtlich entstehenden Kosten einer Zahnbehandlung mit zahntechnischen Leistungen einen Betrag von 1.000 Euro, muss Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin Ihnen einen Kostenvoranschlag anbieten. In manchen PKV-Tarifen ist ab einem bestimmten Betrag ein Kostenvoranschlag zudem notwendig, damit die PKV die Kosten erstattet.

In jedem Fall empfiehlt es sich, mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt zu sprechen und gegebenenfalls gemeinsam ein kostengünstiges Labor auszuwählen. 

Wie kann ich meine private Zahnarztrechnung prüfen?

Sie sollten eine Zahnarztrechnung – so wie jede andere Rechnung auch – zunächst prüfen und nur zahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch korrekt ist. Trifft das nicht zu, können Sie auf einer Korrektur der Rechnung bestehen.

Bei Ihrer Prüfung sollten Sie folgende Fragen beachten:

Sind alle Angaben vorhanden, die notwendig sind, damit Sie die Arztrechnung nachvollziehen können? Das sind 

  • das Datum der Leistungserbringung
  • die Nummer und Bezeichnung der Leistung,
  • der Betrag
  • der Steigerungssatz
  • bei stationärer Behandlung der Minderungsbetrag (Hinweis: Wenn Sie in der Notfallambulanz waren, muss die Arztrechnung jedoch nicht gemindert werden.)
  • evtl. die Anzahl, die Region(en), Begründungen und die Art der Entschädigung und/oder Auslage.

Wurden die abgerechneten Leistungen erbracht?

Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen – abgesehen von zahntechnischen Arbeiten – nur Gebühren für eigene Leistungen berechnen. Hierunter fallen aber nicht nur Leistungen, die sie selbst erbracht haben, sondern auch sogenannte Delegationsleistungen: Manche Leistungen kann auch eine andere kompetente Fachkraft ausführen – allerdings nur unter Aufsicht und nach fachlicher Weisung des abrechnenden Zahnarztes bzw. der abrechnenden Zahnärztin. Die Verantwortung für eine delegierte Leistung liegt beim Zahnarzt oder der Zahnärztin. Welche Leistungen delegiert werden können, ist in § 1 Abs. 5 und 6 ZHG (Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde) festgelegt.

Beispiel für eine unzulässige Delegation in der Zahnarztpraxis

Wird eine Bracketklebung oder -entfernung in der kieferorthopädischen Praxis von einer Zahnarzthelferin durchgeführt, ist das ein Verstoß gegen das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und darf Ihnen nicht in Rechnung gestellt werden.

Können Sie die Rechnung und die darin gewählten Steigerungssätze nachvollziehen?

In privatzahnärztlichen Rechnungen ist heute üblicherweise der Regelhöchstsatz (2,3-facher Gebührensatz) oder sogar der Höchstsatz (3,5-facher Gebührensatz) zu finden. Damit ist die Vergütung meistens deutlich höher als für die Behandlung gesetzlich Versicherter. Dieser Umstand sollte durch besonderen Service gerechtfertigt sein – etwa durch Qualität und Dauer des persönlichen Arzt-Patienten-Gesprächs. Bei einem Steigerungsfaktor von mehr als 2,3 sollten Sie zudem prüfen, ob Sie eine nachvollziehbare Begründung für die erhöhte Abrechnung erhalten haben.

Wenn Sie Fragen zur Rechnung oder Einwände haben, sollten Sie zunächst Ihren Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin ansprechen. Besteht weiterhin Klärungsbedarf, können Sie sich auch an Ihre private Krankenversicherung wenden. Das gilt ebenso, wenn Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt sogenannte Analogziffern anwendet.

Begleichen Sie eine Zahnarztrechnung im Zweifelsfall nicht, bevor Sie sie bei Ihrer privaten Krankenversicherung eingereicht und von dort eine (Zusage der) Kostenerstattung erhalten haben. Denn in den Unternehmen arbeiten Fachleute, die die Rechnung eingehend prüfen und ggf. nach Rücksprache mit Ihnen oder auch Ihrem behandelnden Zahnarzt bzw. Ihrer Zahnärztin eine sachlich abgewogene Entscheidung fällen.