Corona-Tests bei Privatversicherten: Diese Regeln gelten

Kostenlose Corona-Bürgertests gibt es nur noch für bestimmte Personengruppen. Erfahren Sie, wann und wie Corona-Tests abgerechnet werden können.
Januar 2023

Das sogenannte Freitesten nach einer Coronainfektion ist seit dem 16. Januar kostenpflichtig. Das geht aus der geänderten Coronavirus-Testverordnung hervor. Anspruch auf eine kostenlose Testung haben nur noch bestimmte Personengruppen, wie medizinisches Personal oder Besucherinnen und Besucher von Kliniken und Pflegeeinrichtung. Aber auch diese Ansprüche bestehen nur noch bis zum 28. Februar 2023. Ausführliche Informationen dazu beantwortet das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Internetseite.

Wenn Sie allerdings mit Symptomen (auch leichte Symptome) bei Ihrem Hausarzt einen Corona-Test machen lassen, wird der Corona-Test mit der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet.

Wann Corona-Tests bei Privatversicherten abgerechnet werden können

Wichtig

Suchen Sie bei Symptomen kein Testcenter auf, sondern immer zuerst Ihren Hausarzt oder informieren Sie sich über den ärztlichen Bereitschaftsdienst 116 117Die Ärztin oder der Arzt wird nach Symptomen und Risikofaktoren fragen und dann entscheiden, wie getestet werden soll.

Zeigen Sie für die Krankheit COVID-19 typische Symptome und suchen deshalb eine Arztpraxis auf, begeben Sie sich damit in ärztliche Behandlung. Ordnet der Arzt oder die Ärztin dann einen Corona-Test an, ist dies Teil einer medizinisch notwendigen Behandlung, für die Sie eine Rechnung erhalten. Ebenso verhält es sich, wenn Sie zuvor einen Selbsttest vorgenommen haben, der positiv ausfiel, und Sie Symptome haben.

Eine Testung auf SARS-CoV-2 wird wie jede andere Behandlung von Privatversicherten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Für Ihre private Krankenversicherung handelt es sich um einen Versicherungsfall, weshalb Sie die Rechnung zur Kostenerstattung bei Ihrer PKV einreichen können.

Im Krankenhaus sind Corona-Tests grundsätzlich über ein Zusatzentgelt abgegolten, das auch von der PKV gezahlt wird. Damit das Krankenhaus Ihnen abweichend von dieser Regel einen Corona-Test gesondert in Rechnung stellen darf, müssen zwingend die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Der Test erfolgte nicht routinemäßig, sondern aufgrund von Symptomen.

2. Die Testung wurde im Rahmen einer wahlärztlichen Behandlung durchgeführt, d.h. Sie haben vorab der Behandlung z. B. durch eine Chefärztin oder einen benannten Vertreter zugestimmt.

Zur Fragestellung, wann genau eine Testung auf SARS-CoV-2 als wahlärztliche Leistung möglich ist, informiert umfassend das Bundesgesundheitsministerium.

In allen anderen Fällen, in denen Sie auf das Coronavirus getestet werden, handelt es sich nicht um Versicherungsfälle. Die PKV muss deshalb die Kosten nicht tragen.

Wie Corona-Tests bei Privatversicherten abgerechnet werden können

Unter der Voraussetzung dass Symptome (auch leichte) der Anlass sind, können Ärztinnen und Ärzte sowohl PCR-Tests als auch Antigen-Schnelltests nach der GOÄ abrechnen. Wie viel Sie letztlich zu zahlen haben, hängt vom Testverfahren sowie dem Aufwand ab. Grundsätzlich gilt aber Folgendes:

Abrechnung eines PCR-Tests (und ähnliche Methoden zum Nachweis einer Infektion)

  • ca. 147,00 Euro für die Labordiagnostik
    (unter Anwendung der GOÄ-Nummern 4780, 4782, 4783, 4785)
  • ca. 27,00 Euro für die Abstrichentnahme, die Untersuchung und das aufklärende Gespräch (unter Anwendung der GOÄ-Nummern 1, 5 und 298)

Im Krankenhaus muss die Rechnung um 25 bzw. 15 Prozent gemindert werden.

Abrechnung eines Antigen-Schnelltest

  • 16,76 Euro für die Diagnostik
    (unter Anwendung der GOÄ-Nummer 4648)
  • ca. 27,00 Euro für die Abstrichentnahme, die Untersuchung und das aufklärende Gespräch
    (unter Anwendung der GOÄ-Nummern 1, 5 und 298)

Im Krankenhaus muss die Rechnung um 25 bzw. 15 Prozent gemindert werden.

Sollten Sie jedoch auf eigenen Wunsch und ohne Symptome einen PCR-Test durchführen lassen, ist dies eine Verlangensleistung und nicht medizinisch notwendig. In diesem Fall erhalten Sie eine Rechnung. Die Kosten müssen Sie selbst tragen; es handelt sich nicht um einen Versicherungsfall der privaten Krankenversicherung und wird deshalb nicht erstattet.

Corona - Alle wichtigen Informationen

Umfangreiche Informationen zu Entwicklungen und Maßnahmen rund um die Coronavirus-Pandemie stellt des Bundesgesundheitsministeriums auf einer Themenseite zur Verfügung. Hier finden Sie auch Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Themen: Testen, Impfen und Reisen.